Vererblichkeit Vorkaufsrecht

  • Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht für A und B sowie dessen Kinder C und D eingetragen. Weiter ist eingetragen: "Das Vorkaufsrecht wird gemeinsam ausgeübt. Verzichtet einer der Berechtigten, so kann es von den anderen Brechtigten allein und ganz ausgeübt werden."

    Die Eltern A und B sind verstorben, Todesnachweise liegen vor.

    C ist ebenfalls verstorben. Für C hat dessen Alleinerbe die Löschung bewilligt.

    D hat die Löschung selbst bewilligt.

    Ist das eingetragene Vorkaufsrecht vererblich? Für diesen Fall müssten die Erben der Eltern die Löschung ebenso bewilligen.

  • Im Schöner/Stöber steht irgendwo der nette Satz:
    "Das für eine natürliche Person bestellte Vorkaufsrecht ist gesetzlich weder verebrlich noch übertragbar." (Oder zumindest so ähnlich.)

    Man muss hier also in die Bewilligung schauen, ob Abweichungen von diesem gesetzlichen Inhalt vereinbart wurden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hänge meine Frage hier mal an:

    Eine Erbin beantragt, dass für den verstorbenen Berechtigten eingetragene Vorkaufsrecht auf ihren Namen umzuschreiben. Nach der zugrundeliegenden Bestellungsurkunde wurde das Vorkaufsrecht vererblich gestellt, jedoch nicht erklärt, ob es nur für den ersten Verkaufsfall oder für alle Verkaufsfälle gilt.

    Gilt, wenn nichts abweichendes geregelt ist, ein Vorkaufsrecht immer für alle Verkaufsfälle oder nur für den ersten Verkaufsfall?:confused:

    Die Frage stellt sich für mich, da die Eigentumslage des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstück bereits gewechselt hat, d. h. der derzeitige Eigentümer nicht mehr der bewilligende Eigentümer ist, mithin der Anspruch aus dem Vorkaufsrecht daher eventuell verwirkt sein könnte???

    Was meint ihr?

  • s. Rz. 35 des Beschlusses des OLG München 34. Zivilsenat vom 25.09.2015, 34 Wx 121/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    „Ein - wie hier - für einen Verkaufsfall bestelltes (dingliches) Vorkaufsrecht, § 1094 BGB, beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben, die im Weg der Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB, in die Eigentümerstellung hinsichtlich des Grundbesitzes nachgerückt sind, § 1097 Halbsatz 1 BGB. Da von der Möglichkeit, gemäß § 1097 Halbsatz 2 BGB ein Vorkaufsrecht für mehrere oder alle Verkaufsfälle einzuräumen, kein Gebrauch gemacht wurde, steht den Beteiligten zu 5 und 6 nur ein Vorkaufsrecht gemäß obiger Beschränkung zu. Diese Beschränkung bewirkt, dass das Vorkaufsrecht erlischt, wenn das belastete Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht (Senat vom 18.12.2009, 34 Wx 81/09 = Rpfleger 2010, 260; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 94; Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 1097 Rn. 5; MüKo/Westermann BGB 6. Aufl. § 1097 Rn. 5; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1432a; Kohler in Bauer/von Oefele AT III Rn. 191 sowie § 22 Rn. 151).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • "Diese Beschränkung bewirkt, dass das Vorkaufsrecht erlischt, wenn das belastete Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht."

    Bedeutet das für meinen Fall, dass das Vorkaufsrecht bereits erloschen ist, unabhängig davon, in welcher Art und Weise der Verpflichtete die Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten vorgenommen hat (Übertragung im Wege der vorweg genommenen Erbfolge/Schenkung)? Mithin eine Berichtigung des Berechtigten auf dessen Erben nicht mehr möglich ist?

    Hätte dies bei Übertragung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks beachtet werden müssen? Die Erwerber dort haben damals nur die übliche dingliche Übernahme des Rechts erklärt.

    Einmal editiert, zuletzt von Lotte (24. November 2015 um 11:36)

  • s. Rz. 27 des Beschlusses des OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, vom 28.11.2012, I-3 Wx 144/12,
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20121128.html

    „Das nur für den ersten Verkaufsfall bestellte Vorkaufsrecht erlischt, wenn es nicht fristgemäß
    bei Vorliegen eines Vorkaufsfalles ausgeübt wird (Schöner/Stöber, a.a.O. Rdz. 1432a), ebenso,
    wenn es nicht ausgeübt werden darf, weil der Eigentümer keinen Kaufvertrag abgeschlossen
    hat, sondern ein anderes Veräußerungsgeschäft Grundlage für die Übereignung des entsprechenden
    Grundstücks an den Sonderrechtsnachfolger ist (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 94;
    Staudinger- Schermaier, a.a.O., Rn 14; Schöner/Stöber, a.a.O.). So erlischt das Vorkaufsrecht
    für den ersten Verkaufsfall bei Verkauf mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (OLG Stuttgart,
    a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.), denn das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall, des Verkaufs
    durch den Eigentümer, dem das Grundstück zur Zeit der Bestellung des Vorkaufsrechts
    gehört, oder durch dessen Erben (§ 1097 BGB). Es erlischt, wenn das Grundstück auf andere
    Weise in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht. In diesen
    Fällen ist das Grundbuch unrichtig geworden (Schöner/Stöber, a.a.O. Rdz. 1432a).“

    Hast Du keinen Schöner/Stöber ?

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