Guten Morgen!
Eine Stadt (in Hessen) hat in einem Veräußerungsvertrag durch ihre Bevollmächtigte der Notariatsangestellten Belastungsvollmacht ohne Berechtigung zur Erklärung der Unterwerfungserklärung nach § 8oo ZPO zwecks KP-Finanzierung des Käufers erteilt.
Die Bevollmächtigte der Stadt war jedoch nicht berechtigt, Untervollmacht zur Belastung zu erteilen.
Die Notariatsangestellte hat sodann die Finanzierungsgrundschuld bestellt incl. 800 er Unterwerfung. Der Käufer war zwar bei der Grundschuldbestellung anwesend hat aber lediglich als zukünftiger Eigentümer ausschließlich die Erklärung nach § 800 ZPO abgegeben.
Sodann wurde Antrag auf Eintragung der Grundschuld gestellt.
Aufgrund entsprechender Bemängelung hat die Stadt jedoch anstatt der angeforderten rechtsgeschäftlichen Nachgenehmigung i.S. des BGB eine Genehmigung der "städtischen Körperschaften" eingereicht. Diese Genehmigung war von einer Person (nicht der Bürgermeister und auch nicht der Stadtrat) unterzeichnet und gesiegelt.
In der Annahme es handelt sich um die angeforderte rechtsgeschäftliche Genehmigung wurde die Grundschuld eingetragen.
Leider ist das Ganze erst jetzt bei Bearbeitung des E-Wechsels aufgefallen.
Der Grundschuldeintragung liegt somit eine schwebend uwirksame Grundschuldbestellung zugrunde.
Demnach müsste die Stadt zunächst ordnungsgemäß nachgenehmigen.
Müsste die Grundschuld nochmals neu eingetragen werden (wie wenn die Auflassung nach der Eintragung erfolgt ist), oder ist der Mangel durch die Rückwirkung der Genehmigung geheilt und die Eintragung von Anfang an wirksam? Die Meinungen dazu gingen im Kollegenkreis völlig auseinander.
Hindert der Antrag auf E-Wechsel, die Nachgenehmigung durch die Stadt?
Sollte keine Nachgenehmigung vorgelegt werden, müsste ein Widerspruch eingetragen werden, richtig?
Allen schonmal ganz herzlichen Dank!