Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Geht die Gesellschafterstellung von einer Erbengemeinschaft infolge einer Abschichtungsvereinbarung auf einen der Miterben über, ist zur entsprechenden Eintragung die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

    HansOLG, Beschluss vom 29.05.2015, 13 W 21/15

    Aus den Gründen:

    I.

    Eingetragen im Grundbuch XXXX Blatt XXXX sind unter der Abteilung I zu X die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus A (Beteiligte zu 1) und der Erbengemeinschaft nach B. Letztere besteht aus dem Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 3). Mit Erklärung vom 09.05.2014 bewilligten die Beteiligten zu 2) und 3) durch notariell beglaubigte Abschichtungserklärung die berichtigende Eintragung im Grundbuch, dass der Beteiligte zu 3) als Teil der Erbengemeinschaft nach B gelöscht wird. Mit Antrag vom 28.09.2014 wurde die Eintragung dieser Abschichtungserklärung beim Grundbuchamt beantragt.

    Mit Zwischenverfügung vom 27.11.2014 teilte das Grundbuchamt mit, dass ein Eintragungshindernis in Form der fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts bestehe.

    Am 07.12.2014 wurde beim zuständigen Finanzamt für Grundbesitz und Verkehrssteuern die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt. Mit Schreiben vom 29.12.2014 teilte das Finanzamt mit, dass mangels Rechtsträgerwechsel kein Erwerbsvorgang vorliege und daher eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werden könne.

    Mit hier angegriffenem Beschluss vom 02.02.2015 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Abschichtungserklärung vom 09.05.2014 zurück. Zur Begründung verwies es auf das nicht beseitigte Eintragungshindernis.

    Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zur Begründung hat der Beteiligte zu 2) ausgeführt, dass das Grundbuchamt zu Unrecht davon ausgehe, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich sei, weil eine Änderung im Bestand einer GbR erfolge. Ein solcher Rechtserwerb sei vorliegend aber nicht gegeben, da sich die Eigentumsanteile an der GbR nicht veränderten. Eigentümerin sei und bleibe mit den jeweils selben Anteilen die GbR. Dass sich ein Gesellschafter der GbR verändere, sei lediglich ein gesetzlicher Reflex aus dem Verbleib nur eines Erben in der Erbengemeinschaft. Er folge aber nicht aufgrund einer Verschiebung der Eigentumsanteile an dem Grundstück. Insoweit handele es sich nur augenscheinlich um einen Fall der Anteilsveränderung aufgrund der Beteiligung einer GbR. Wesentlicher Unterschied bestehe hier jedoch in der Zweistöckigkeit der Gesellschaft, also aufgrund der vorgelagerten Erbengemeinschaft, der insoweit einem Erwerbsvorgang am Grundstück entgegenstehe. Der Abschichtungsvorgang stelle keine willentliche Übertragung von Anteilen an der Erbengemeinschaft auf einen anderen Erben dar, sondern der Verzicht auf die Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft gegen die Zahlung einer Abfindung. Der Abschichtungsvorgang münde bei einer Erbengemeinschaft, die aus zwei Personen bestehe, daher nicht in einem Wechsel des Rechtsträgers, sondern in dem Verbleib nur eines Erben in der Erbengemeinschaft.

    Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

    II.

    Die nach § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

    Nach § 22 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamtes vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen. Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung keine materiell-rechtliche Voraussetzung der dinglichen Rechtsänderung darstellt und ihr Fehlen das Grundbuch nicht unrichtig macht (Demharter: GBO, 29. Aufl., § 20, Rn. 48), hat das Grundbuchamt ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Die Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes hinsichtlich der Erforderlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung beschränkt sich allerdings darauf zu prüfen, ob ein Rechtsvorgang vorliegt, der seiner Art nach unter das GrEStG fällt (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.12.1994, 20 W 574/94, Rn. 3, zitiert nach juris). Wenn dies nicht der Fall ist, darf die Eintragung nicht von der Beibringung der Bescheinigung abhängig gemacht werden, es sei denn, dass eine Steuerpflicht auf Grund eines Missbrauchstatbestandes (§ 42 AO) möglich erscheint (Demharter, a.a.O., § 20 Rdnr. 50 m.w.N.).

    Rechtsfehlerfrei ist das Grundbuchamt vorliegend davon ausgegangen, dass der Erwerb von Anteilen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu deren Vermögen Grundbesitz gehört, seiner Art nach unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. Nach § 1 Abs. 2 a GrEStG ist eine wesentliche Veränderung im Gesellschafterbestand einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft - zu der als "selbständiger Rechtsträger" im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn auch die GbR zählt - grunderwerbsteuerpflichtig. Eine wesentliche Veränderung im Gesellschafterbestand der im Grundbuch eingetragenen GbR liegt vor, weil die Gesellschafterstellung von der Erbengemeinschaft auf den Beteiligten zu 2) übergeht. Ob damit die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 2 a GrEStG vorliegen oder nicht, kann und darf das Grundbuchamt nicht prüfen (Demharter, a.a.O., § 20 Rn. 48 m.w.N.). Ob im Einzelfall eine Grunderwerbsteuer zu erheben ist, ob ein Erwerbsvorgang überhaupt der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegt oder ob Steuerfreiheit besteht, muss allein der Prüfung und Entscheidung der Finanzbehörden vorbehalten bleiben, der das Grundbuchamt nicht vorgreifen kann.

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil § 1 Abs. 2 a GrEStG voraussetzt, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Denn auch wenn eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2 a GrEStG nicht in Betracht kommt, könnte ein Fall des § 1 Abs. 3 GrEStG oder der Steuerumgehung im Sinn von § 42 AO vorliegen. Nachdem also weder rechtlich noch tatsächlich zweifelsfrei feststand, dass der Gesellschafterwechsel nicht dem § 1 GrEStG unterfällt, war die Abhängigmachung der beantragten Grundbuchberichtigung von der Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Zwischenverfügung und die Zurückweisung des Antrags, nachdem keine Vorlage erfolgte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    Hieran ändert sich entgegen der Rechtsansicht des Beteiligten zu 2) auch nichts dadurch, dass es sich um eine doppelstöckige GbR handelt. Entscheidend ist, dass es sich bei der durch das Ausscheiden des Beteiligten zu 2) aus der Erbengemeinschaft nach B ausgelösten Auflösung der Erbengemeinschaft und das Anfallen des Vermögens dieser Erbengemeinschaft beim Beteiligten zu 2) um einen grunderwerbssteuerlichen Vorgang handeln könnte. Insoweit ist das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

  • Die zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erforderliche Bewilligung muss in einem erkennbaren Zusammenhang zu der ebenfalls vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 1 W 343/12). Ein solcher Zusammenhang besteht nicht bei nachträglicher Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn in der Bewilligung auf eine andere Bescheinigung Bezug genommen wird, die von der Grundbucheintragung abweichende Abgrenzungen des Sondereigentums von dem Gemeinschaftseigentums ausweist.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 02.07.2015, 1 W 558/14
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek hat das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan bei einer im vorgelegten Titel enthaltenen Ratenzahlungs- und Verfallklausel, auch wenn eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt ist, den Ablauf des Kalendertags als Bedingung für den Vollstreckungsbeginn selbständig zu prüfen.

    2. Unstreitige Erfüllung kann und muss das Vollstreckungsorgan berücksichtigen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 17.07.2015, 34 Wx 199/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    I. Eine kraft Vereinbarung oder einseitiger Erklärung des teilenden Eigentümers geltende Veräußerungsbeschränkung gestaltet als Inhalt des Sondereigentums das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und stellt keine Belastung des Miteigentumsanteils dar.

    II. Die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung bewirkt demzufolge eine Änderung des Inhalts des Sondereigentums, deren Eintragung im Grundbuch den Gebührentatbestand der Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG verwirklicht.

    III. Zu erheben ist die Festgebühr für jedes betroffene Sondereigentum; betroffen im Sinne der Kostenvorschrift ist jedes Sondereigentum, bei dem das Grundbuchamt auf entspre-chenden Antrag die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung einträgt.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 17.07.2015, 34 Wx 137/15 Kost
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    zur Nichtverwertbarkeit von Pfandrechten einer Bank, die auf der Sanktionsliste der Europäischen Union steht

    s. LG Hamburg 28. Zivilkammer, Beschluss vom 01.07.2015, 328 T 7/15 (juris),


    Ott, „Die rechtstechnische Zusammenlegung bei Teilung nach § 3 WEG, BWNotZ 3/2015, 73 ff

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  • 1. Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung hindert eine öffentliche Körperschaft nicht daran, in einem Erbbaurechtsvertrag mit einem Privaten Verwendungsbeschränkungen und Heimfallrechte für die gesamte Dauer des Erbbaurechts und damit regelmäßig für einen Zeitraum von mehr als dreißig Jahren zu vereinbaren (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 16).

