BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - I ZB 72/17
a) Eine Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft ist durch dieEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nichtgehindert.
b) Die Frage, in welchen Fällen die Verjährung der Vollstreckung eines Ordnungsmittelsruht, ist in Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB abschließend geregelt.
c) Die Vollstreckung kann nur dann im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1EGStGB "nach dem Gesetz" nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden,wenn diese Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist.