Übertragung Kommanditanteil - Ergänzungspfleger/ Genehmigung?

  • Hallo,

    ich habe den Fall, dass die Eltern ihrem Kind einen KG Anteil schenken und nach § 403 BGB auf sie übertragen (derivativer Erwerb). Die KG ist nur vermögensverwaltend tätig.

    Meine Fragen:

    1.) Ergänzungspfleger ja/nein?
    2.) Genehmigung nach 1822 Nr. 3 analog ja/nein?

    Zu 1.) In einem Aufsatz von Ivo ZEV 2005, 193 wird vertreten, dass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, da nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (der Minderjährige hat als Gesellschafter umfangreiche Verpflichtungen; außerdem haftet er vor Eintragung nach §§ 172 Abs. 1, 176 Abs. 1,2, wobei sich in meinem Fall der Übertragende verpflichtet, keine Verbindlichkeiten zu begründen, ihn von den Verpflichtungen freistellt und ihm im Falle eines Verstoßes ein vertragliches Rücktrittsrecht einräumt). So auch OLG FFM DNotZ 2009, 142.

    Zu 2.) In dem o.g. Aufsatz wird weiter vertreten, dass KEINE Genehmigungspflicht besteht, wenn die KG lediglich vermögensverwaltend tätig wird.

    Meine Fragen:
    1.) Gibt es neuere obergerichtliche oder sogar höchstrichterliche Entscheiungen zu dieser Problematik?
    2.) Was meint ihr zur Genehmigungspflicht bei einer lediglich vermögensverwaltenden KG?

    Danke & Gruß
    Peter

  • Ich klau hier mal frech von raicro aus einem anderen Thread aus 2009:

    "Zu der Thematik - allerdings primär in Zusammenhang mit vermögensverwaltenden Familien-KGs - finden sich zwei Entscheidungen in der neuen ZEV (Heft 12).


    OLG Bremen, Beschluss vom 16.6. 2008 - 2 W 38/08
    Der unentgeltliche Beitritt des Minderjährigen in eine vermögensverwaltende Familienkommanditgesellschaft bedarf nicht der vormundschaftlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB.


    OLG München, Beschluss vom 6.11. 2008 - 31 Wx 76/08
    Der unentgeltliche Erwerb eines Kommanditanteils durch einen Minderjährigen an einer KG, deren Tätigkeit sich auf die Verwaltung des von den Gesellschaftern selbst genutzten Wohnhauses beschränkt, bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB."

  • Danke, Steinkauz, für die Fundstellen.

    Wenn keine Genehmigungspflicht besteht heisst das ja, dass ich ein Negativattest erteilen muss.

    Was ist, wenn das Registergericht aber einen Genehmigungstatbestand annimmt und die Eintragung verweigert? Ich denke mal neben der Beschwerde gegen die Zurückweisung durch das Registergericht auch die Beschwerde gegen mein Negativattest?

    Weil es ja nicht unumstritten ist, ob man über die Genehmigung nicht doch (materiell) entscheiden muss, wenn dies die Beteiligten verlangen (dafür: BayObLGZ 1963, 1, 9; Staudinger/Engler § 1828 Rn. 47; dagegen: BGB-RGRK/Dickescheid Rn. 16; Erman/Holzhauer Rn. 12; MünchKomm/Wagenitz Rn. 24).

    Gruß
    Peter

  • Ich halte einen Erg.pfleger für jedes Kind für erforderlich. Ein Gen.erfordernis sehe ich hier aber nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe ebenfalls den Fall, dass eine Familienkommanditgesellschaft gegründet werden soll. Deren Zweck ist die gemeinschaftliche Verwaltung von Privatvermögen. Eine gewerbliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. Bislang wurde mir der Sachverhalt allerdings lediglich schriftlich dargelegt. Konkrete Verträge liegen mir noch nicht vor.

    Der Kindesvater möchte die Gesellschaft als Kommanditist neben einem nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligten Komplementär gründen und seinen Kommanditanteil anschließend an seine Kinder im Wege der Sonderrechtsnachfolge verschenken.
    Fraglich ist, ob dafür die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich ist. Bei meiner Suche bin ich auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 16.06.2008, 2 W 38/08 gestoßen, wonach kein Ergänzungspfleger zu bestellen wäre.

    Wie seht ihr das? :gruebel:

  • Zu ergänzen wäre:

    Falls der Kommanditanteil voll einbezahlt wurde und mit der Übernahme des Kommanditanteils keine sonstigen unziemlichem Beschränkungen verbunden sind (wie im Fall des OLG Bremen: Pflicht zum Abschluss eines Ehevertrags, Pflicht zum teilweisen Pflichtteilsverzicht etc.).