    2. Das Gebot verhältnismäßiger Ausübung vertraglicher Rechte verpflichtet eine öffentliche Körperschaft, die ein zu Wohnzwecken dienendes Erbbaurecht an einen Privaten ausgegeben hat, eine mit der Durchsetzung des Heimfallanspruchs verbundene Härte für den Erbbauberechtigten zu vermeiden, wenn das unter Wahrung des mit der Ausgabe des Erbbaurechts verfolgten Zwecks möglich ist.

    BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…z=2&Blank=1.pdf


    Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers bei Auflassung von Grundbesitz im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, wenn Betreuer und Betreuter Mitglieder der Erbengemeinschaft sind.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 17.07.2015, 34 Wx 179/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Als Vereinbarung über das Verhältnis der Wohnungserbbauberechtigten untereinander kann eine Regelung in das Grundbuch eingetragen werden, nach der die Wohnungserbbauberechtigten verpflichtet sind, den jeweiligen Verwalter der Gemeinschaft damit zu beauftragen, den - verteilten - Erbbauzins einzuziehen, an den Grundstückseigentümer abzuliefern, auf dessen Verlangen Einzelaufstellungen über gezahlte Erbbauzinsen zu erstellen und diesen unverzüglich zu informieren, sofern einzelne Erbbauberechtigte trotz Mahnung den Erbbauzins nicht an die Verwaltung bezahlen.

    2. Eine derartige Regelung erklärt sich nicht nur aus einem Interesse des nicht der Gemeinschaft der Erbbauberechtigten angehörenden Grundstückseigentümers, sondern findet ihren Sinn auch im Interesse aller Wohnungserbbauberechtigten, einen Heimfall wegen Erbbauzinsrückstands zu verhindern.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 23.07.2015, 34 Wx 139/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Sind die Anteile des Erblassers an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel durch Singularsukzession auf dessen Erben übergegangen, haben sich aber die Erben über den Nachlass bereits vollständig auseinandergesetzt, so geht eine in diesem Stadium vereinbarte Erbanteilsübertragung in dinglicher Hinsicht ins Leere; sie bewirkt insbesondere keinen Übergang der Gesellschaftsanteile der übertragenden Miterben auf den übernehmenden Miterben.

    2. Die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Wege der Grundbuchberichtigung setzt bei rechtsgeschäftlicher Anteilsübertragung die Berichtigungsbewilligung nicht nur des übertragenden und des übernehmenden Teils, sondern auch aller übrigen Mitgesellschafter - alternativ den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit - voraus. Nichts anderes gilt, wenn die Übertragung unter Mitgesellschaftern stattfindet (a. A. KG vom 30.4.2015, 1 W 466/15 = MDR 2015, 719).

    3. Kommt es im Berichtigungsverfahren für den Nachweis der Unrichtigkeit auf den Inhalt des in privatschriftlicher Form vorliegenden Gesellschaftsvertrags an, kann es notwendig sein, die unveränderte Fortgeltung desselben durch übereinstimmende Erklärung der Gesellschafter zu belegen (hier: über 40 Jahre alter Gesellschaftsvertrag eines personalistisch strukturierten Zusammenschlusses von Waldbesitzern).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 28.07.2015, 34 Wx 106/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Die Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB kann erst erfolgen, wenn die gerichtliche Genehmigung mit ihrer Rechtskraft (§ 40 Abs. 2 FamFG) wirksam geworden ist.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 14.07.2015, 1 W 381/14
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    aus den Gründen:

