Hallo,
ich bin recht frisch nach langer Zeit wieder am Nachlassgericht tätig.
Jetzt liegt mir ein Antrag eines Nachlassgläubigers auf Fristsetzung nach § 1994 BGB vor. Die Forderung ist glaubhaft gemacht, eine Sterbeurkunde habe ich auch.
Der Gläubiger hat geschrieben, Person X sei der Sohn des Erblassers und deshalb Erbe.
Das muss der Gläubiger ja nicht nachweisen, ich als Gericht muss aber prüfen, ob das wirklich so ist, richtig?
Nun meine unerfahrene Frage: Wie kann ich das denn herausbekommen? Ich habe lediglich eine Stereburkunde des Erblassers (selbst erfordert) vorliegen. Früher hätte ich beim Standesamt des letzten Wohnorts angefragt, ob dort ein Familienbuch des (laut SU geschiedenen) Erblassers geführt wurde, aber jetzt?
Ich habe keine weiteren Anhaltspunkte in der Akte.
Vor Fristsetzung muss ich ja den Erben anhören zum Antrag. Genügt es etwa, ungefähr zu schreiben, sollten Sie bis ............ nichts Gegenteiliges äußern, gehe davon aus, dass Sie tatsächlich der Sohn und somit gesetzlicher Erbe sind?
In meinem Bundesland gibt es keine Erbenermittlung von Amts wegen, für Praxistipps bin ich sehr dankbar.