PKH und GVZ-Kosten

  • Ich habe bereits gesucht, aber nicht wirklich etwas dazu gefunden.
    Wie wird bei Euch mit den Mitteilungen der GVZ über seine Kosten (PKH wurde für die Zwangsvollstreckung bewilligt) verfahren?
    Wir (mein Kollege und ich sind erst relativ kurz in der Abteilung) sind uns hier nicht wirklich sicher, ob diese Kosten einfach dem Schuldner zum Soll gestellt werden können. Ich hab dazu auch mit den GVZ geredet. Die sagen, dass selbst wenn wir es zum Soll stellen, erhalten die GVZ die Kosten nicht aus dieser Sollstellung. Da wir in der Vollstreckung nicht so oft mit PKH zu tun haben,sind wir im Zweifel, wie die richtige Verfahrensweise ist. Vieleicht können uns die PKH-Profis hier helfen.

  • Ja, wir stellen diese Beträge grundsätzlich zu Soll gegen den Schuldner, welcher ja auch tatsächlich der Schuldner dieser Kosten entsprechend § 788 ZPO ist.
    Und es ist in der Tat so, dass die GV entgegen früherer Handhabung eingezogene Beträge nicht mehr ausgezahlt bekommen. Das war ohnehin nur ein erheblicher bürokratischer Aufwand, denn sie bekommen ja ihre Kosten im Falle der PKH-Bewilligung sowieso aus der Staatskasse und müssen von uns an sie ausgekehrte Beträge dann 1:1 wieder an diese zurückzahlen. So verbleibt das beigetriebene Geld gleich in der Staatskasse, wenn auch in einem anderen Haushalttopf. Aber Topf-Denken ist mir sowieso etwas völlig fremdes.

  • Und es ist in der Tat so, dass die GV entgegen früherer Handhabung eingezogene Beträge nicht mehr ausgezahlt bekommen. Das war ohnehin nur ein erheblicher bürokratischer Aufwand, denn sie bekommen ja ihre Kosten im Falle der PKH-Bewilligung sowieso aus der Staatskasse und müssen von uns an sie ausgekehrte Beträge dann 1:1 wieder an diese zurückzahlen. So verbleibt das beigetriebene Geld gleich in der Staatskasse, wenn auch in einem anderen Haushalttopf. Aber Topf-Denken ist mir sowieso etwas völlig fremdes.

    Im Grunde richtig, aber im Detail doch etwas anders.

    Grundsätzlich erhebt der Gerichtsvollzieher die Kosten für die Staatskasse. Ihm werden jedoch die Auslagen und Gebührenanteile belassen. Im Falle der PKH erhält er die nicht erhobenen Auslagen (anteilig) aus der Staatskasse erstattet. Bei PKH-Aufträgen erhält der Gerichtsvollzieher somit die Gebührenanteile und das anteilige Wegegeld nicht erstattet. Also kein 1:1.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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