    „Der Notar bescheinigt, er habe den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg - ... - vom 9. April 2014, rechtskräftig seit dem 30. April 2014, am 16. April 2014 dem (jeweils) anderen Vertragsteil mitgeteilt. Danach soll die Mitteilung der Genehmigung vor der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses erfolgt sein, die ausweislich des Rechtskraftzeugnisses (Bl. 49 d.A.) spätestens am 6. Mai 2014 eingetreten ist. Die Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB setzt aber eine wirksame und damit rechtskräftige (§ 40 Abs. 2 FamFG) Genehmigung voraus. Eine verfrühte Mitteilung entfaltet gegenüber dem Vertragspartner auch dann keine Wirkung, wenn die Genehmigung nachträglich rechtskräftig wird (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 347; Staudinger/Veit, BGB, Bearb. 2014, § 1829 Rn. 20; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 3739; DNotI-Report, 2009, 145, 151; Bolkart, MittBayNot 2011, 176). Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB. Der gesetzliche Vertreter soll die letzte Stelle sein, die über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erst dann entscheidet, wenn dafür die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Zudem dient die Vorschrift auch dem Schutz des anderen Vertragsteils. Dieser muss erfahren, wann der Vertrag wirksam geworden ist, damit er sein Verhalten darauf einstellen kann (BGHZ 15, 97, 101). Wird ihm ein (noch) unwirksamer Genehmigungsbeschluss mitgeteilt, müsste er ggf. Erkundigungen zu einer späteren Rechtskraft einziehen.“

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  • 1. Berichtigungsbewilligung und Unrichtigkeitsnachweis führen mit unterschiedlichen Mitteln zur bezeichneten Berichtigung des Grundbuchs. Trotz unterschiedlicher Voraussetzungen und Anforderungen liegt ein einheitlicher Verfahrensgegenstand vor, den Grundbuchamt wie Beschwerdegericht in jeder Richtung zu würdigen haben.

    2. Ist in dem der Berichtigungsbewilligung stattgebenden Urteil dargelegt, dass der eingetragene Eigentümer (der Beklagte) vom ursprünglich eingetragenen Erblasser nicht wirksam erworben hat, der Grundbesitz vielmehr aufgrund gesetzlicher Erbfolge dem Kläger (in Gesamthand mit seinen Miterben) zusteht, ist ein Nachweis für die behauptete Erbfolge entbehrlich (Anschluss an BayObLG vom 16.5.1934, BayObLGZ 1934, 179).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 04.08.2015, 34 Wx 117/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Erteilt ein Unterbevollmächtigter unmittelbar im Namen des Geschäftsherrn eine Eintragungsbewilligung, ist gegenüber dem Grundbuchamt der Fortbestand von Untervollmacht und Hauptvollmacht nachzuweisen. Dabei kommt es bei der Untervollmacht auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bewilligung und bei der Hauptvollmacht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Untervollmacht an.

    Der Fortbestand der Untervollmacht ist durch Vorlage der Urschrift, einer Ausfertigung oder der notariellen Bescheinigung, dass Urschrift oder Ausfertigung bei Abgabe der Bewilligung vorlagen, nachzuweisen. Hinsichtlich der Hauptvollmacht genügt eine beglaubigte Abschrift, wenn die Untervollmacht nicht vom Bestand der Hauptvollmacht abhängt und der die Untervollmacht beurkundende Notar bescheinigt, dass die Urschrift oder eine Ausfertigung der Hauptvollmacht vorlag.


    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 14.07.2015,1 W 688-689/15, 1 W 688/15, 1 W 689/15
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Ein sog. überhängender Überbau hindert die Begründung von Wohnungseigentum nicht.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 23.07.2015, 1 W 759/15
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • ..

    Bewilligt der vom ausländischen Gericht (hier: Anordnung der Administration und Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Beschluss des Royal Court of Guernsey) bestellte Insolvenzverwalter im notariellen Kaufvertrag eine Auflassungsvormerkung, so bedarf es für deren Eintragung in das Grundbuch nicht eines Nachweises der Legitimation des Insolvenzverwalters in Form einer „Anerkennung der Insolvenzeröffnung bzw. des Ersuchens auf Eintragung eines Insolvenzvermerkes durch das zuständige inländische Insolvenzgericht“.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 30.03.2015, I-3 Wx 56/15, 3 Wx 56/15 (juris)

    siehe dazu auch:

    Keine Anerkennung ausländischen Insolvenzverfahrens durch inländisches Insolvenzgericht zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis des (ausländischen) Insolvenzverwalters

    OLG Bamberg, Beschluss vom 12.02.2015, 8 W 2/15 = ZfIR 2015, 584

    Leitsatz der ZfIR- Redaktion:

    Das Grundbuchamt kann bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis im Ausland bestellter Insolvenzverwalter nicht die Durchführung eines Anerkenntnisverfahrens durch ein nationales Insolvenzgericht verlangen.

