Hallo,
ich soll einen Nießbrauch eintragen - auflösend bedingt durch eine vom Grundstückseigentümer dem Grundbuchamt gegenüber abzugebende Widerrufs-erklärung.
Ein Nießbrauch kann auflösend bedingt bestellt werden - aber unter welchen Voraussetzungen kann der Nießbrauch später wieder gelöscht werden?
Der Notar meinte am Telefon, daß der Widerruf notariell beglaubigt dem Grundbuchamt vorgelegt werden muß und daß damit der Unrichtigkeitsnachweis erbracht sei.
Ist der Widerruf nicht eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muß sie nicht dem Berechtigten gegenüber erklärt werden?
Schon mal danke für die Antworten.