BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - IX ZR 53/18
Eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubtenHandlung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger die Forderungnicht unter Angabe des Rechtsgrundes bis spätestens zum Schlusstermin zurTabelle angemeldet hat; dies gilt auch für den Fall, dass der Schlusstermin im schriftlichenVerfahren durchgeführt wird.