Hallo liebe Kollegen.
Ich habe einen Erbschein für einen Vorerben zu erteilen aufgrund Erbvertrages (Bank verlangt tatsächlich einen Erbschein).
Im Nachlass sind betriebliche Beteiligungen enthalten.
In dem Erbvertrag ist u.a. in Ziffer I. enthalten, dass der Sohn vermächtnisweise die Hälfte der Beteiligung des Verstorbenen an der Gesellschaft xy1 erhält.
Weiter steht in Ziffer II. geschrieben, dass die Vorerbin, soweit der Sohn nicht bereits gemäß Ziffer I. betriebliche Beteiligungen erhält, berechtigt ist, vor Eintritt des Nacherbfalles die zur Vorerbschaft gehörenden betrieblichen Beteiligungen an der Firma xy1 und an der Gesellschaft xy2 auf den gemeinsamen Sohn zu übertragen. Macht der Vorerbe von dieser Befugnis Gebrauch, so geltenden die ihm zugewandten betrieblichen Beteiligungen als durch Vorausvermächtnis auf Ableben des Erstversterbenden zugewandt und unterliegen nicht der Nacherbfolge.
Weiter ist angeordnet, dass, für den Fall, dass der eingesetzte Nacherbe nicht Nacherbe wird, und der Ersatznacherbe Nacherbe wird, Testamentsvollstreckung angeordnet wird.
Frage: Müssen diese Inhalte in dem Erbschein für den Vorerben ausdrücklich mit angegeben werden?
Vielen Dank.