Hallo liebes Forum,
habe einen spanischen Erblasser und nachdem ich schon viel gelesen und rausgefunden habe, bleibt mir noch eine Frage offen, die ich auch in den anderen Beiträgen nicht finden konnte:
Wie formuliere ich die spanischen Noterbrechte im Erbschein?
Der Erblasser war verheiratet, hatte 3 Kinder, lebte seit Ewigkeiten in Deutschland. Er hat testamentarisch seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt, die Kinder als Ersatzerben zu gleichen Teilen (keiner der Eheleute ist auf den Gedanken gekomne, dass nicht deutsches Erbrecht gilt...). Hinsichtlich des Grundbesitzes bin ich über Art. 25 EGBGB zum deutschen Erbrecht gekommen, hinsichtlich des Restes muss es beim spanischen Erbrecht verbleiben. Danach bestehen jedoch Noterbrechte in Höhe von 2/3 des Reinnachlasses für die Kinder, die in den Erbschein aufzunehmen sind (Süß/Haas, Erbrecht in Europa/Spanien und Art. 818 C.C).
Wie schreibe ich es in den Erbschein? Habe verschiedene Ideen:
Der Erblasser ist hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundbesitzes beerbt worden von seiner Ehefrau allein.
Der Erblasser ist im Übrigen nach spanischem Erbrecht beerbt worden von:
a) seiner Ehefrau allein. Es bestehen Noterbrechte der Kinder A,B,C in Höhe von 2/3 des Reinnachlasses.
oder
b) seiner Ehefrau zu 1/3 und seinen Kindern A,B,C zu je 2/9.
Die Formulierung zu b) gefällt mir nicht, da die Noterbrechte sich nur auf den Reinnachlass beziehen, aber wäre a) ok?
Hoffe, jemand hatte schonmal so einen Fall? Danke für alle Antworten.