Verkauf des Wohnhauses der Betreuten

  • Die Betreute ist vor ca. einem Jahr aus Ihrem Wohnhaus in ein Pflegeheim gezogen.

    Mir als Betreuungsgericht werden Kaufverträge über das Wohnhaus der Betreuten (mit Erwerbsvormerkung), ein am Wohnhaus angrenzendes Flurstück (ohne Erwerbsvormerkung und ohne Auflassung) sowie einer Grundschulbestellungsurkunde (Finanzierungsgrundschuld) zur Genehmigung vorgelegt.

    Den drei Urkunden ist jeweils ein Anschreiben des Notars mit der Formulierung "Im Auftrag der Vertragsschließenden bitte ich um Erteilung der in der Urkunde beantragten Genehmigung" beigefügt. Der Notar wurde in den Urkunden zur Beantragung und Entgegennahme der Genehmigungen ermächtigt.

    In den Urkunden sind allerdings keine Anträge der Beteilgten an das Betreuungsgericht enthalten; nur der allgemeine Hinweis auf die Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung und die vorgenannte Ermächtigung.

    Bei wohlwollender Auslegung würde ich in der Vorlage der Urkunden den konkludenten Antrag auf Erteilung der betreuungsgerichlichen Genehmigungen sehen.

    1) Seht Ihr das auch so?

    Bzgl. dem Verkauf des Wohnhauses ist für mich in analoger Anwendung des § 299 FamFG i.V.m. § 1907 Abs. 1 und 3 BGB eine persönliche Anhörung der Betreuten erforderlich.

    2) Ist dies zutreffend?

    Bei der Anhörung wird die Betreuerin (Tochter) anwesend sein. Wenn Sie in der Anhörung auf Rechtsmittel verzichtet würde doch eigentlich eine sofortige Rechtskraft der Genehmigung eintreten. Die Genehmigung könnte somit bereits mit Rechtskraftvermerk an die Betreute, die Betreuerin und den Notar übersandt werden.

    3) Ist das richtig?

    4) Wie verhält es sich mit den beiden Auflassungen? Würdet Ihr diese gleich mitgenehmigen oder hierfür gesonderte Anträge vom Notar fordern?

  • zu 1:
    Da ohne Genehmigung der Vertrag das Papier nicht wert ist, auf dem er gedruckt ist - ja.

    zu 2:
    Ja, in jedem Fall persönliche Anhörung.
    Ist die Betroffene nicht mehr anhörungsfähig -> Verfahrenspfleger bestellen.

    zu 3:
    Nein, denn ALLE Beteiligten - auch die Betroffene - müssen dann den Rechtsmittelverzicht erklären.
    Und Du musst zuvor den Beschluss ordnungsgemäß an diese verkünden.

    zu 4:
    Ich genehmige den Vertrag. Nicht die Auflassung.


    zu überhaupt:
    Aber Gutachten, ärztliches Zeugnis und so weiter hast Du vorher alles erledigt / geklärt?
    Verfahrenspfleger schon vorab geprüft / bestellt?

  • "Bei wohlwollender Auslegung würde ich in der Vorlage der Urkunden den konkludenten Antrag auf Erteilung der betreuungsgerichlichen Genehmigungen sehen."

    Sehr wohlwollend ausgelegt......aber gerade noch vertretbar.;)

    Ansonsten wie die Vorrednerin .:daumenrau


  • zu überhaupt:
    Aber Gutachten, ärztliches Zeugnis und so weiter hast Du vorher alles erledigt / geklärt?
    Verfahrenspfleger schon vorab geprüft / bestellt?

    Mir liegt ein ärztliches Gutachten sowie das richterliche Anhörungsprotokoll für die Anordnung der Betreuung von Juli 2013 vor. Ebenso eine aktuelle telefonische Auskunft der Betreuerin über den Gesundheitszustand und die Anhörungafähigkeit der Betreuten.


    Aus diesen Erkentnissen schließe ich, dass die Betreute anhörungsfähig ist, ich kein Gutachten oder ärztliches Zeugnis brauche und keinen Verfahrenspfleger bestellen muss. Genaue Erkenntnisse werde ich natürlich erst nach der Anhörung der Betreuten haben. Sollte ich zum Ergebnis kommen, dass die Betreute anhörungsfähig ist, würde ich die Genehmigungen ohne weiteres Verfahren erteilen.

    Liege ich hier richtig?

  • Kommt natürlich noch drauf an , ob eine Wertermittlung der Grundstücke vorliegt und ob sonst der Verkauf der Grundstücke notwendig ist.
    Hierfür müsste ggf. der Betreuer noch vortragen, weil der Verkauf z.B. der Finanzierung der Heimkosten dient.

