• Hallo,

    es wurde das Arbeitseinkommen eines Schuldners wegen Kindesunterhalts (in den Vorrechtsbereich) gepfändet. Schuldner und Gläubiger sind sich einig geworden und die Lohnpfändung wurde zum Ruhen gebracht.

    Seit Jan 2012 zahlt der Schuldner aber unregelmäßig, so dass über 1.000,00 € Rückstände aufgelaufen sind. Die Rückstände und der laufende Unterhalt sollen jetzt wieder im RAhmen der ZV durchgesetzt werden.

    Ich möchte jetzt den Pfüb einfach wieder aufleben lassen. Das Arbeitsverhältnis besteht ja noch immer.

    Nach § 850 d Abs. 1 S. 4 ZPO können Rückstände nur für ein Jahr vor Erlass des Pfüb in den Vorrechtsbereich gepfändet werden. Der Pfüb ist ja eigentlich viel älter. Kann ich den Arbeitgeber jetzt auch auffordern bezüglich des Rückstandes in den Vorrechtsbereich zu pfänden? Es wäre nämlich aufgrund des Einkommens möglich, den laufenden Unterhalt wie auch die Rückstände zu bedienen.

    Danke vorab

    Liane

  • Dem Sch ist bekannt, dass er Unterhalt zahlen muss. Die Forderung ist tituliert. Insoweit gehe ich von Vorsatz aus, wenn der Sch nicht zahlt. Ich würde für die älteren Rückstände nicht einmal anhören.

  • Der Arbeitgeber hat nur die Pfändung zu beachten und darin ist angeordnet, dass ein unpfändbarer Betrag zu belassen ist. Mehr hat ihn nicht zu interessieren.

    Also Pfändung wieder offen legen und mitteilen, wie hoch die Rückstände sind.

  • Wenn damals die Pfändung uneingeschränkt auf einen niedrigeren Freibetrag erfolgte, gilt dies natürlich heute noch immer.

    Ansonsten fehlt mir etwas das Verständnis, wieso man so lange (seit Januar 2012) die Pfändung "ruhen" lässt, wenn der Schuldner nicht 1:1 seinen Unterhaltspflichten nachkam. Ein "Ruhen" von Pfändungen kennt das Gesetz sowieso nicht, die meisten Banken akzeptieren solche Ruhend-Erklärungen durch die Gläubiger überhaupt nicht.

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