Hätte ich denn damals (wenn ich das schon vorausgeahnt hätte) den Gläubiger durch Aufklärungsverfügung darauf hinweisen können/sollen, dass er seine Anträge doch besser anders stellt, wenn er das von ihm nach gesundem Menschenverstand gewollte Ergebnis haben will?
Oder musste ich davon ausgehen, dass er weiß, was er tut?
Wenn Du antragsgemäß entschieden hast, wohl eher nicht. Aber je nach dem, wie der Antrag gestellt war, hättest Du diesen Antrag auslegen können.