auf Geburtsurkunde fehlt der Name des Vaters

  • Hallihallo,
    was mache ich denn jetzt?

    Die Erblasserin ist ledig und kinderlos verstorben. Sie ist im Stammbuch als einziges Kind ihrer Eltern eingetragen.
    Nun meldete sich eine Halbschwester, die behauptet sie hätten einen gemeinsamen Vater, sie kann das aber nicht beweisen, weil auf ihrer Geburtsurkunde der Vater nicht eingetragen ist. Alle Eltern sind vorverstorben.

    Es ist ein kleiner Nachlass vorhanden. Die Bank besteht auf die Vorlage eines Erbscheins.

    Die Beerdigung hat diese Halbschwester organisiert und bezahlt. Das Geld kam von der Sterbeversicherung, die auch den Restbetrag an die Halbschwester ausgezahlt hat. (War eventuell als Begünstigte eingesetzt...)

    Und jetzt?

    Schöne Grüße
    der Döner

  • In der Geburtsurkunde steht sie deshalb nicht, weil wohl die Vaterschaft erst später anerkannt wurde.

    Sie kann beim Standesamt ihres Geburtsortes "eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit allen Randvermerken" anfordern. Dort müsste dann die nachträgliche Anerkennung der Vaterschaft eingetragen sein.

  • Stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde aus, werden dabei auch die den Eintrag ändernden Randvermerke eingearbeitet, nicht jedoch die Hinweise.

    Eine Vaterschaftsanerkennung ist ein Randvermerk der die Urkunde ändert und wird daher immer eingearbeitet (soweit es sich um ein nach dem 01.07.1949 geborenes Kind handelt). Nicht jedoch z.B. ein Hinweis auf den Tod des betreffenden Kindes etc. Von daher ist der Beitrag #2 m.E. in etwas "unkonkret". Es könnte also der Fall eingetreten sein, dass eine Geburtsurkunde vorgelegt wird, die ausgestellt wurde, bevor die Vaterschaftsfeststellung erfolgte. Eine Urkunde nach Vaterschaftsfeststellung beinhaltet aber dann immer auch die Angaben zum Vater und man muss dafür keine besondere Formulierung bei der Beantragung der Urkunde wählen.

    Liegt also eine solche (aktuelle) Urkunde vor und ist darin kein Vater angegeben, dann hat eben das Kind aus rechtlicher Sicht keinen Vater.

    Solange die Vaterschaft nicht anderweitig nachgewiesen werden kann, ist auch kein Erbrecht nachweisbar, weil es eben keine Vaterschaft gibt.

    Vgl. auch z.B. hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…chaft+anerkannt

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (16. September 2018 um 17:57) aus folgendem Grund: Klammer-Zusatz wg. Konkretisierung nachgetragen

  • Also erstmal dickes Lob an alle, die mir immer so rasch und kompetent antworten. Ohne euch wär ich komplett aufgeschmissen. :daumenrau

    Dieser Vermerk im Geburtenbuch ist ein prima Hinweis. Finde ich den nur bei der Halbschwester oder eventuell auch beim gemeinsamen Vater?

  • Der Randvermerk über die nachträgliche Anerkennung der Vaterschaft erfolgt bei dem Geburteneintrag zu dem er erfolgt ist :D

    Der Vater kann und wird sich nun wohl doch nur das Kind als das Seinige an die Hacken gebunden haben, das auch das seinige Kind ist.....insofern verstehe ich deine Frage nicht ganz.

    Zum Unterschied dazu gibt es ggf. beim Geburtseintrag des Vater einen Hinweis (keinen Randvermerk!), dass und wo er ein nichtehelich geborenes Kind anerkannt hat....ist aber früher eher selten eingetragen worden.

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  • Vaterschaftsanerkennungen können, müssen aber nicht in Personenstandsbüchern eingetragen worden sein. Die Anerkennung geschieht durch die öffentliche Beurkundung nicht durch die Eintragung. Die Eintragung ist grundsätzlich nicht konstitutiv - Ausnahme 1598 BGB -, sondern deklaratorisch.
    Für die öffentliche Beurkundung sind mehrere Stellen zuständig ( Standesamt, Jugendamt, Notar, Gericht, im Ausland deutsche Konsularbeamte). Wenn deren Mitteilungen nicht ins Geburtenbuch Eingang gefunden haben, heißt das nicht, das nicht eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt - man müsste bei dem Sachverhalt da nachforschen.

