Aufhebung der Zwangsverwaltung bei Insolvenz

  • In einem meiner Zwangsverwaltungsverfahren läuft ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner. Das Zwangsverwaltungsverfahren soll nun aufgehoben werden, da das Objekt verkauft wurde. Mit der Aufhebung des Verfahrens erlöschen die Rechte von Grundpfandrechtsgläubigern an dem Erlösüberschuss aus der Teilungsmasse, so dass dieser an den Insolvenzverwalter auszukehren ist.
    Bisher wurde in solchen Fällen von dem Insoverwalter eine Abtretungserklärung an den Zwangsverwalter erteilt, wonach dieser berechtigt war, den Überschuss an die bisher betreibende Gläubigerin auszukehren.
    Im jetzigen Fall ist der InsoVerw. dazu aber nicht bereit. Da die Gläubigerin jedoch nicht auf das Geld verzichten möchte, hat sie nun eine bedingte Antragsrücknahme vorgelegt, die entsprechend dem Praxishinweis des BGH (Beschluss vom 10.10.2013, - IX ZB 197/11) "nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt des durch die Beschlagnahme bereits entstandenen Erlöspfandrechts" erklärt wurde.
    Hat schon mal jemand so einen Fall gehabt? Der Aufhebungsbeschluss müsste dann ja wohl auch diesen Zusatz enthalten, oder? Wie geht es dann weiter?

  • Die Rücknahme an sich ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich- eine Rücknahme unter einer einschränkenden Bedingung kann keine Wirksamkeit äußern... sagt Onkel Kurt (Stöber §19 RN 2.2)
    => Gl. sagen, dass er wissen soll, was er will und nicht mit irgendwelchen Bedingungen rumzueiern hat

    Edith hat noch eingestreut, nachdem die Entscheidung gelesen wurde:

    Der will ja letztlich keine Bedingung einflechten, sondern nur einen Teil des Verfahrens zum Ende bringen, nämlich alles, bis auf das bereits entstandene Erlöspfandrecht

    insofern würde ich das genauso in den Aufhebungsbeschluss reinschreiben
    in dem Stil:
    "Das ZVWverfahren wird aufgehoben, soweit nicht das durch Beschlagnahme bereits entstandene Erlöspfandrecht betroffen ist"

    Gab es hier schon n Verteilungstermin+ Plan? das müsste nämlich erst passieren, so dass sich das Verfahren noch ziehen könnte

    nebenbei: könnte der Gl nicht nen Pfüb gegen den IV erwirken, als Absonderungsgläubiger in einen Vermögensgegenstand, der dem Haftungsverband unterliegt? => schneller und billiger, als noch n Verteilungstermin abzuwarten

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • nebenbei: könnte der Gl nicht nen Pfüb gegen den IV erwirken, als Absonderungsgläubiger in einen Vermögensgegenstand, der dem Haftungsverband unterliegt? => schneller und billiger, als noch n Verteilungstermin abzuwarten


    Dazu sagt der BGH: Nein, die dingliche Haftung erlischt mit Antragsrücknahme. Sie kann dann auch nicht mehr im Wege einer Forderungspfändung geltend gemacht werden.

  • Ja, aber der BGH gibt ja in seiner Entscheidung gerade den Praxishinweis mit der bedingten Antragsrücknahme. Demnach müsste das dann doch möglich sein.

  • Ich will nicht kleinlich sein, aber dieser Zusammenhang (bzw. die Begrifflichkeit) verwirrt mich etwas:

    Das Zwangsverwaltungsverfahren soll nun aufgehoben werden, da das Objekt verkauft wurde. Mit der Aufhebung des Verfahrens erlöschen die Rechte von Grundpfandrechtsgläubigern an dem Erlösüberschuss aus der Teilungsmasse, so dass dieser an den Insolvenzverwalter auszukehren ist.

  • Ja, aber der BGH gibt ja in seiner Entscheidung gerade den Praxishinweis mit der bedingten Antragsrücknahme. Demnach müsste das dann doch möglich sein.


    Das ist aber keine bedingte Antragsrücknahme, sondern eine gegenständlich beschränkte - nämlich nur mit Blick auf die Zukunft und nicht mit Blick auf die bisher zur Masse gezogenen Ansprüche. Der BGH selbst verwendet das Wort "bedingt" ja auch gar nicht. Er spricht von uneingeschränkter und eingeschränkter Aufhebung des Verfahrens.

