Guten Morgen.
Tausen Fragezeichen tun sich bereits am Morgen bei mir auf
Ende Januar habe ich einen Pfüb erlassen. Hauptforderung war 300 € zzgl Anwaltskosten.
Zugrunde lag ein Vergleich in dem es heißt „Beklagte verpflichtet sich 300€ zur Abgeltung der Klageforderung an den Kläger zu zahlen. Diese sind in monatl. Raten von 25 € zu zahlen zum 15ten des Monats ab Dezember.Kommt der Beklagte mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug ist der gesamte Restbetrag fällig.“
Nun im August legt der Schuldnervert. Erinnerung §766 ZPO ein und begehrt das der Pfüb aufgehoben wird. Seine Begründung ist zwar meines Erachtens falsch, aber nun ist mir aufgefallen, dass ich am 30.01.2013 einen Pfüb hätte nur über 50 € erlassen dürfen. Der Rest war ja zu diesem Zeitpunkt noch garnicht fällig, ist das korrekt?
Darum habe ich der Erinnerung abgeholfen. Nur ist das meines Erachtens auch nach nicht ganz korrekt weil über 50 € muss der Pfüb ja bestehen bleiben.
Nun legt der Gl.vert. sofortige Beschwerde ein, mit der Begründung zu dem Zeitpunkt im Januar war die Schuldnerin bereits 14 Tage in Verzug sodass der gesamte Betrag vollstreckt werden kann.
Eine Vorratspfändung ist ja nur im Bezug auf Unterhalt möglich. Streng genommen, muss der Gl.vert. m.E. jeden Monat einen neuen Pfüb beantragen.
Bin natürlich nun am hin und her überlegen was korrekt ist.
Sof. Beschwerde betreffend der 50 € abhelfen im Übrigen keine Abhilfe und Vorlage.
Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen