Erbrecht 1909, 1916, 1919 (Auszug Begrabenenverzeichnis)

  • Ich habe hier drei Akten, in denen jeweils ein Erbscheinsantrag gestellt wurde (Erbfälle gehören alle zusammen).

    Diesbezüglich muss ich nun das Erbrecht, welches

    a) 1909
    (Ehefrau verstorben: Erben sind Ehemann (lebten im gesetzlichen Güterstand und somit im Güterstand
    der Verwaltung und Nutznießung des Mannes) sowie 3 Kinder, im ES-Antrag wurde für den Mann eine Quote von
    1/2 und bzgl. der Kinder eine Quote von jeweils 1/6 angegeben)

    b) 1916
    (Sohn der unter a) Verstorben ist verstorben: Erben = Vater (zu 3/4) und 2 Geschwister (zu je 1/8))


    c) 1919
    (zweiter Sohn der unter a) Verstorbenen ist verstorben: Erben = Vater (zu 3/4) und Schwester (zu 1/4)

    galt, anwenden.

    Kann mir jemand sagen, wo ich Hinweise dazu finden kann, wie zu den damaligen Zeiten das jeweilige Erbrecht war?

    Für mich sind die im ES-Antrag angegebenen Quoten nämlich nicht so ganz nachvollziehbar.
    Ich habe mir auch schon ESe von 1909, 1916 und 1919 aus dem Archiv geholt (um eventuell ESe mit obigen Konstellationen von damals zu finden), aber leider sind diese alle handschriftlich abgefasst worden und ich kann die Schrift nicht entziffern bzw. manchmal kann ich noch erkennen, dass da jemand von seinen Kinder a), b) usw. zu gleichen Teilen beerbt wurde. Wer da aber Erbe geworden ist bzw. wer gestorben ist, kann ich nicht erkennen.

    Außerdem wurde mir ein Auszug aus dem Verzeichnis der Begrabenen der evangelisch-luth. Kirchengemeinde ... (versehen mit Siegel und Unterschrift) vorgelegt.
    Ich bin der Meinung, dass ich schon einmal irgendwo gelesen habe, dass so etwas als Nachweis dafür, dass jemand verstorben ist, ausreicht, aber ich kann die Fundstelle von damals nicht mehr finden.
    Kann mir diesbezüglich jemand weiterhelfen?

  • Das Erbrecht in 1.-3. Ordnung hat sich seit der Einführung des BGB m.W. nicht viel verändert bzw. nicht verändert.

    Lediglich die Frage nichtehelicher Abstammung oder Adoption könnte zu anderen Ergebnissen führen.
    Und zum Ehegattenerbrecht verweise ich auf das hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ndel-der-Zeiten

    Der kirchliche begl. Kirchenbuchauszug ist für die Vorstandesamtszeit (vor 1874) eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 2356 I BGB, denn da gab es noch keine Personenstandbücher.

    Danach kann der begl. Auszug als Hilfsnachweis im Sinne von § 2356 I Satz 2 BGB angenommen werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das Erbrecht in 1.-3. Ordnung hat sich seit der Einführung des BGB m.W. nicht viel verändert bzw. nicht verändert.

    Naja, da muss dann aber unbedingt darauf hingewiesen werden, dass erst ab 01.07.1958 ein Erhöhungsviertel gem. § 1371 BGB eingeführt wurde, daher kann die angegebenen Quote für den überlebenden Ehegatten nicht stimmen.

    Dass der Vater eines ledigen Kindes 3/4 erbt und die Geschwister (anstelle der Mutter) zus. nur 1/4, kommt mit komisch vor. Dass es zu Anfang des BGB so war, habe ich noch nie gehört.

  • Ja, genau das habe ich mir auch gedacht, als ich die Quotenabgaben im Erbscheinsantrag gesehen habe.

    Da sowieso ein paar Urkunden vergessen wurden einzureichen (GU/SU) und auch der falsche gesetzliche Güterstand angegeben wurde (im ES-Antrag steht drin, dass die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben), werde ich wohl um Überprüfung und Erläuterung der Erbquoten bitten.

    Ich hatte anfangs ganz vergessen noch zu fragen, ob es ausreichend ist, wenn der ES-Antrag von einer Erbeserben (ich weiß, dass es prinzipiell geht, aber ich weiß nicht, was mir diesbezüglich vorgelegt werden muss) gestellt wird. Es handelt sich um die Tochter einer in allen drei Erbfällen gleichen Miterbin. Ich habe mir die alte Testamentsakte beigezogen, in der ein öffentliches Testaments von 1961 sowie das Eröffnungsprotokoll enthalten ist, welches die Tochter als Alleinerbin ausweist. Im Grundbuch würde das beides ausreichen und darum hätte ich hier damit auch keine Probleme oder was meint ihr?

  • @uschi: Ich sprach nur vom ungeänderten Verwandtenerbrecht und habe wegen des Güterstandes bzw. Ehegattenerbrechts auf den besagten Thread verwiesen.

    @Blackswan: Die Erbeserbenstellung, die die Voraussetzung dafür ist, dass man ein Antragsrecht hat, ist entweder durch öffentl. letztwillige Vfg nebst Eröffnungsprotokoll oder durch Erbscheinsausfertigung nachzuweisen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Ich hatte anfangs ganz vergessen noch zu fragen, ob es ausreichend ist, wenn der ES-Antrag von einer Erbeserben (ich weiß, dass es prinzipiell geht, aber ich weiß nicht, was mir diesbezüglich vorgelegt werden muss) gestellt wird. Es handelt sich um die Tochter einer in allen drei Erbfällen gleichen Miterbin. Ich habe mir die alte Testamentsakte beigezogen, in der ein öffentliches Testaments von 1961 sowie das Eröffnungsprotokoll enthalten ist, welches die Tochter als Alleinerbin ausweist. Im Grundbuch würde das beides ausreichen und darum hätte ich hier damit auch keine Probleme oder was meint ihr?

    Das der Nachweis, dass sie Erbeserbin ist, geführt ist, ist das kein Problem.

  • Im Hinblick auf die Erbquoten scheinen die Erbscheinsanträge vom Notar im Zustand rechtlicher Verwirrung verfasst worden zu sein.

    Die Behauptung, dass im Jahr 1909 schon der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegolten habe, schlägt dem Fass ohnehin die Krone ins Gesicht.

  • Unabhängig davon, dass der Link - jedenfalls bei mir - nicht funktioniert, sollten Notare und Nachlassgericht schon wissen, wann welches Erbrecht gegolten hat - oder zumindest so versiert sein, um sich das entsprechende Wissen leicht und rasch zu verschaffen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!