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  • Eine Klausel, mit der dem jeweiligen Erwerber eines in einer Wohnungseigentumsanlage befindlichen Reihenhauses eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt wird, das seinem ausschließlichen Sondernutzungsrecht unterliegende Gemeinschaftseigentum für alle Erwerber abzunehmen, hält einer Inhaltskontrolle stand, wenn schützenswerte Belange der anderen Erwerber – hier bei faktischer Realteilung des Gemeinschaftseigentums – nicht beeinträchtigt werden.

    OLG Stuttgart Urteil vom 12.5.2015, 10 U 114/14
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…635&pos=0&anz=1

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  • Zur Vollziehung einer einstweiligen Urteilsverfügung reicht die Parteizustellung einer vom Antragstellervertreter beglaubigten Abschrift einer einfachen Urteilsabschrift an den Schuldner(vertreter) nicht aus (a.A. OLG München, Urteil vom 6. Februar 2013, 15 U 2848/12).

    OLG Düsseldorf 20. Zivilsenat, Urteil vom 21.04.2015, I-20 U 181/14, 20 U 181/14 (Leitsatz nach juris) = WRP 2015, 764-768 = OLG Report NRW 26/2015 Anm. 4

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…l_20150421.html

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  • Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum- Berichtszeitraum Januar bis März 2015“, NZM 2015, 575 ff

    Die Hinweise betreffen Rechtsprechung und Literatur unter anderem zu folgenden Themen:

    - Der Nachweis der Vollmacht für einseitige Willenserklärungen des Verwalters
    - Grundstücksrecht – Entwicklungen beim Erbbaurecht und Wohnungseigentum 2014
    - Die gefühlte und die geregelte Untergemeinschaft
    - Bauträgervollmachten bei der Vorratsaufteilung
    - Nutzungsbeschränkungen in Sondergebieten
    - Darlehensaufnahme durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Maßnahme
    ordnungsmäßiger Verwaltung
    - Die Inhaltskontrolle des Verwaltervertrags
    - Begrenzte Wirkung (Anm.: der Öffnungsklausel)
    - Welches Sondereigentum ist „betroffen“ im Sinne von KV Nr. 14160 Ziffer 5?
    - Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht (Anm.: u. a zu
    Heizkörpern, Wasserleitungen, Wohnungseingangstüren, Unterteilung, Begründung von
    Sondernutzungsrechten, bauliche Veränderungen, Sanierungen, Modernisierungen, Umwandlung
    von Verwaltungsunternehmen ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer, Beschlüsse einer
    Untergemeinschaft u.a.)
    - Ausgewählte Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht und Erbbaurecht
    - Die Entwicklung des Sondernutzungsrechts von den Anfängen bis heute – Positive und kritische
    Gedanken
    - Anforderungen an Beschlüsse auf Grund vereinbarter Öffnungsklauseln
    - Änderung der Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen – inwieweit besteht
    Beschlusskompetenz?
    - Haftungsbegrenzungsklauseln im Verwaltervertrag

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  • I. Im Umlaufverfahren setzt ein Beschluss nach § 23 III WEG die schriftliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer sowohl zum Verfahren als auch zum Beschlussantrag voraus.

    II. Verweigert ein Wohnungseigentümer die Zustimmung zum Beschluss im schriftlichen Verfahren nach § 23 III WEG, ist das schriftliche Verfahren gescheitert.

    III. Einen Anspruch auf Abgabe einer Stimme im schriftlichen Verfahren haben die Wohnungseigentümer untereinander nicht.

    LG München I 1. Zivilkammer, Urteil vom 20.04.2015, 1 S 12462/14 WEG

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Ein werdender Wohnungseigentümer bleibt auch dann Mitglied des Verbands, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußert (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 1965 - VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43, 45); der Erwerber ist nicht als werdender Wohnungseigentümer anzusehen.

