Die Betreute ist vor ca. einem Jahr aus Ihrem Wohnhaus in ein Pflegeheim gezogen.
Mir als Betreuungsgericht werden Kaufverträge über das Wohnhaus der Betreuten (mit Erwerbsvormerkung), ein am Wohnhaus angrenzendes Flurstück (ohne Erwerbsvormerkung und ohne Auflassung) sowie einer Grundschulbestellungsurkunde (Finanzierungsgrundschuld) zur Genehmigung vorgelegt.
Den drei Urkunden ist jeweils ein Anschreiben des Notars mit der Formulierung "Im Auftrag der Vertragsschließenden bitte ich um Erteilung der in der Urkunde beantragten Genehmigung" beigefügt. Der Notar wurde in den Urkunden zur Beantragung und Entgegennahme der Genehmigungen ermächtigt.
In den Urkunden sind allerdings keine Anträge der Beteilgten an das Betreuungsgericht enthalten; nur der allgemeine Hinweis auf die Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung und die vorgenannte Ermächtigung.
Bei wohlwollender Auslegung würde ich in der Vorlage der Urkunden den konkludenten Antrag auf Erteilung der betreuungsgerichlichen Genehmigungen sehen.
1) Seht Ihr das auch so?
Bzgl. dem Verkauf des Wohnhauses ist für mich in analoger Anwendung des § 299 FamFG i.V.m. § 1907 Abs. 1 und 3 BGB eine persönliche Anhörung der Betreuten erforderlich.
2) Ist dies zutreffend?
Bei der Anhörung wird die Betreuerin (Tochter) anwesend sein. Wenn Sie in der Anhörung auf Rechtsmittel verzichtet würde doch eigentlich eine sofortige Rechtskraft der Genehmigung eintreten. Die Genehmigung könnte somit bereits mit Rechtskraftvermerk an die Betreute, die Betreuerin und den Notar übersandt werden.
3) Ist das richtig?
4) Wie verhält es sich mit den beiden Auflassungen? Würdet Ihr diese gleich mitgenehmigen oder hierfür gesonderte Anträge vom Notar fordern?