Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht für A und B sowie dessen Kinder C und D eingetragen. Weiter ist eingetragen: "Das Vorkaufsrecht wird gemeinsam ausgeübt. Verzichtet einer der Berechtigten, so kann es von den anderen Brechtigten allein und ganz ausgeübt werden."
Die Eltern A und B sind verstorben, Todesnachweise liegen vor.
C ist ebenfalls verstorben. Für C hat dessen Alleinerbe die Löschung bewilligt.
D hat die Löschung selbst bewilligt.
Ist das eingetragene Vorkaufsrecht vererblich? Für diesen Fall müssten die Erben der Eltern die Löschung ebenso bewilligen.