Grundsätzlich ist eine Ein-Mann-Versammlung ja zulässig. Mir liegt nun ein Protokoll einer WEG vor, in dem die Wohnungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Versammlung noch in der Mehrheit der Wohnungen Eigentümerin war.
In dem Protokoll wurden nun form- und fristgerechte Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit festgestellt. Laut Protokoll ist auch ein Verwaltungsbeirat vorhanden. Eine Verwalterin wird sodann für fünf Jahre bestellt.
Unterzeichnet wird das Protokoll von der Versammlungsleiterin. Notarielle Beglaubigung ist vorhanden. Dass die Versammlungsleiterin - der Beirat war offenbar nicht anwesend mangels Unterschrift - auch für einen Eigentümer unterzeichnet hat, hat sie nicht kenntlich gemacht. Dem Protokoll beigefügt ist eine Anwesenheitsliste. Offenbar sind erst zwei Wohnungen verkauft gewesen, denn die entsprechenden Eigentümer haben die Anwesenheitsliste nicht unterzeichnet. Im übrigen taucht nur die Wohnungsgesellschaft als Eigentümerin auf, für die die Versammlungsleiterin in Vollmacht die Anwesenheitsliste unterzeichnet hat.
Wenn ich mir
den Beschluss des OLG München vom 11.12.2007, FGPrax 2008,58,
Staudinger/Bub, WEG, § 23 Rn-92 ff sowie
DNotI-Report 1996, 201 ff.
anschaue, ist das mit der Einmannversammlung gar nicht so einfach, denn die Beschlüsse sollen nach außen hin dokumentiert werden, wobei das Sitzungsprotokoll nicht reiche.
Dies sieht das OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2012, 15 W 395/12 - ZWE 2013, 215 offenbar nicht so streng.
Würdest Du das Protokoll akzeptieren ?