Hallo!
Ich beziehe mich auf die Entscheidung des BGH vom 30.06.2011- V ZB 200/10.
Ich verstehe die Entscheidung so, dass der BGH von 3 Parteien ausgeht:
1. Eigentümer
2. Kapitalanlagegesellschaft (Fonds, in den das Eigentum eingebracht wird)
3. Depotbank
Meines Erachtens geht aus der Entscheidung hervor, dass der Depotsperrvermerk nach § 26 InvG nur in Verbindung mit der Verfügungsbeschränkung nach § 31 InvG eingetragen werden kann, sofern die obige Konstellation vorliegt.
In meiner Akte ist wie folgt bewilligt:
"Der Käufer ist eine Kapitalanlagegesellschaft nach § 6 InvG. Er erwirbt den Kaufgegenstand für das Spezial-Sondervermögen X. Der Kaufgegenstand unterliegt damit einer Verfügungsbeschränkung nach § 26 InvG zugunsten der Depotbank."
Die Eintragung des Depotsperrvermerks wird beantragt und bewilligt.
Meine Frage ist nun, ob mein Fall von dem oben geschilderten Fall in der BGH Entscheidung abweicht, weil Eigentümer im meinem Fall = Kapitalanlagegesellschaft ist und daher der Abschnitt der Randnummer 11 aa) der oben zitierten Entscheidung greift?
Also die Eintragung des Depotsperrvermerks ohne die Eintragung einer Verfügungsbefugnis nach § 31 InvG erfolgen kann?!?!
Kann mir jemand folgen und ggfs. meinen Gedankengang bestätigen?