    Man wird sich also die Verträge und die Frage der Einzahlung doch genau ansehen müssen und kann nicht einfach von Genehmigungsfreiheit ausgehen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich möchte mich hier mal ranhängen, auch wenn das nicht ganz passt.

    Folgender Fall:
    2 Minderjährige Kinder sind Kommanditisten und werden durch Ergänzungspfleger vertreten, der die Anteile der Kinder auf die Mutter überträgt.
    Die Kinder erhalten den Betrag der Kommanditanteile als Nominalwert.

    Genehmigung - ja oder nein?

    Wenn ja, benötige ich dann auch noch einen weiteren Ergänzungspfleger für das Genehmigungsverfahren? (Beide unter 14 Jahre), oder reichen hier Mutter oder anderer Ergänzungspfleger aus? (ich weiß, dass es dazu schon zig Diskussionen gab, aber ich wollte zu dem konkreten Fall noch mal eure Meinung hören)
    DANKE!


    Um den Fall noch ein bisschen schöner zu machen: Das Handelsregister hat die Übertragung bereits eingetragen (ohne Genehmigung), da dort anscheinend davon ausgegangen wurde, dass eine solche nicht erforderlich ist. Muss ich jetzt noch prüfen, wenn ich der Ansicht bin, dass eine Genehmigung erforderlich ist? Oder ist das vielleicht "geheilt" durch die Eintragung?

    Vielen Dank vorab für eure Hilfe!

  • Könnte u.U. unter § 1822 Nr. 3 BGB fallen (Veräußerung Erwerbsgeschäft). In jedem Fall würde ich die Übertragung der Anteile aber (spätestens) unter § 1812 BGB subsumieren.

    Die Eintragung im Register vermag eine fehlende Genehmigung m.E. nicht zu heilen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Wenn ja, benötige ich dann auch noch einen weiteren Ergänzungspfleger für das Genehmigungsverfahren? (Beide unter 14 Jahre), oder reichen hier Mutter oder anderer Ergänzungspfleger aus? (ich weiß, dass es dazu schon zig Diskussionen gab, aber ich wollte zu dem konkreten Fall noch mal eure Meinung hören)
    DANKE!


    In meinem Bezirk bräuchts den "Verfahrens"ergänzungspfleger wegen OLG Stuttgart in dem Fall nicht.


  • Wenn ja, benötige ich dann auch noch einen weiteren Ergänzungspfleger für das Genehmigungsverfahren? (Beide unter 14 Jahre), oder reichen hier Mutter oder anderer Ergänzungspfleger aus? (ich weiß, dass es dazu schon zig Diskussionen gab, aber ich wollte zu dem konkreten Fall noch mal eure Meinung hören)
    DANKE!


    In meinem Bezirk bräuchts den "Verfahrens"ergänzungspfleger wegen OLG Stuttgart in dem Fall nicht.

    Kannst du mir die Entscheidung schicken *liebguck*

  • ...
    Die Kinder erhalten den Betrag der Kommanditanteile als Nominalwert.

    Genehmigung - ja oder nein?
    ...


    Im Grundsatz nein. Der Nominalbetrag der Kommanditanteile kann zutreffend sein - so wie eine kaputte Uhr auch zweimal am Tag richtig anzeigt. Es ist aber nicht sehr wahrscheinlich, dass der Betrag zutreffend ist.

    a) Wenn es sich um eine gut laufende KG handelt, ist der Nominalbetrag (viel) zu niedrig.
    b) Wenn die KG schlecht läuft, ist der Nominalbetrag zu hoch (das wäre dann wohl genehmigungsfähig, aber sozusagen aus den falschen Gründen)
    c) Wenn es sich bei den Kommanditanteilen um Anteile an einem Steuersparmodell handelt und die Steuerersparnis bereits eingetreten ist, dann mag der Nominalbetrag zwar hoch erscheinen, je nach Anlagemodell geht aber gleichzeitig das Risiko des § 172 Abs. 4 HGB mit der Übertragung einher.

    Daher möge Dir doch bitte eine tragfähige Begründung dafür präsentiert werden, warum ausgerechnet der Nominalbetrag richtig sein soll. Am besten garniert mit ein paar Bilanzen und Geschäftsberichten.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Vielen Dank für deine Antwort.
    Eine Genehmigungspflicht besteht d.E. aber schon?
    Du hast dich nur über die Genehmigungsfähigkeit ausgelassen, oder?:):)

    LG

  • Zur Genehmigungspflicht wollte ich hier nichts zu den früheren Beiträgen ergänzen, da diese m.E. (aber da haben andere Poster bessere Kenntnisse) zutreffend bejaht haben. Ich habe eine Genehmigungspflicht vorausgesetzt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!