Hallo,
ich habe den Fall, dass die Eltern ihrem Kind einen KG Anteil schenken und nach § 403 BGB auf sie übertragen (derivativer Erwerb). Die KG ist nur vermögensverwaltend tätig.
Meine Fragen:
1.) Ergänzungspfleger ja/nein?
2.) Genehmigung nach 1822 Nr. 3 analog ja/nein?
Zu 1.) In einem Aufsatz von Ivo ZEV 2005, 193 wird vertreten, dass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, da nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (der Minderjährige hat als Gesellschafter umfangreiche Verpflichtungen; außerdem haftet er vor Eintragung nach §§ 172 Abs. 1, 176 Abs. 1,2, wobei sich in meinem Fall der Übertragende verpflichtet, keine Verbindlichkeiten zu begründen, ihn von den Verpflichtungen freistellt und ihm im Falle eines Verstoßes ein vertragliches Rücktrittsrecht einräumt). So auch OLG FFM DNotZ 2009, 142.
Zu 2.) In dem o.g. Aufsatz wird weiter vertreten, dass KEINE Genehmigungspflicht besteht, wenn die KG lediglich vermögensverwaltend tätig wird.
Meine Fragen:
1.) Gibt es neuere obergerichtliche oder sogar höchstrichterliche Entscheiungen zu dieser Problematik?
2.) Was meint ihr zur Genehmigungspflicht bei einer lediglich vermögensverwaltenden KG?
Danke & Gruß
Peter