    BGH, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…609&Blank=1.pdf

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  • GBO § 29 Abs. 3; SächsGemO § 90 Abs. 3

    Vollwertigkeitsbescheinigung einer Gemeinde in gesiegelter Form erforderlich

    Die in der notariellen Kaufvertragsurkunde enthaltene Erklärung einer Gemeinde, dass das Grundstück nicht unter seinem Verkehrswert veräußert wird (sog. Vollwertigkeitsbescheinigung), entspricht nicht der Form des § 29 Abs. 3 GBO (gesiegelte Erklärung) und ist daher für den Grundbuchvollzug nicht ausreichend. (Leitsatz der DNotI-Redaktion).

    OLG Dresden, Beschluss vom 27.4.2015, 17 W 382/15,
    DNotI, Deutsches Notarinstitut, letzte Aktualisierung: 11.8.2015, http://www.dnoti.de/



    WEG § 43 Nr. 1 u. 2
    Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 u. 2 WEG.
    WEG § 14 Nr. 3 u. 4
    Die Regelungen des § 14 Nr. 3 u. 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer.

    BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 194/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…615&Blank=1.pdf


    Eine zwanzig Jahre überschreitende Frist für die Ausübung des Wiederkaufsrechts der Gemeinde in einem zum Zwecke der Errichtung von Eigenheimen im Einheimischenmodell mit Einzelpersonen abgeschlossenen Kaufvertrag verstößt, wenn dem Käufer ein nur geringer Preisnachlass (weniger als 20 % gegenüber dem Verkehrswert) gewährt wurde, gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung.

    BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…615&Blank=1.pdf


    1. Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit ist gem. § 116 I Nr. 3 SachenRBerG wegen eines Mitbenutzungsrechts (§§ 321, 322 ZGB) nur ausgeschlossen, wenn das Recht – unbeschadet eines etwaigen späteren Erlöschens auf Grund von § 8 GBBerG – nach dem Wirksamwerden des Beitritts gem. Art. 233 § 5 EGBGB fortbestand.

    2. Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG im Lichte des Nachzeichnungsprinzips (§ 3 II SachenRBerG) ist kein Raum, wenn die Erschließung einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.

    BGH, Urteil vom 23.1.2015 – V ZR 318/13 = Leitsatz in NJW 2015, 2493
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…630&pos=0&anz=1

    Anmerkung der NJW- Redaktion Die Entscheidung ist mit Sachverhalt und Gründen abgedruckt in NJW-RR 2015, 852 und im Übrigen abrufbar unter BeckRS 2015, 05735.


    1. Geht eine Vereinbarung über die Neuordnung der Sondereigentumsanteile der beteiligten Wohnungseigentümer hinaus, bedarf es der Mitwirkung aller übrigen betroffenen Wohnungseigentümer. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die (bruchteilsmäßige) Verteilung der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Sondereinheiten oder die Zuweisung von Räumen oder Flächen zu bestimmten Miteigentumsanteilen ändert oder erstmals ein Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum begründet wird.

    2. Die Begründung eines dinglichen Sondernutzungsrechts am Gemeinschaftseigentum, das alle Zugangsmöglichkeiten zur Eigentumswohnung eines anderen Wohnungseigentümers erfasst, ist unwirksam, weil es in den unantastbaren Kernbereich des Sondereigentums eingreift. Der Schutz des Zugangs zu einer im Sondereigentum stehenden Wohnung kann nicht auf die durch die Gemeinschaftsverhaftung dem Sondernutzungsrecht vermittelten Schranken reduziert werden.

    LG München I, Urteil vom 27.04.2015 - 1 S 13261/14 (AG Traunstein), BeckRS 2015, 13352

    mit Anmerkung von Wolf-Rüdiger Bub und Nicola Bernhard in FD-MietR 2015, 371489 nebst Praxishinweis auf die gegenteiligen Entscheidungen des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 17.01.2011 - 3 W 196/10, ZWE 2011, 179) und des BayObLG (Beschluss vom 02.05.1996 – 2 ZBR 1/96, NJWE-MietR 1997, 80) und die Entscheidung des KG, Beschluss vom 20.12.1989 – 24 W 3084/89, NJW-RR 1990, 333“


    1. Finden sich mehrere Schülerinnen und Schüler zu dem gemeinsamen Zweck der Organisation einer Abiturfeier zusammen, kommt durch schlüssiges Handeln eine GbR zu Stande.

