USA Ehegattenerbrecht

  • So, ihr Lieben,

    jetzt habe ich mal einen Fall, bei welchem ich nicht weiterkomme:

    Eine Mutter schlägt zur Sprechzeit auf und will nach ihrer Tochter einen Erbschein beantragen. Ihre Tochter ist deutsche Staatsangehörige, die Sterbeurkunde weist als letzten Wohnsitz H. auf, welches in unserem Einzugsgebiet liegt. Die Tochter hat einen US-Amerikaner in NY im Januar 2013 geheiratet und hat seit der Hochzeit in NY gelebt bis zu ihrem Tod im Juni. Die Tochter hatte keine Kinder.

    Meine erste Frage:

    Wenn der letzte Wohnsitz tatsächlich NY ist, sollte beantragt werden, die Sterbeurkunde zu ändern. Dann wäre ich die Sache los :wechlach:
    :teufel:


    Sollte ich sie nicht los bekommen: Wie sieht es mit dem Ehegattenerbrecht aus? Dass die einzelnen Staaten ihre eigenen Gesetze und Regeln machen, habe ich schon herausgefunden. Aber nichts Spezielles. Nach deutschem Erbrecht erbt der Mann dann 1/2, nebst güterrechtlicher Zuteilung (?), der Rest geht auf die Eltern.

    Brauch dringend Hilfe :confused:

    Vielen Dank!

  • Welcher Nachlass (beweglich oder unbeweglich) ist wo (im Inland oder in den USA) vorhanden?

    Soweit in den USA kein unbeweglicher Nachlass vorhanden ist, wird die deutsche Erblasserin aus deutscher IPR-Sicht insgesamt nach deutschem Recht beerbt. Was der Ehegatte erbt, hängt alleine davon ab, ob in der Ehe der deutsche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt.

  • Zum Nachlass liegen mir bislang leider keine weiteren Kenntnisse vor. Eine Bank hat angefragt, da ein Girokonto vorhanden ist.

    Die Ehe wurde in der USA geschlossen. Deutscher Güterstand wurde nicht vereinbart.

    Aber, sollte ich nicht doch auf die Unzuständigkeit wegen des tatsächlichen Wohnorts gehen?

  • Du bist wohl nach § 343 I FamFG jedenfalls auch dann zuständig, wenn die Verstorbene nicht bei dir im Bezirk sondern zuletzt in den USA gewohnt hätte, aber bei dir verstorben ist.

    Hinzu kommt evtl. eine Zuständigkeit über § 343 II FamFG, wenn Schöneberg an dich verweist, weil die Bank evtl. wiederum Ihren Sitz bei dir hat.

    Also machen wir uns mal darüber keine Gedanken mehr. Der Fall bleibt bei dir.

    Es kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, weil die Erblasserin Deutsche war (Art. 25 I EGBGB).

    Hinsichtlich des Güterstandes ist Art. 15 iVm. Art. 14 EGBGB zu prüfen. Dazu hat dann wohl die Erbscheinsantragstellerin etwas über den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheschließenden vorzutragen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Verstorben ist sie in New York, deshalb auch die Sterbeurkunde aus New York ;)

    Ich halte daher immer noch die Abgabe für sinnvoll.

    Ich habe jetzt erstmal die Mutter angeschrieben, um Näheres über den Nachlass zu erfahren.

  • Aus deinen vorherigen Beiträgen ging der Sterbeort nicht hervor oder ich hatte ihn übersehen...oder wo hattest du das bereits gesagt?

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