  • Also, gesetzt den Fall, ich beschließe die Aufhebung dann mit dieser Einschränkung: wie geht es dann weiter? Darf der Zwangsverwalter dann nur aufgrund dieses Beschlusses die der Beschlagnahme unterliegenden Mieten weiterhin nach dem Teilungsplan an den Gläubiger auskehren oder muss ich ihn noch entsprechend anweisen? Kann das Löschungsersuchen auch hier direkt nach Erlass des "eingeschränkten" Aufhebungsbeschlusses ans Grundbuchamt gehen?

  • Wie verfährst Du denn bei einer Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Zuschlagserteilung? Also ich ersuche auch dort um Löschung des Zwangsverwaltungsvermerks im Grundbuch und gehe trotzdem davon aus, dass der Zwangsverwalter die zwangsverwaltete Masse weiter nach Teilungsplan auskehrt.
    Was die Ermächtigungen an den Zwangsverwalter angeht, so können diese m.E. gar nicht detailliert genug sein. Es sollte aus dem Aufhebungsbeschluss erkennbar sein, was er alles noch dürfen soll. Gerade, wenn es wie hier von der Norm abweicht, würde ich vermutlich ziemlich viel dazu schreiben, mit welchen Befugnissen der Zwangsverwalter ausgestattet bleibt.

  • Hallo zusammen:
    aus der Sicht des (Grundpfandrechts-) Gläubigers hilft da nur noch:
    1. Antrag auf möglichst kurzfristigen Termin zur Aufstellung eines Teilungsplanes stellen (bei beschränkter Rücknahme m.E. möglich)
    2. im Kaufvertrag darauf drängen, dass Abtretung der Anprüche notariell vereinbart wird, sofern dies nach dem Einzelfall noch möglich ist.
    Wenn der InsO-Verwalter sich sperrt, dann
    3. (sobald 1. erfüllt ist), Zwangsverwalter um eine höchstmögliche Abschlagszahlung/Ausschüttung bitten und sich gleichzeitig dazu verpflichten, evtl. Fehlbeträge wieder zu erstatten, was z.B.: sein könnte, Gerichtskosten, Vergütungsanspruch, Erstattung von Ausgaben, zu deren Zahlung der Verwalter verpflichtet war.

  • nebenbei: könnte der Gl nicht nen Pfüb gegen den IV erwirken, als Absonderungsgläubiger in einen Vermögensgegenstand, der dem Haftungsverband unterliegt? => schneller und billiger, als noch n Verteilungstermin abzuwarten


    Dazu sagt der BGH: Nein, die dingliche Haftung erlischt mit Antragsrücknahme. Sie kann dann auch nicht mehr im Wege einer Forderungspfändung geltend gemacht werden.

    Ja sicher; die durch Beschlagnahme erworbenen Ansprüche auf Teilnahme an der Erlösverteilung...aber doch nicht der hypothekarische Haftungsverband...
    Will heißen; es dürfte doch möglich sein, aus dem Absonderungsrecht in die Übererlösauskehrungsansprüche des Schuldners -die ja dem hypothekarischen Haftungsverband losgelöst von der Beschlagnahme ja grds. unterliegen- zu vollstrecken, oder seh ich das ganz falsch?

    @Jörg, genau das denke ich auch...

    wie gefragt, gibt es schon einen Teilungsplan?


    Sowie ich das verstehe, soll Ergebnis durch die Aufhebung sein, dass der Zwangsverwalter das bestehende Guthaben nicht an den Schuldner/den IV auskehrt, sondern an den betreibenden Gläubiger, ne?
    -> Zweck der Übung ist nicht, das der Zwangsverwalter weiteren Einnahmen erzielt oder ähnliches, sondern nur dass er das bestehende Guthaben an den Gläubiger auskehrt.

    Hierfür müsste zum Einen ein Teilungsplan bestehen und zum anderen (und das ist durch den Teilaufhebungsbeschluss zu verdeutlichen) die Zwangsverwaltung (und damit auch die Beschlagnahme) für diesen Teil der Zwangsverwaltung aufrecht erhalten bleiben.

