Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Zu den Anforderungen an den Nachweis, dass der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit – hier: Geh- und Fahrrecht sowie Giebel- und Abwasserrecht – an der Ausübung der Dienstbarkeit auf dem betreffenden Teil des belasteten Grundstücks gehindert ist.

    2. Das Erlöschen einer Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte rechtlich – nicht nur tatsächlich – an der Ausübung der Dienstbarkeit auf dem betreffenden Teil des belasteten Grundstücks gehindert ist. Der Berechtigte muss also mit anderen Worten bei der Ausübung der Dienstbarkeit rechtlich und nicht nur tatsächlich dauernd gehindert sein, den betreffenden Teil des Stammgrundstücks zu benutzen.

    3. Die Beweislast für das Freiwerden eines Grundstücks (Grundstücksteils) und das Erlöschen der Grunddienstbarkeit an diesem liegt beim Eigentümer des belasteten Grundstücks. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, da die Löschung ohne Mitwirkung des Dienstbarkeitsberechtigten erfolgt und ansonsten am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten. Der Antragsteller hat deshalb alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung beziehungsweise Löschung entgegenstehen könnten; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt dafür nicht. Allein ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten, die der begehrten Eintragung oder Löschung entgegenstehen, brauchen nicht ausgeräumt zu werden. (Leitsätze 2 und 3 von der NJW-RR-Redaktion)

    OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.2.2018, 5 W 89/17 = NJW-RR 2018, 978 = FGPrax 2018, 160


    s. die abl. Anm. von Wilsch zum Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 22.2.2018, 20 W 309/17 (Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefes im Flurbereinigungsverfahren) in der FGPrax 2018, 150, 152 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Unterteilungsantrag eines Wohnungseigentümers ist nicht vollzugsfähig, wenn sich aus den Unterlagen zum Vollzugsantrag (geänderter Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung) die fehlende Abgeschlossenheit einer der durch Unterteilung neu zu schaffenden Einheiten daraus ergibt, dass diese Einheit nur über einen im Sondereigentum einer anderen Wohnungseigentumseinheit stehenden Raum zugänglich ist und der den Zugangsbereich als Gemeinschaftseigentum kennzeichnende geänderte Aufteilungsplan im Widerspruch zum ursprünglichen, den Grundbucheintragungen zugrunde liegenden Aufteilungsplan steht.

    OLG München, 34. Zivilsenat, Beschluss vom 30.08.2018, 34 Wx 66/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19851?hl=true


    BGB § 894 ErbbauRG § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 7, § 14 Abs. 2, GBO § 22 Abs. 1

    1. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist nur in der Weise zulässig, dass es die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehende materielle Rechtslage insgesamt zutreffend darstellt.

    2. Weist der Eigentümer des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks in grundbuchmäßiger Form nach, dass das im Grundbuch eingetragene Erbbaurecht durch Zeitablauf erloschen ist, kann das Grundbuch auf Berichtigungsantrag des Eigentümers ohne Bewilligung des (früheren) Erbbauberechtigten nur dadurch berichtigt werden, dass auf entsprechenden Antrag des Eigentümers gleichzeitig ebenfalls die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten für den Eigentumsverlust am Bauwerk eingetragen wird (Anschluss an BGHZ 197, 140). Auch eine isolierte Löschung nur des als Inhalt des Erbbaurechts vereinbarten Vorkaufsrechts am Grundstück scheidet aus.

    OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 30.08.2018, 34 Wx 67/18 (Leitsätze am Schluss der Entscheidung)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19850?hl=true

    (Anm. mE gibt es kein als Inhalt des Erbbaurecht zu vereinbarendes Vorkaufsrecht. Nach § 2 Ziffer 7 ErbbauRG kann lediglich ein Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten am Erbbaugrundstück zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden. Vom Ankaufsrecht zu unterscheiden ist ein dingliches Vorkaufsrecht am Grundstück zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten (§ 1094 Abs. 2 BGB). Hierfür gelten die §§ 1094 ff. BGB, s. Heinemann im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 2 ErbbauRG RN 37a) Im Ausgangsfall war jedoch vereinbart, die Bestimmung in § 8 als Inhalt des Erbbaurechts einzutragen. Diese lautete:
    § 8 Vorkaufsrechte
    Der Grundstückseigentümer räumt dem jeweiligen Inhaber des Erbbaurechts an dem Grundstück … das dingliche Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle gemäß § 1094 BGB ein. … Die Vorkaufsrechte erlöschen mit Erlöschen des Erbbaurechts.
    Ein Vorkaufsrecht für den Grundstückseigentümer am Erbbaurecht oder für den Erbbauberechtigten am Grundstück kann nur vertraglich nach den allgemeinen Vorschriften vereinbart werden; als Inhalt des Erbbaurechts nach § 2 ErbbauRG kann es nicht vereinbart werden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1771).

