Beendigung einer Nachlasspflegschaft

  • Hallo in die Runde! :)

    Ich bin leider noch ein "Frischling" in der Nachlassabteilung, habe über die Suchfunktion nichts gefunden und habe mal eine grundsätzliche Frage zur Beendigung einer Nachlasspflegschaft.
    Diese besteht seit 2010, Grundbesitz ist keiner vorhanden, Ausschlagungserklärungen lagen vor, keine Erben in Sicht, ein Sicherungsbedürfnis bestand letztendlich wegen einer Mietwohnung.
    Ende des Jahres (2013) habe ich die Sache übernommen. Seit 2012 waren nur noch ca. 780 € da (jetzt auch) und einige Verbindlichkeiten. Das Nachlassinsolvenzverfahren wurde mangels Masse abgelehnt.
    Mein Kollege wollte somit Ende 2012 die Nachlasspflegschaft aufheben, da die Masse erschöpft sei.
    Die Nachlasspflegerin meldete sich daraufhin und teilte mit, dass die Nachlasspflegschaft noch nicht aufgehoben werden könne, da noch einige Wertgegenstände da sind (Münzen, Medaillen, Besteck,..).
    Es wurde dann später nach dem Verwertungserlös gefragt etc. & so weiter & so fort... bis heute.
    Nun sind noch ein paar wenige Medaillen da. Der Treuhänder des Insolvenzgerichts bewertete diese mit insgesamt ca. 50 €. Nun hat die Nachlasspflegerin diese von einem Numismatiker untersuchen lassen; dieser sagte, dass es sich um Metallstücke, welche mit Silber überzogen sind, handelt. Es gäbe auch keinen Markt für diese Medaillen lt. ihm und ihr.

    Sooo.... jetzt meine Frage: Was mache ich? :confused:

    Läuft so eine Nachlasspflegschaft jahrelang weiter, nur weil da ein paar Gegenstände sind, die nicht verkauft werden können? (wegschmeißen darf sie sie ja wohl kaum ;))
    Auch wenn sonst (vielleicht in anderen Fällen) noch nicht mal Barvermögen da ist und die Kosten der NaPfl. aus der Staatskasse zu zahlen sind?
    :gruebel:

    Danke euch!

  • Um Gottes Willen....was macht denn der Pfleger da???? 50 Euro???

    Der soll den Quatsch entweder einem Ankäufer "verramschen" oder das Zeug hinterlegen. Jedenfalls ist die Pflegschaft längst aufhebungsreif.

    Du kannst die Pflegschaft auch sofort aufheben und ihn zur Hinterlegung der Wertsachen anweisen, wenn er nicht "mitzieht"....jedenfalls ist alles was da gemacht wurde wohl im Verhältnis zu dem Ransch völlig unverhältnismäßig und es wurden nur noch mehr Kosten produziert.

    Sooo.... jetzt meine Frage: Was mache ich? :confused:

    !


    1. Den Pfleger auffordern, den Nachlass bei der Hinterlegungsstelle des AG zu hinterlegen und die HL-Quittung in Kopie einzureichen.
    2. Den Pfleger auffordern über seine Bemühungen aabzurechnen und eine Schlussrechnungslegung einzureichen.
    3. Nach Prüfung und ggf. Vergütungsfestsetzung die Pflegschaft wg. Wegfall des Sicherungsbedürfnisses aufheben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wieso kann die Nachlasspflegerin die Münzen nicht wegwerfen. Macht sie sonst doch auch (z.B. Bei der Entrümpelung der Wohnung). Dort gibt es ja auch Sachen von Wert.

  • Wenn ich Wohnungen besichtige, würde ich Münzen, egal welcher Währung oder aus welchem Material, nie wegwerfen oder gar in der Wohnung lassen...

  • Danke TL für deine ausführliche Antwort! Mir kam das nämlich auch etwas suspekt vor...
    Aber da es schon eine Zeit so lief und ich ja noch relativ unerfahren bin, dachte ich, es hätte wohl seine Richtigkeit.


    Aber wegwerfen? Wirklich? Nee, oder? :gruebel:
    Aber was passiert denn mit Sachen, die der NaPfl wirklich nicht veräußert bekommt, die aber eigentlich dennoch "etwas wert" sind?

    Ich muss mich aber wohl auch endlich mal damit befassen, was alles hinterlegungsfähig ist und was nicht.

  • Wenn ich Wohnungen besichtige, würde ich Münzen, egal welcher Währung oder aus welchem Material, nie wegwerfen oder gar in der Wohnung lassen...

