Abspaltung und Abspaltung durch niederländische B.V.

  • Ich habe mal wieder ein Problem.
    Beantragt ist die Abtretung einer Briefgrundschuld.Eingetragene Gläubigerin ist die ABC AFFEN Bank N.V., Niederlassung Deutschland. Die Abtretung ist bewilligt durch die M3 B.V., Sitz Amsterdam. Die Abtretungserklärung ist unterzeichnet durch zwei Herren handelnd aufgrund Vollmacht der M3 B.V., die Unterschriften der Bevollmächtigten sind durch einen deutschenNotar begtaubigt. Dieser bescheinigt: 1.die Schließung der Niederlassung der eingetragenenGläubigerin durch Einsicht in das deutsche HR der Niederlassung;
    2.die Umfirmierung der niederländischen Hauptniederlassung aufgrund Einsicht in das niederländische Register;
    3.den Abschluss und die Eintragung eines Abspaltungsvertrages zwischen der neu firmierenden Hauptniederlassung als übertragendem Rechtsträger und einer durch Neugründung bei Abspaltung errichteten M3 B.V. als übernehmendem Rechtsträger aufgrund Einsicht in das Handelsregister der M3 B.V.
    Eine auszugsweise Fotokopie des dem Notar im Original vorliegenden Abspaltungsvertrages nebst begl. Übersetzung in die deutsche Sprache (notarielle Unterschriftbeglaubigung bzgl. der Übersetzerin ist vorhanden) ist beigefügt. In der Abspaltungsurkunde hat der beurkundende niederländische Notar bescheinigt, dass er festgestellt hat, dass die Formvorschriften für alle Beschlüsse, die nach Titel 7 aus Buch 2 des niederl. BGB und nach der Satzung der Gesellschaft für das Zustandekommen der Abspaltung berücksichtigt wurden und dass die übrigen dafür in Titel 7 aus Buch 2 des niederländischen BGB und in der Satzung enthaltenen Vorschriften erfüllt wurden.
    Die Erklärungen in der Abspaltungsurkunde sind durch eine private Vollmachturkunde bevollmächtigte Person für die Gläubigerin abgegeben.
    Die Eintragungen im niederländischen Handelsregister habennur deklaratorischen Charakter. Grundsätzlich ist bei ausländischen Gesellschaften ein Nachweis gemäß § 29 GBO durch öffentliche Urkunden erforderlich. Würdet Ihr die vorgelegten Unterlagen ausreichen lassen? Habt ihr einen Tip, wie man an ordentlich übersetzte Gesetzestexte des „Burgerlijk Wetboek“ kommt, um die Rechtswirkung der Abspaltung beurteilen zu können?
    Vielen Dank!

    Einmal editiert, zuletzt von Josefine (4. Februar 2014 um 12:38)

  • Wie sich aus dieser Abhandlung aus dem Jahr 1997 (Rz. NL 52) ergibt, war seinerzeit die Spaltung im niederländischen Recht nicht geregelt.
    https://books.google.de/books?id=ujv_H…er%20bv&f=false

    Ob die Ab- oder Aufspaltung nunmehr möglich ist und ob sie -wie nach deutschem Recht- eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, lässt sich nur anhand einschlägiger Literatur beurteilen. Nach den Zitaten im Gutachten des DNotI vom 13.05.2013, Abruf-Nr.: 122202 (zur Tschechischen Republik/USA/Volksrepublik China) käme dazu etwa die Kommentierung von Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts mit der dortigen Länderübersicht in Betracht.

    Ich würde mich zunächst per E-Mail bei Josefine erkundigen, was aus ihrem Fall geworden ist. Vielleicht kann sie ja das Ergebnis hier veröffentlichen.

    Sollte die Einholung eines Gutachtens in Frage kommen, würde ich aus den hier dargestellten Gründen

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post949429

    den Vorgang dem GB-richter vorlegen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (27. April 2015 um 13:35)

  • Weihnachtsurlaub beendet - Akte leider nicht vom Tisch entwendet ;)

    Blöde Frage, da ich ein Gutachten noch nie in Auftrag geben musste...

    Werden solche Gutachten nicht veröffentlicht?
    Da diese Gesellschaft anscheinend schon öfters so aufgetreten ist, müsste sich ein solches Gutachten doch wahrscheinlich schon irgendwo verstecken, oder? :gruebel: Nur online habe ich nirgends etwas gefunden...

  • Falls Du in Baden-Württemberg tätig bist, kannst Du nach § 4 der bis zum 31.12.2017 geltenden 1. VVLFGG bei der Notarakademie Baden-Württemberg ein Gutachten einholen. Die Bestimmung lautet:

    § 4
    Auskunft über internationales und ausländisches Privatrecht

    (1) Bedarf ein Gericht oder ein Notariat einer Auskunft über internationales und ausländisches Privatrecht, so kann das Gericht oder das Notariat die Notarakademie Baden-Württemberg um die Auskunft ersuchen. Das Gericht oder das Notariat ist durch die Bestimmung nicht gehindert, sich unmittelbar an ein Institut oder an einen Sachverständigen für internationales und ausländisches Privatrecht zu wenden. Die Gerichte können in anhängigen Verfahren auch Auskünfte nach dem Auslands-Rechtsauskunftgesetz einholen.

    (2) Die Gerichte und Notariate haben Entscheidungen und Gutachten auf den Gebieten des internationalen und ausländischen Privatrechts, die von grundsätzlicher oder sonst allgemein interessierender Bedeutung sind, der Notarakademie Baden-Württemberg jeweils in zwei Abschriften vorzulegen.

    Bei dem in Absatz 1 am Schluss erwähnten „Auslands-Rechtsauskunftgesetz“ dürfte es sich um das Europäische Rechtsauskunftsübereinkommen handeln.

    Dazu ist hier
    http://www.notarakademie.de/pb/site/jum/ge…024.08.2015.pdf

    unter Punkt 4 ausgeführt:

    „4. Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen Die Niederlande sind seit 02.03.1977 Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht. Empfangsstelle ist der Crown Prosecutor to the Court of the District of The Hague, Juliana van Stolberglaan 2-4, The Hague”

    Die Frage, ob den Beteiligten die Vorlage eines Gutachtens über das ausländische Gesellschaftsrecht im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden kann, hat das OLG München im B. vom 05.11.2015, 34 Wx 331/15, erst kürzlich verneint.

    Ich würde vorliegend allerdings bei Josefine per PN nachfragen, was aus ihrem Fall geworden ist

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke, Prinz!

    PN ist noch im letzten Jahr erfolgt, leider konnten sich die Vorposter nicht mehr genau erinnern, wie sie das Verfahren abgeschlossen haben.

    Ba-Wü passt! :) Die Einholung des Gutachtens sollte dann aber über den GB-Richter erfolgen?!
    Einfache Verfügung zur Vorlage an diesen mit Bitte um .... :oops:

  • Gutachten, die keine Kosten verursachen, hole ich immer selbst ein. Es sei denn, Du bist der Ansicht, dass sich Dein GB-richter in der Sache besser auskennt bzw. mehr Recherchemöglichkeiten hat.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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