Deutsche in Österreich verstorben, Ausschlagung im Notariat möglich?

  • Hallo,
    ich find im ganzen Internet leider nichts zu meinem Problem....

    Ich habe eine deutsche Erblasserin, die in Österreich gelebt und gestorben ist. Der Sohn in Deutschland möchte ausschlagen, kann er das im Notariat erledigen? Gegenüber wem muß er ausschlagen? Gilt die 6 Monate Frist, da ja der Sohn im "Ausland" lebt?

    Danke im voraus.

    LG
    Manuela

  • Der Nachlass ist nur in Österreich?

    In Österreich gibt es keinen "Vonselbsterwerb"....er gibt einfach keine "Erbserklärung" ab.

    Das finde ich dazu in meinem Internet :)


    http://www.internationales-erbrecht.de/artikel/detail…rreich//17.html

    http://www.jusline.at/28_IPRG.html

    http://www.jusline.at/157_Erbantritt…g_AussStrG.html

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich sehe immer mehr Leute, die es kaum erwarten können, dass die EUErbRVO endgültig in Kraft tritt bzw. Anwendung findet....denn IPR ist offensichtlich in unseren Kreisen "ein Schreckgespenst"....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • ich find im ganzen Internet leider nichts zu meinem Problem....

    Und nach weiteren 3 Minuten Suche:

    :google:erbfall österreich deutscher

    dort der erste Treffer:


    http://www.erbrechtsberater-berlin.de/erbrecht-nach-…esterreich.html

    Da steht eigentlich alles drin.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich sehe immer mehr Leute, die es kaum erwarten können, dass die EUErbRVO endgültig in Kraft tritt bzw. Anwendung findet....denn IPR ist offensichtlich in unseren Kreisen "ein Schreckgespenst"....

    Und Du bist guter Hoffnung, dass diese Leute dann die VO anwenden können, wenn sie vorher schon das IPR nicht anwenden konnten?

  • Hallo liebe Kollegen.

    Muss vorliegenden Fall etwas abwandeln:
    Ich habe einen deutschen Erblasser, der von einem Österreicher beerbt wird. Dieser Österreicher schlägt die Erbschaft vor einem österreichischen Öffentlichen Notar aus.

    Ist dies so in Ordnung? Ich meine, dass dies zulässig ist in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 EGBGB einerseits aufgrund Anwendung des Ortsrechts (Ausschlagung nach österreichischem Erbrecht) und andererseits zugleich auch in Anwendung des Rechts, das auf seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist (= deutsches Erbrecht gemäß Art. 25 EGBGB), oder?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe

  • Ja, das geht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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