    PS:
    Ich wusste gar nicht , dass man in einer Grundschule Urkunden bestellen kann vgl. #1.:D

  • Die Anhörung ist mittlerweile erfolgt. Ich werde keinen Verfahrenspfleger bestellen müssen. Die Betreute will nicht mehr in ihr Wohnahus zurückkehren und ist mit dem Verkauf einverstanden.

    Von der Betreuerin wurde als Grund für den Verkauf des Wohnhauses angegeben, das es sich um ein älteres Haus handelt, bei dem für eine Vermietung viel investiert werden müsste. Im jetzigen Zustand sei das Haus nicht vermietbar und würde somit weiter zerfallen. Die Betreute werde nicht in ihr Haus zurückkehren und es sei ein guter Kaufpreis erzielt worden. Eine finanzielle Erfordernis, z.B. für die Finanzierung der Heimkosten, bestehe nicht, da die Betreute bei ihrer Tochter wohne.

    Das Haus wurde von einem Makler leicht über dem Kaufpreis geschätzt, ein Wertgutachten liegt nicht vor.

    Würdet ihr das Rechtsgeschäft mit den bisherigen Erkenntnissen genehmigen oder sind noch weitere Nachweise beizubringen (z.B. Wertgutachten)?

  • Auf eine Schätzung eines Maklers würde ich mich da nicht verlassen.. Kann Recht haben, kann aber auch daneben liegen.
    Ich forder da regelmäßig ein Gutachten an. Ob nun von einem Sachverstädigen oder vom örtlichen Gutachterausschuss ist ja egal.

  • Nach Schilderung von greg scheint die Betreute ja geschäftsfähig. Wenn sie mit dem Kaufpreis einverstanden ist, dann brauchts kein Gutachten.

  • Ich habe die Betreute nicht ausdrücklich gefragt, ob sie mit dem Kaufpreis einverstanden ist. Sie hat mir jedoch mehrfach bestätigt, dass sie mit der Verkauf des Hauses einverstanden ist. Innerhalb der einstündigen Anhörung wurde aber mit den anderen Anwesenden über den Kaupreis gesprochen. Ich gehe davon aus, dass die Betreute dies mitverfolgt hat. Zum Kaufpreis geäußert hat sie sich nicht.

    Da ich auch Grundbuchbeamter bin und täglich sehe, wieviel für Häuser in der Region bezahlt wird, halte ich den Kaufpreis für marktgerecht.

    Ein Gutachten kann schnell bis zu 1.000,-- EUR oder mehr kosten, was bei einem Kaufpreis von 105.000,-- EUR nicht angemessen erscheint.

    Was würde denn die Betreute selbst tun? Würde Sie zum Verkauf des Hauses im Vorfeld ein teures Gutachten erstellen lassen, das im Zweifel ohnehin keiner anerkennt? Ich denke, Sie würde zunächst einen Makler befragen und es dann mit diesem Kaufpreis am Markt versuchen; genau, wie es hier geschehen ist.

    Welchen Grund hat die Betreuerin und Tochter sowie einzige Erbin, das Haus zu "verschleudern"?

    Ich neige dazu, die Genehmigung zu erteilen. Was meint Ihr dazu?

  • Da ich auch Grundbuchbeamter bin und täglich sehe, wieviel für Häuser in der Region bezahlt wird, halte ich den Kaufpreis für marktgerecht.

    Ich kenn zwar keine Grundbuchbeamten , sondern nur Grundbuchrechtspfleger ; aber das würde mir ( und wohl auch uschi ) vollkommen ausreichen.

  • Da ich auch Grundbuchbeamter bin und täglich sehe, wieviel für Häuser in der Region bezahlt wird, halte ich den Kaufpreis für marktgerecht.

    Ich kenn zwar keine Grundbuchbeamten , sondern nur Grundbuchrechtspfleger ; aber das würde mir ( und wohl auch uschi ) vollkommen ausreichen.


    Liebes Käuzle, ich freue mich immer, wenn Du für mich mitdenkst;)
    Ja, ich stimme Dir zu. Allerdings hätte ich beim geschilderten Sachverhalt (geschäftsfähige Betreute) natürlich mir auch das Einverständnis zur Kaufpreishöhe bestätigen lassen und anhören sollte man nach Möglichkeit ohne Dritte, damit kein Druck ausgeübt wird und d. Betreute frei seine Meinung äußern kann. .

  • Bei der Finanzierungsgrundschuld ist noch anzumerken, dass sie den Kaufpreis um 50.000,-- übersteigt.