    In "uralten" Heiratsregistern (vor Einführung der Familienbücher alter Art, das sind Bücher vor dem 01.07.1938) ist es z.B. vorgekommen, dass bei der Eheschließung die Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind der Frau anerkannt wurde und dies im Heiratsregister (!) vermerkt wurde. Da das Mitteilungssystem damals noch nicht so ausgeklügelt war und es auch vorkam, dass Mitteilungen verloren gingen, muss eine so abgegebene Vaterschaftsanerkennung nicht unbedingt in das Geburtenregister eingetragen worden sein. Das gilt übrigens auch noch heute für Vaterschaftsanerkennungen, die bei anderen Stellen als dem Standesamt beurkundet wurden.

    Es sollte die überlebende Halbschwester befragt / aufgegeben werden, die Umstände der Vaterschaftsanerkennung aufzuklären, ob z.B. der Vater die Mutter nach der Geburt geheiratet hat, wo sie z.Z. der Anerkennung gewohnt hat, usw.
    Wenn die Eltern der überlebenden Halbschwester z.B. vor dem 01.07.1938 geheiratet haben, würde ich eine Abschrift aus dem Heiratsregister anfordern, erhältlich entweder beim Standesamt oder, wenn die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist - 80 Jahre nach Eheschließung -, beim Stadtarchiv der Gemeinde, in der die Eltern geheiratet haben.
    Auch eine Nachfrage beim Jugendamt könnte insoweit hilfreich sein.

  • @Eintreiber
    Danke für den Hinweis, ich speicher das mal für andere Fälle ab. Im Ausgangsfall haben die Eltern nie geheiratet. Der gemeinsame Vater hat die Mutter der verstorbenen Halbschwester geheiratet.

    Ich hab der lebenden Halbschwester aber schon geschrieben, so wie von TL vorgeschlagen und ihr zusätzlich noch aufgegeben, sollte der Vater Unterhalt gezahlt haben, Recherchen beim Jugendamt anzustellen, wo damals ihre Mutter mit ihr gewohnt hat. Na mal gucken was da raus kommt.

  • Was mache ich denn, wenn sich auf der Geburtsurkunde lediglich der Vermerk "Vaterschaft anerkannt" befindet und keine Angaben zum Vater gemacht wurden?

  • Auf der Geburtsurkunde nicht.

    Daher einen Auszug aus dem Geburtenregister mit allen Randvermerken anfordern; das Standesamt kann auch sagen, wer, wann, wo und in welcher Form die Vaterschaft anerkannt hat.

  • ...das Standesamt kann auch sagen, wer, wann, wo und in welcher Form die Vaterschaft anerkannt hat.

    Dazu gibt es beim Standesamt ggf. auch noch Beiakten, aus denen das zudem genauer ersichtlich sein könne.

    Ich kann die Urkunde mit diesem Vermerk ohnehin nicht ganz verstehen und habe sowas noch nie gesehen, dass da nur steht "Vaterschaft anerkannt", aber nichts zum Vater selbst steht. Ich vermute mal, dass da was bei der ausgestellten Urkunde vom StA nicht richtig gemacht wurde.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (15. Oktober 2013 um 14:45)

  • Ich habe bereits mit der Standesbeamtin gesprochen. Sie hat mir gesagt, dass es keine Beiakten gibt und auch keine weiteren Vermerke im Geburtenregister. Sie fand das selbst sehr merkwürdig, kann mir aber auch nicht weiterhelfen. Denkt ihr, dass eine Anfrage beim Familiengericht vielleicht zur Aufklärung beiträgt (Unterhalt)?

  • Hatte die Mutter des Nekis später geheiratet?