    Die Aussage des OLG München in Rz. 28 des o.a. Beschlusses erscheint mir daher falsch. Sie lautet:

    „Das Vorkaufsrecht am Grundstück zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten, das allein Gegenstand des Berichtigungsantrags ist, ist nach der eindeutigen Vereinbarung in zulässiger Weise zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht worden, § 2 Nr. 7 ErbbauRG. Derartige zum Inhalt des Erbbaurechts erklärten Vereinbarungen erhalten durch die Einigung und Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Fall: Löschung VR für 1910 im HR gelöschte KG; GBA wies Berichtigungsantrag nach § 22 GBO zurück, Beschwerde erfolglos (5 W 60/17) Registergericht lehnt Bestellung eines Nachtragsliquidators ab.

    AktG 273 Abs. 4; HGB §§ 145, 146

    Analoge Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG auf die OHG

    Im Einzelfall kann eine Nachtragsliquidation in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG auch bei Personenhandelsgesellschaften zugelassen werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nachtragsliquidation sehr lange nach der Löschung der Gesellschaft erforderlich wird und es unklar ist, ob zu diesem Zeitpunkt die Gesellschafter überhaupt noch existieren, auffindbar und zur Liquidation bereit und in der Lage sind. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.07.2018, 5 W 43/18 = DNotI, letzte Aktualisierung: 31.8.2018

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (3. September 2018 um 17:15) aus folgendem Grund: SV-darstell. korrigiert

  • Schneider, „Aktuelle Fragen zur Gemeinschaft der Wohnungserbbauberechtigten“, ZfIR 2018, 589-595
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2018-17-0589-01-A-02

    (Inhaltsübersicht
    I. Die rechtliche Gestaltung
    II. Die Gemeinschaft der Wohnungserbbauberechtigten
    III. Immobiliarerwerb durch den rechtsfähigen Verband
    1. Eigentumserwerb durch den rechtsfähigen Verband Wohnungseigentümergemeinschaft
    1.1 Erwerb immobilen Eigentums
    1.2 Eintragungsgrundlagen
    1.2.1 Verfahrensrechtliche Anforderungen
    1.2.2 Nachweise
    1.2.2.1 Bestellungsnachweis
    1.2.2.2 Ermächtigungsnachweis
    2. Eigentumserwerb durch den rechtsfähigen Verband Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft
    2.1 Entsprechende Anwendung
    2.2 Erwerb des mit den Wohnungserbbaurechten belasteten Grundstücks
    2.2.1 Keine Erwerbsbeschränkung aus der Natur des Rechtsgeschäfts
    2.2.2 Keine Erwerbsbeschränkung aus sachenrechtlicher Systematik
    2.3 Rechtslage bei Zeitablauf des Erbbaurechts
    IV. Verlängerung der Wohnungserbbaurechte
    1. Materielle und formelle Voraussetzungen der Verlängerung
    2. Einheitliche Verlängerung
    3. Verweigerte Mitwirkung eines Wohnungserbbauberechtigten
    - Seite 2 von 13 -
    3.1 Selbsterwerb des Verbandes
    3.2 Verlängerungsangebot
    V. Fremdfinanzierter Grundstückserwerb
    1. Zulässigkeit einer Kreditaufnahme
    2. Dingliche Sicherheit des Gläubigers
    3. Gefährdung der Sicherheit
    VI. Zusammenfassung in Thesen)


    Wilsch, „Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Vindikationslegaten im Erbschein: Probleme und einstweiliger Rechtsschutz im deutschen Grundbuchverfahren“, ZfIR 2018, 595-600
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2018-17-0595-01-A-03

