Spanische Noterbrechte

  • Hallo liebes Forum,
    habe einen spanischen Erblasser und nachdem ich schon viel gelesen und rausgefunden habe, bleibt mir noch eine Frage offen, die ich auch in den anderen Beiträgen nicht finden konnte:

    Wie formuliere ich die spanischen Noterbrechte im Erbschein?

    Der Erblasser war verheiratet, hatte 3 Kinder, lebte seit Ewigkeiten in Deutschland. Er hat testamentarisch seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt, die Kinder als Ersatzerben zu gleichen Teilen (keiner der Eheleute ist auf den Gedanken gekomne, dass nicht deutsches Erbrecht gilt...). Hinsichtlich des Grundbesitzes bin ich über Art. 25 EGBGB zum deutschen Erbrecht gekommen, hinsichtlich des Restes muss es beim spanischen Erbrecht verbleiben. Danach bestehen jedoch Noterbrechte in Höhe von 2/3 des Reinnachlasses für die Kinder, die in den Erbschein aufzunehmen sind (Süß/Haas, Erbrecht in Europa/Spanien und Art. 818 C.C).

    Wie schreibe ich es in den Erbschein? Habe verschiedene Ideen:

    Der Erblasser ist hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundbesitzes beerbt worden von seiner Ehefrau allein.
    Der Erblasser ist im Übrigen nach spanischem Erbrecht beerbt worden von:

    a) seiner Ehefrau allein. Es bestehen Noterbrechte der Kinder A,B,C in Höhe von 2/3 des Reinnachlasses.
    oder
    b) seiner Ehefrau zu 1/3 und seinen Kindern A,B,C zu je 2/9.

    Die Formulierung zu b) gefällt mir nicht, da die Noterbrechte sich nur auf den Reinnachlass beziehen, aber wäre a) ok?

    Hoffe, jemand hatte schonmal so einen Fall? Danke für alle Antworten.

  • Ohne es jetzt für Spanien geprüft zu haben, habe ich mir mal gemerkt:
    Noterberechte werden im deutschen Erbschein nur aufgenommen, wenn sie im Klagewege festgestellt wurden, ansonsten werden sie nicht berücksichtigt.

    Klar ist, dass auch bezügl. des beweglichen Nachlasses der Erbschein auf das Inland beschränkt sein muss, denn in Spanien wird es ja anders gesehen.

  • Ohne es jetzt für Spanien geprüft zu haben, habe ich mir mal gemerkt:
    Noterberechte werden im deutschen Erbschein nur aufgenommen, wenn sie im Klagewege festgestellt wurden, ansonsten werden sie nicht berücksichtigt.

    In dieser Allgemeinheit würde ich dem widersprechen. Wenn das Noterbrecht als echtes Erbrecht ausgestaltet ist, ohne dass es insoweit einer Geltendmachung (z. B. durch Herabsetzungsklage) bedarf, handelt es sich um eine "normale" Erbquote.

  • Vielen Dank schon mal für die Antworten.

    Meine Bedenken waren, dass die Noterbberechtigten einen Anspruch an 2/3 des Reinnachlasses haben - das widerspricht ja eigentlich dem hier bekannten Prinzip, dass der Erbe alles bekommt - Guthaben und Schulden. Deshalb die Version a) des Erbscheins? Oder ist die Sache mit dem "Reinnachlass" eher unwichtig und deswegen die normalen Quoten (Version b)? Da konnte ich mich nicht entscheiden...

    Das spanische Noterbrecht ist unabdingbar, der Erblasser kann, wenn er Kinder hat, nur über 1/3 seines Vermögens per Testament frei verfügen.

    Und ja, den Erbschein "für den Rest" müsste ich wohl auf das bewegliche inländische Vermögen beschränken (anderes soll es angeblich auch nicht geben); hatte nur gelesen, dass eine Rechtswahl aus spanischer Sicht nicht möglich ist (außer bei Grundbesitz Art. 25 EGBGB) und deswegen den gedanklichen Irrweg, dass ich auch im Übrigen schreiben könnte:).

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