    Wenn ja, dann beschaffe dir mal eine vollständige Kopie des Heiratseintrages, denn dort ist manchmal auch eine Vaterschaftsanerkennung für das/ein vorehelich geborenes Kind zugleich bei der Heirat mitbeurkundet worden (steht wenn dann in dem "Zwischenbereich" auf der zweiten Seite, oberhalb der Unterschriften)

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  • Ich muss hier mal in diesem Thread schreiben, auch wenn es nicht zur Überschrift passt mein folgendes Problem, aber es gehört zu diesem Fall.

    Also: Wie in #1 geschrieben, die Halbschwester kann die Verwandtschaft nicht nachweisen und es gibt inzwischen dazu auch nichts Neues, ABER:

    ich habe parallel eine Fonds-Bank angeschrieben und die Versicherung bei der eine Riesterrente geführt wird um mich nach dem Vermögensstand zu erkundigen, damit ich ggf. einen Nachlasspfleger einsetzen kann, falls die Halbschwester ihr Verwandschaftsverhältnis zur Erblasserin nicht beweisen kann und siehe da,

    das Depot ist leer (seit wann und durch wen ist unbekannt) und die Riesterrentenversicherung teilt mir mit:


    "Der Sterbefall wurde uns von der Halbschwester Frau .... angezeigt. Aufgrund der uns eingereichten Erbenerklärung haben wir die Todesfallleistung an die Halbschwester Frau .... ausgezahlt."


    Frage 1: Welche Erbenerklärung?
    Erbschein ist nicht erteilt! Kann denn hier jeder behaupten er sei mit XY verwandt und bekommt dann eine Riesterrente ausgezahlt? Ich dachte es gelten strengere Maßstäbe!

    Frage 2: Habe ich noch etwas zu veranlassen?

    Schöne Grüße
    Döner

  • Frage 1: Welche Erbenerklärung?
    Erbschein ist nicht erteilt! Kann denn hier jeder behaupten er sei mit XY verwandt und bekommt dann eine Riesterrente ausgezahlt? Ich dachte es gelten strengere Maßstäbe!

    Frage 2: Habe ich noch etwas zu veranlassen?

    Zu 1: Das ist wohl eine Haftungsübernahme- bzw. Freistellungserklärung die von den Banken zur Vermeidung von unnötiger Bürokratie bei geringerem Guthaben von dem verlangt wird, der sich als Erbe ausgibt. Ist das später nicht richtig, ist die Bank zur erneuten Leistung an den tatsächlichen Berechtigten verpflichtet. Oft geht jedoch die Bank dieses Risiko bei einfach gelagerten Fällen und geringem Guthaben so aus Kundenkulanzgründen ein.

    Zu 2: Natürlich kann man an eine Nachlasspflegschaft denken. Wenn jedoch die Halbschwester z.B. bereits in einem Erbscheinsantrag erklärt hat, dass es keine weiteren erbberechtigten Verwandten gibt, dann denke ich, dass man hier die "Kirche im Dorf" läßt und die Akte schließt. Wurde der ESA negativ beschieden oder zurückgenommen?

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  • Es wurde bisher kein ESA gestellt. Die Infos über Konto (Giro besteht noch mit 4-stelligem Guthaben), Riester und Depotkonto habe ich von der Vermieterin, die diese Unterlagen bei Beräumung der Wohnung aufgefunden hat. In diesem Zusammenhang hat sich dann bei uns diese Halbschwester gemeldet und bevor ich einen Nachlasspfleger einsetze hab ich halt gedacht ich fordere zunächst die Halbschwester auf Ihre Verwandschaftsstellung nachzuweisen. Auch die Girokonto führende Bank hat sich inzwischen gemeldet und nach Erben/Erbschein angefragt.

    Im Übrigen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Halbschwester bisher ohne Nachweis Ihrer Erbenstellung die Riesterrente und auch den Rest aus der Sterbegeldversicheung ausgezahlt bekommen hat.

  • Tja, da musst Du wohl doch weiter machen. Vielleicht ein Aufgebot zur Feststellung des Erbrecht des Fiskus und dann Feststellungsbeschluss. Dann kann die HS ja Rechtsmittel gegen die Feststellung einlegen. Wenn sie erfolglos bleibt, holt sich der Staat halt die an die HS ausgezahlten Beträge wieder.

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