    (I. Einleitung
    II. Vermerk von Vindikationslegaten im Erbschein
    1. Wirkungen des Vindikationslegats: uneingeschränkt und universell
    2. Erbschein und Grundbuchamt
    3. Rechtsschutz: Aufnahme des Vindikationslegats im Erbschein
    4. Sicherungsprogrammatik des Erbscheins
    5. Gleichstellung von Erbschein und Grundbucheintragung
    6. Beschränkter Erbschein über hoffreies Vermögen
    7. Vorbehalte der Nachlasspraxis
    III. Vindikationslegat nicht im Erbschein aufgenommen – einstweiliger Rechtsschutz durch Arrest?
    IV. Vindikationslegat nicht im Erbschein aufgenommen – einstweiliger Rechtsschutz durch Einstweilige
    Verfügung, gerichtet auf Eintragung eines Widerspruchs
    1. Einstweilige Verfügung
    2. Einstweilige Verfügung: Vormerkung oder Widerspruch?
    3. Widerspruch als probates Mittel
    4. Widerspruch als grundbuchrechtlicher Schutzvermerk
    5. Eintragung aufgrund Bewilligung des Erben
    6. Ersuchen des Gerichts, § 941 ZPO
    7. Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch
    - Seite 2 von 12 -
    8. Kosten der Eintragung eines Widerspruchs
    9. Spätere Löschung des Widerspruchs
    V. Vindikationslegat nicht im Erbschein aufgenommen – einstweiliger Rechtsschutz durch Einstweilige
    Verfügung, gerichtet auf Eintragung eines gerichtlichen Verfügungsverbotes
    1. Gerichtliches Verfügungsverbot
    2. Eintragung im Grundbuch
    3. Gebührenfreie Eintragung
    4. Spätere Löschung des Verfügungsverbotes
    VI. Abschließender Exkurs: soll das Vindikationslegat auch im nationalen Recht verankert werden ?)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Auf den Übergang des Vermögens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter sind die Regeln der §§ 239 ff., 246 ZPO und des § 86 Hs. 1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Eine durch die Gesellschaft erteilte Prozessvollmacht ist daher grundsätzlich für den Rechtsnachfolger als fortbestehend anzusehen. (Rn. 9)
    2. Eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit in Streit steht, ist zur gerichtlichen Klärung dieser Frage als parteifähig zu behandeln ist. Eine nicht existente oder aus anderen Gründen parteiunfähige Partei kann Rechtsmittel einlegen, um ihre Nichtexistenz oder anderweitig fehlende Parteifähigkeit geltend zu machen oder um zu rügen, dass ihre Parteifähigkeit vorinstanzlich zu Unrecht verneint worden ist. Ebenso kann sie das Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen (stRspr, Bestätigung BGH BeckRS 2010, 16726 Rn. 9 u. 11). (Rn. 10)
    3. Wächst das Vermögen einer GbR dem letzten Gesellschafter an, bedarf es zur Umschreibung des Grundeigentums nicht der Auflassung an diesen, sondern nur der Berichtigung des Grundbuchs. (Rn. 8)
    (Leitsätze nach BeckRS 2018, 15661)
    BGH, Beschluss vom 07.06.2018, V ZB 252/17 = BeckRS 2018, 15661 = NJW-Spezial 2018, 495
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…742&pos=0&anz=1

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Der Testamentsvollstrecker ist an die Teilungsanordnung des Erblassers, nicht hingegen an abweichende Vereinbarungen der Erben gebunden. Die Teilungsanordnung der Erblassers wird durch das Einverständnis der Erben, von der Anordnung abzuweichen und eine anderweitige Teilung vorzunehmen, nicht aufgehoben. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

    2. ….

    OLG München, Hinweisbeschluss vom 29.08.2018, 8 U 3464/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20681?hl=true


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Bestimmungsrecht des Vorerben hinsichtlich des Nacherben; Verfügung des befreiten
    Vorerben; Grundbuchverfahrensrecht
    Abrufnummer: 162089; Gutachten-Datum: 11.09.2018

    b) Teilflächenverkauf eines in Sondereigentum aufgeteilten Grundstücks; Vormerkungseintragung
    bereits vor Schließung der Wohnungsgrundbücher
    Abrufnummer: 129037; Gutachten-Datum: 11.09.2018

    c) Umfang der Mitteilungspflicht des Notars; Datenschutz; zweistufiges Verfahren; Glaubhaftmachung des Bestehens eines Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde als Voraussetzung für die Mitteilung des Inhalts des Kaufvertrages
    Gutachtennummer: 163823, Gutachten-Datum: 11.09.2018, erschienen im DNotI-Report 17/2018, 130-132

    d) Pflichtteilsverzicht; Vollmachtlose Vertretung des Verzichtenden; Tod des Verzichtenden vor Genehmigung
    Gutachtennummer: 162514, Gutachten-Datum: 11.09.2018, erschienen im DNotI-Report 17/2018, 129-130



    Notare:

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Satz 2 Nr. 2

    a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG unschädlich sein kann.

    b) Auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, im Zeitpunkt der Beurkundungsverhandlung aber bereits wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk muss der Notar grundsätzlich nicht hinweisen.