    Grundsätzlich frage ich mich, ob diese Vorgehensweise überhaupt erforderlich ist und so vom Betreuungsgericht genehmigt werden kann. Die Betreute ist zwar nicht persönliche Schuldnerin aus der Grundschuld, ihr Wohnhaus wird aber mit einer Grundschuld belastet, die den Kaufpreis weit übersteigt. Für den Fall, dass es nicht zur Auflassung kommt (z.B. der Käufer bezahlt den Kaufpreis nicht) ist diese Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Für den günstigsten Fall, dass die Gläubigerin eine Löschungsbewilligung abgibt, entstehen zumindest Kosten für die Löschung.

    Es würde doch auch andere Möglichkeiten für die Abwicklung geben!


    Was meint Ihr? Wie würdet Ihr vorgehen?

  • 2 Gedanken dazu.

    Regelmäßig beleihen unsere Geldhäuser Immobilien bis 70% des derzeitigen Wertes. Insoweit stößt mir schon übel auf, dass der KP so niedrig zur Belastung steht.

    Ansonsten. Das Recht teilen. Beleihung in Höhe KP vor AV, anderer Teil danach. Oder eben ganz anders.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • 2 Gedanken dazu.

    Regelmäßig beleihen unsere Geldhäuser Immobilien bis 70% des derzeitigen Wertes. Insoweit stößt mir schon übel auf, dass der KP so niedrig zur Belastung steht.

    Ansonsten. Das Recht teilen. Beleihung in Höhe KP vor AV, anderer Teil danach. Oder eben ganz anders.

    Ich stimme Dir zu. Das sind auch meine Bedenken. Wieso beleiht eine Bank eine Immobilie mit 50 % über deren Wert? Das habe ich so noch nie gesehen! Ich könnte mir vorstellen, dass die weiteren 50.000,-- EUR für die Renovierung des Hauses gedacht sind. Dies ist aber einerseits eine reine Mutmaßung und andererseits nicht das Problem der Immobilie der Betreuten!

    Bei dieser Konstellation könnte man natürlich auch wieder darüber nachdenken, ein Wertgutachten zu fordern.

    Es wäre auch möglich, dem antragstellenden Notar mit einer Zwischenverfügung verschiedene Möglichkeiten aufzuzeigen.

    Da ich solch einen Fall noch nie hatte, wäre ich für praktische Tipps sehr dankbar.

  • Ich weiß, da hat jeder andere Auffassungen, aber:

    Ich für meinen Teil möchte durch die Kontrolle des Gerichtes nicht dazu übergehen, jedes Rechtsgeschäft was, wie hier, die Betreute und die Betreuerin wollen (!) durch Ausreizung aller Eventualitäten letztendlich doch zu verhindern. Sinn und Zweck ist es, den Willen der Betreuten zu entsprechen, soweit keine Gefahr für ihr Vermögen entsteht. Im Übrigen kann sie damit machen, was sie möchte.

    Bitte nicht falsch verstehen, klar muss man dabei sauber nach dem Gesetz arbeiten. Absicherung bis zur Stagnation ist aus meiner Sicht der Realität nicht angemessen.Ich bin mir auch sicher, dass das hier nicht so gemeint ist.

    Zu der GS: Banken "splitten" manchmal die Risiken eines Erwerbers auf mehrere Grundstücke. Das Haus ist doch sicherlich renovierungsbedürftig. Somit Verkaufswert=Grundstückswert minus Renovierungsbedarf

  • Nachdem offenbar alle Beteiligten einverstanden sind, mit der Veräußerung und dem Kaufpreis und die Angemessenheit des Kaufpreises glaubhaft zu machen versucht wurde durch Maklereinschätzung, steht es Dir selbstverständlich frei die Genehmigung zu versagen :D


    50.000,- EUR :confused::confused: wenn's dumm läuft sind das grade mal die Malerarbeiten :(

  • Leute das Problem ist nicht neu und wurde hier schon oft behandelt mit unterschiedlichen Ansichten.
    Ich lasse Belastung nur bis Kaufpreishöe zu. Auch als Notarin teile ich ggf. die Grundschulden in zwei Teile auf und der den Kaufpreis übersteigende Teil wird halt erst dem GBA vorgelegt, wenn der Käufer Eigentümer ist.
    Es gibt aber viele, die kein Problem darin sehen, wenn durch Vereinbarung sichergestellt ist, dass bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung keine weiteren Ansprüche als der Kaufpreis durch die Grundschuld abgesichert sind.


  • Es gibt aber viele, die kein Problem darin sehen, wenn durch Vereinbarung sichergestellt ist, dass bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung keine weiteren Ansprüche als der Kaufpreis durch die Grundschuld abgesichert sind.

    Zu diesen vielen gehör sicher auch ich.
    Deine Möglichkeit als Notarin habbe ich gar nischt......

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