Inventarerrichtung § 1994 BGB und Ermittlungspflicht Gericht

  • Hallo,

    ich bin recht frisch nach langer Zeit wieder am Nachlassgericht tätig.

    Jetzt liegt mir ein Antrag eines Nachlassgläubigers auf Fristsetzung nach § 1994 BGB vor. Die Forderung ist glaubhaft gemacht, eine Sterbeurkunde habe ich auch.

    Der Gläubiger hat geschrieben, Person X sei der Sohn des Erblassers und deshalb Erbe.
    Das muss der Gläubiger ja nicht nachweisen, ich als Gericht muss aber prüfen, ob das wirklich so ist, richtig?

    Nun meine unerfahrene Frage: Wie kann ich das denn herausbekommen? Ich habe lediglich eine Stereburkunde des Erblassers (selbst erfordert) vorliegen. Früher hätte ich beim Standesamt des letzten Wohnorts angefragt, ob dort ein Familienbuch des (laut SU geschiedenen) Erblassers geführt wurde, aber jetzt?

    Ich habe keine weiteren Anhaltspunkte in der Akte.

    Vor Fristsetzung muss ich ja den Erben anhören zum Antrag. Genügt es etwa, ungefähr zu schreiben, sollten Sie bis ............ nichts Gegenteiliges äußern, gehe davon aus, dass Sie tatsächlich der Sohn und somit gesetzlicher Erbe sind?

    In meinem Bundesland gibt es keine Erbenermittlung von Amts wegen, für Praxistipps bin ich sehr dankbar.


  • Vor Fristsetzung muss ich ja den Erben anhören zum Antrag. Genügt es etwa, ungefähr zu schreiben, sollten Sie bis ............ nichts Gegenteiliges äußern, gehe davon aus, dass Sie tatsächlich der Sohn und somit gesetzlicher Erbe sind?


    Würde ich in Deinem Fall so machen. Vermute mal, dass sich das Ganze dnn in Wohlgefallen auflöst. Sicher kommt sofort eine Ausschlagung des Sohnes auf Deine Anhörung. Wenn nicht, kommt sicher der Brief als unzustellbar zurück.


  • Früher hätte ich beim Standesamt des letzten Wohnorts angefragt, ob dort ein Familienbuch des (laut SU geschiedenen) Erblassers geführt wurde, aber jetzt?

    Die Familienbücher werden zwar nicht mehr fortgeführt, aber ich kann mir gar nicht vorstellen, dass die vernichtet wurden...die Anfrage könnte also vielleicht doch was bringen?

    Ich hatte gerade auch so einen Antrag (zum ersten Mal) und bin in dem Beschlussvordruck des Textprogramms über die Formulierung gestolpert
    "Die Ermittlungen des Gerichts haben nicht ergeben, dass der Antragsgegner in Gütergemeinschaft lebt und die Erbschaft zum Gesamtgut gehört. die Rechtsfolgen des § 2008 BGB sind daher nicht zu beachten."
    Ich habe den Antragsgegner also im Rahmen der Anhörung auch gefragt, ob er verheiratet ist und ggf. im Güterstand der Gütergemeinschaft (und dabei darauf hingewiesen, dass dieser Güterstand nur gilt, wenn ein entspr. not. Ehevertrag geschlossen wurde oder ausländisches Güterrecht gilt, welches diesen Güterstand vorsieht).

    Zum Nachweis der Erbeneigenschaft hatte ich aber den Vorteil, dass bereits ein Erbschein vorlag.:)


  • Die Familienbücher werden zwar nicht mehr fortgeführt, aber ich kann mir gar nicht vorstellen, dass die vernichtet wurden...die Anfrage könnte also vielleicht doch was bringen?

    Nein, vernichtet werden sie nicht, aber sie waren bis 31.12.13 an das Standesamt zurückzugeben, bei dem die Ehe geschlossen wurde (§ 77 PStG).

    Außerdem habe ich § 77 PStG so verstanden, dass die Familienbücher als Heiratseinträge fortgeführt werden und daraus nur noch Eheurkunden erteilt werden, also nicht mehr die Auszüge, die ich noch von früher kenne mit den Angaben zu Kindern.

    Aber selbst wenn ich noch so einen vollständigen Auszug bekommen könnte, weiß ich trotzdem nicht, wo der Erblasser geheiratet hat.

    Ich hatte gerade auch so einen Antrag (zum ersten Mal) und bin in dem Beschlussvordruck des Textprogramms über die Formulierung gestolpert
    "Die Ermittlungen des Gerichts haben nicht ergeben, dass der Antragsgegner in Gütergemeinschaft lebt und die Erbschaft zum Gesamtgut gehört. die Rechtsfolgen des § 2008 BGB sind daher nicht zu beachten."
    Ich habe den Antragsgegner also im Rahmen der Anhörung auch gefragt, ob er verheiratet ist und ggf. im Güterstand der Gütergemeinschaft (und dabei darauf hingewiesen, dass dieser Güterstand nur gilt, wenn ein entspr. not. Ehevertrag geschlossen wurde oder ausländisches Güterrecht gilt, welches diesen Güterstand vorsieht).

    Danke für den Hinweis, ich werde das nachlesen.

    Danke schön.

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