    (griffige und passende) Formulierung habe ich aber leider nicht zur Hand... abweichend von meinem obigen Vorschlag (wenn ichs genauer bedenke) hat Meridian recht; genauer ist sicherer und besser

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • nebenbei: könnte der Gl nicht nen Pfüb gegen den IV erwirken, als Absonderungsgläubiger in einen Vermögensgegenstand, der dem Haftungsverband unterliegt? => schneller und billiger, als noch n Verteilungstermin abzuwarten


    Dazu sagt der BGH: Nein, die dingliche Haftung erlischt mit Antragsrücknahme. Sie kann dann auch nicht mehr im Wege einer Forderungspfändung geltend gemacht werden.

    Ja sicher; die durch Beschlagnahme erworbenen Ansprüche auf Teilnahme an der Erlösverteilung...aber doch nicht der hypothekarische Haftungsverband...
    Will heißen; es dürfte doch möglich sein, aus dem Absonderungsrecht in die Übererlösauskehrungsansprüche des Schuldners -die ja dem hypothekarischen Haftungsverband losgelöst von der Beschlagnahme ja grds. unterliegen- zu vollstrecken, oder seh ich das ganz falsch?

    Lies noch einmal BGH, IX ZB 197/11. Der zweite Leitsatz lautet:
    "Wird im Verlauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, so ist die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auskehrung des Erlösüberschusses auch für Grundpfandgläubiger unzulässig."
    Und in den Gründen heißt es dazu unter Rz. 7:

    Der Senat sieht keinen Anlass, von dem Grundsatz abzurücken, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zu-lässig ist. Das gilt auch dann, wenn diese Erträge zuvor von einem Zwangsver-walter eingezogen worden sind, infolge Aufhebung der Zwangsverwaltung nunmehr uneingeschränkt der Insolvenzmasse zustehen und in diesen Heraus-gabeanspruch der Insolvenzverwalterin vollstreckt werden soll."

    und dann weiter in Rz. 9 bis 10:

    WDie hypothekarische Pfandhaft des Erlöses zugunsten der beteiligten Verfahrensgläubiger erlischt ebenso wie ein Pfändungs-pfandrecht nach Aufhebung der Pfändungsanordnung. Der äußere Tatbestand, dass der vormalige Zwangsverwalter die eingezogenen Mieten zunächst noch in Händen hat, ist rechtlich für die Stellung der Gläubiger ohne Bedeutung, wenn keine Verteilung dieser Masse nach den §§ 155, 156 ZVG vorbehalten und die Beschlagnahme insoweit aufrechterhalten geblieben ist.
    Hiernach stand die Vollstreckungsgläubigerin zur Zeit ihrer Pfändung des Herausgabeanspruchs der Insolvenzverwalterin gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf den Erlösüberschuss weder an diesem Anspruch selbst noch an dessen Gegenstand ein Recht zur abgesonderten Befriedigung gemäß § 49 InsO zu. Die Forderungspfändung sollte ein solches Recht vielmehr erst begründen. Dem stand § 89 Abs. 1 InsO entgegen."

    und ganz knallhart in Rz. 8:

    "c) Mit dem Gesetz unvereinbar ist auch die im Schrifttum heute vorherrschende Ansicht, trotz Aufhebung der Zwangsverwaltung seien Grundstücksnutzungen weiter mit den dinglichen Rechten der Grundpfandgläubiger behaf-tet, solange sie sich noch in der Hand des Zwangsverwalters befinden. Die Grundpfandgläubiger seien daher auch in der Insolvenz des vormaligen Verfahrensschuldners für den Herausgabeanspruch gegen den vormaligen Zwangs-verwalter absonderungsberechtigt (LG Freiburg, RPfleger 1988, 422; Dassler/ Schiffhauer/Engels, ZVG, 14. Aufl., § 152 Rn. 254; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 152 Anm. 17.1; Böttcher/Keller, ZVG, 5. Aufl., § 152 Rn. 64; Steiner/Hage-mann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rn. 185; zweifelnd Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 155 Rn. 8 mit Nachweisen zur älteren Gegenmeinung). Das verkennt die entscheidende Wirkung der Be-schlagnahme."

  • Vielen Dank und Augen auf im Straßenverkehr!

    Du hast natürlich vollkommen Recht!

    Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil (ausgenommen, dass ein Teilungsplan erforderlich ist;))

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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