Hallo,
ich habe heute eine Abgabe erhalten. Der Schuldner ist an der vom Gläubiger angegebenen Adresse vom GVZ nicht zu ermitteln.
Im Antrag auf Erlass des PfÜb wurde anscheinend zwischen Antragstellung und Erlass die Adresse geändert und zwar in die Adresse des Drittschuldners mit der Bitte des Gläubigers diese Adresse als c/o zu benutzen und beantragt das Verfahren ggf abzugeben. (Drittschuldner = mein Gerichtsbezirk)
Ausweislich des GV-Protokolls hat der Gläubiger keinen Antrag auf Adressermittlung gem. § 755 ZPO gestellt oder andere Ermittlungen bzgl. der neuen Adresse unternommen.
Das abgebende Gericht hat die Abgabe verfügt mit der Begründung dass der allgemeine Gerichtsstand durch den Aufenthaltsort bestimmt wird § 16 ZPO. Aber dies ist m.E. nicht korrekt. Es ist ja noch nicht einmal geklärt, ob der Schuldner keinen Wohnsitz hat. Weitere Ermittlungen (EMA-Anfrage, GVZ-Beauftragung) seitens des Gl. wurden ja nicht durchgeführt.
Lehne ich die Abgabe nun ab? Oder Schreibe ich dem Gläubiger?
Hoffe ich habe es verständlich zu Papier gebracht.
LG