    Nach dem Sachverhalt sind die Münzen "Metallstücke, die mit Silber überzogen sind" und für die es keinen Markt gibt. Sie sind also mangels Wert nicht veräußerlich. Niemand will sie haben. Kann man solche "Metallstücke", die eigentlich ja keinen Wert haben, hinterlegen. Wenn nicht, dann muss die Nachlasspflegschaft bestehen bleiben. Wo sollen die Metallstücke nach Beendigung der Pflegschaft denn hin, wenn sie keiner haben will?

  • Wie gesagt: Wenn es wirklich Münzen mit Silberüberzug sind, dann gibt es einen Markt...und wenn man einfach die Dinger dem nächsten Schmuckankäufer zum Gewichtspreis andreht....wenn der die "Münzen" auch nicht will, sind diese wohl tatsächlich wertlos und können eigentlich auch vernichtet werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (18. Juni 2014 um 16:25)

  • Vielen Dank für die Antworten. Ich gebe das sinngemäß so weiter und warte ab was passiert.

    Da kräuseln sich mir nämlich die Fußnägel, wenn ich bedenke, wie "sinnfrei" das ist.
    Es wird sich nieeee jemand melden und nach den Münzen fragen.
    Aber nungut... Evtl. kommt ja doch eine Hinterlegung in Frage... :roll:
    Ich glaube, ich gehe jetzt besser einfach nach Hause.

  • Genau deshalb gibt es im Nachlass NIE goldene Uhren, sondern immer nur goldfarbene Uhren! Der Hausrat ist, wenn man sich nicht zu hundert Prozent sicher ist, zu welchem Wert man welche Gegenstände verkauft bekommt, mit Null zu bewerten! Sollte es dann doch möglich sein, einen Flachbildschirm (fünf Jahre alt und vom Aldi) für 50,00€ verkauft zu bekommen, dann freuts den Nachlass (gehen aber in den Wohnungsauflösungskosten = Entrümpelung unter). Münzen, Marken Bücher etc. sind erst dann was Wert, wenn man sie verkauft hat. Gebe ich vorher für irgend eine Hoffnung oder Fantasie einen Wert an, dann verlangt doch Jeder, dass die Kohle auch reinkommt.

    Wenn ich das immer höre, von Nachbarn, Angehörigen etc., was da alles an Werten sein soll. Wenn ich frage, für wieviel sie es mir abkaufen, dann kommen nur dicke Backen.

    Ich halte den hier vorgestellten Fall auch für höchst unprofessionell abgewickelt. Hätte der Nachlasspfleger die Münzen, die er schwer los wird (die Wertlosen) im Konvolut mit einer Werthaltigen mitgegeben, dann wäre er sie los geworden und hätte die Akte schon längst geschlosssen.

    Ich habe Wohnungen auch schon für Null duch ein soziales Kaufhaus besenrein entrümpeln lassen. Das was die für ihr Kaufhaus aufbereiten wollten haben sie bekommen und dafür haben sie den Rest der Wohnung entsorgt. Beispiel - Hätte ich die Teile, die sie haben wollten an die für 250,00€ verkauft und den Rest der Wohnung durch einen Entrümpler für 850,00€ besenrein machen lassen, da hätte sich der Nachlass aber gefreut.

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  • Wie gesagt: Wenn es wirklich Münzen mit Silberüberzug sind, dann gibt es einen Markt...und wenn man einfach die Dinger dem nächsten Schmuckankäufer zum Gewichtspreis andreht....wenn der die "Münzen" auch nicht will, sind diese wohl tatsächlich wertlos und können eigentlich auch vernichtet werden.

    Erinnere mich grad an einen meiner Fälle. Ein Nachlasspfleger hat ausländisches Münzgeld im Nachlass gefunden -Südostasien-, das er bei keiner Bank losbekommt (nehmen offensichtlich kein ausländisches Münzgeld an, auch nicht die EZB bzw. deren Filialen). Ich hab ihm wegen des geringen Geldwerts zum "Entsorgen" geraten. Werd aufgrund der Diskission jetzt aber die Hinterlegungsstelle fragen, ob sie den "wehrlosen Plunder" annimmt.

    Einmal editiert, zuletzt von Voltaire (18. Juni 2014 um 22:49)

  • Wenn Ausschlagungserklärungen vorliegen - warum stellst Du nicht das Fiskalerbrecht fest? Dann hast Du jemanden, der sich um den Rest kümmert und du kannst ohne Bedenken (welche Du hast) aufheben.

    Nicht immer so kompliziert denken... das geht auch einfacher und vor Allem viiiiiel schneller. Und: es entspricht den gesetzlichen Vorschriften.

    Das obige natürlich nur, wenn die Ausschlagungen wirksam sind. Wenn nicht, kannst Du ebenso aufheben, da Erben bekannt sind.

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