    2. Die fehlende Registerpublizität der SchülerInnen-GbR steht der Annahme einer rechtsfähigen Außen-GbR nicht grundsätzlich entgegen, sondern es obliegt demjenigen, der nach einem Urteil gegen die GbR einzelne natürliche Personen in Anspruch nehmen möchte, darzulegen, ob diese Personen Gesellschafter sind. (Leitsätze der NZG-Redaktion)

    LG Detmold, Urt. v. 8.7.2015 – 10 S 27/15 = NZG 2015, 951


    Döbereiner, „Das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein“, NJW 2015, 2449


    Ott, „Sanierungsstau im Wohnungseigentum – Haftung der Wohnungseigentümer bei unterbliebener Beschlussfassung?“, NJW 2015, 2464

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zur Frage, ob ein Wohnungseigentümer ein Recht auf Einsicht in die Abteilungen des Grundbuchs hat, aus denen sich die Nutzungs- und Haftungsverhältnisse fremden Sondereigentums ergeben.

    OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 17.06.2015, I-15 W 210/14, 15 W 210/14

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20150617.html



    Setzen sich im Grundbuch eingetragene Miterben in einem gerichtlichen Vergleich durch gegenseitige Zuweisung des Eigentums an einer Immobilie auseinander, so reicht die wechselseitig erklärte Zustimmung zur Löschung ihrer Eintragung nicht aus, um im Grundbucheintragungsverfahren den nach § 20 GBO erforderlichen urkundlichen Nachweis der erfolgten Auflassung führen zu können.

    OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 14.07.2015, I-15 W 136/15, 15 W 136/15 (juris)


    Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Vollzug einer Bestandteilszuschreibung ist ausreichend, dass die Einheitlichkeit der Rangverhältnisse der das Hauptgrundstück und das zuzuschreibende Grundstück belastenden Grundpfandrechte mit der Eintragung der Bestandteilszuschreibung hergestellt wird.

    OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 09.07.2015, I-15 W 258/14, 15 W 258/14 (juris)

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  • Die Bestimmung einer Teilungserklärung, dass zur Veräußerung eines Wohnungseigentums die Zustimmung der „Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer“ erforderlich ist, ist dahin auszulegen, dass als zustimmungsberechtigt die Eigentümerversammlung bezeichnet wird, die darüber im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mit der dafür in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Mehrheit zu entscheiden hat.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 16.07.2015, I-15 W 294/15, 15 W 294/15 (juris)

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  • Zur Löschung einer Grunddienstbarkeit, bei der die im Eintragungsvermerk in Bezug genommene Bewilligung hinsichtlich der Ausübungsstelle nicht hinreichend bestimmt ist (buchstabenmäßige Kennzeichnung der Fläche fehlt in dem in Bezug genommenen Lageplan), und zur Löschung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt „Zustimmungserfordernis zur Grenzbebauung“

    s. OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2015 - 2 Wx 42/15, 2 Wx 51/15 = BeckRS 2015, 14329
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20150427.html

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  • Zur Zuweisung von Sondernutzungsflächen und zur Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts bei einer wirtschaftlich selbständigen Untergemeinschaft in einer Mehrhausanlage.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 06.06.2014, 34 Wx 346/13 (= DNotI vom 27.08.2015)

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint




    Zur fehlenden Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren und der nicht anfechtbaren Nichtzulassung s.

    BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015, IX ZA 19/15

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…602&Blank=1.pdf

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  • 1…….
    2. Zur Tilgungsreihenfolge gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 BGB bei Bestehen mehrerer Vollstreckungstitel. (amtlicher Leitsatz)


    OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2015 - 30 U 155/14

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…l_20150624.html


    = soweit keine Tilgungsbestimmung des Schuldners erfolgt ist, ist die Verrechnung Titel für Titel vorzunehmen, wobei idR der früher rechtskräftig gewordene Titel Vorrang hat Auf die in einem Titel titulierten Haupt- und Nebenforderungen sind Zahlungen schließlich in der Reihenfolge des § 367 I BGB (Kosten, Zinsen, Hauptforderung) zu verrechnen. Ein verbleibender Überschuss ist in der gleichen Reihenfolge auf die im nächsten zu berücksichtigenden Titel titulierten Forderungen zu verrechnen.

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