    BGH, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 506/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…499&Blank=1.pdf


    Die Vorschrift des § 30 Absatz 3 GNotKG entfaltet allein gegenüber demjenigen Notar Wirkung, der die notarielle Urkunde, in der die Kostenübernahme erklärt worden ist, beurkundet hat.

    KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2018 – 9 W 63/18
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    § 30 Abs. 3 GNotKG begrenzt nach seinem klaren Wortlaut die Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die mit diesem Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten des Vollzugs oder der Betreuungstätigkeiten. Ohne weiteres haftet der Übernahmeschuldner mithin nicht für die Kosten anderer Urkunden, etwa die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG oder die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eines Grundpfandrechtsgläubigers.

    OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juli 2018 – I-15 W 427/17 + I-15 W 428/17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20180725.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Möchte einer der Bruchteilseigentümer die auf seinen Miteigentumsanteil beschränkte (hier: Teil-) Löschung einer Grundschuld erreichen, bedarf es nicht der Zustimmung des anderen Miteigentümers (§ 27 Satz 1 GBO), wenn der Grundschuldgläubiger einen Teilvollzug gestattet. Das kann im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) der Löschungsbewilligung jedenfalls dann entnommen werden, wenn der Gläubiger auf die von § 55 Abs. 1 GBO angeordnete Bekanntmachung verzichtet.

    2. Es bleibt offen, ob die Löschungsbewilligung als Teilverzicht im Sinne von 1175 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1 BGB wirkt und die Zustimmung des die Löschung betreibenden Miteigentümers der Form des § 29 Abs. 1 GBO nicht bedürfte.

    OLG Celle 18. Zivilsenat, Beschluss vom 27.08.2018, 18 W 42/18
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint


    a) Eine die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO rechtfertigende erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge ist gegeben, wenn aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer anwachsungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Gesellschafters kommt.

    b) Diese Gesamtrechtsnachfolge ist grundbuchverfahrensrechtlich (§ 29 Abs. 1 GBO) jedenfalls dann nachgewiesen, wenn zum einen die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung beider Gesellschafter, aus der sich die zur Gesamtrechtsnachfolge führende Rechtsänderung ergibt, oder eine notariell beglaubigte Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter vorgelegt werden und zum anderen das Ausscheiden des Gesellschafters sowie das Erlöschen der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

    c) § 40 Abs. 1 GBO findet entsprechende Anwendung, wenn in Vorbereitung der Übertragung eines Rechts zunächst nur eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden soll.

    BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 05.07.2018, V ZB 10/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…493&Blank=1.pdf

    Ist in einer letztwilligen Verfügung der mit der Erfüllung von Grundstücksvermächtnissen beauftragte Testamentsvollstrecker ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so spricht dies für die Auslegung, dass der Erblasser ihm nicht nur zur Erklärung der Auflassung für die Erben, sondern auch zur Annahme der Auflassung auf Seiten der Vermächtnisnehmer befugt sein soll. (amtl. Ls.)

    OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 02.01.2018, 20 W 331/17, mit Anm. Litzenburger in der ZEV 2018, 522 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der einem Betreuer – allein – übertragene Aufgabenkreis “Veräußerung der Eigentumswohnung” kann diesen berechtigen, einen Erwerber zu bevollmächtigen, schon vor Eigentumsumschreibung das Wohnungseigentum mit einer ausschließlich der Finanzierung des Kaufpreises dienenden Grundschuld zu belasten.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 06.09.2018, 1 W 88/18 = BeckRS 2018, 21541
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (26. September 2018 um 14:34) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • Altrechtliche Verfügungsbeschränkung (Bayern):

    1. Zur Auslegung einer im Jahr 1890 begründeten Wirtschaftsbeschränkung als irreguläres Personalservitut nach Bayerischem Landrecht (Codex Maximilianeus Bavaricus civilis) von 1756.

    2. Bei der Beurteilung einer Eintragung sind, insbesondere bei deren Auslegung auch die zur Zeit ihrer Begründung bestehenden Rechtsverhältnisse im Allgemeinen und der seinerzeit übliche Sprachgebrauch mit zu berücksichtigen. Durch einen bloßen Wandel in der Rechtsanschauung erlischt ein einmal wirksam begründetes dingliches Recht nicht.

    (Schiffahrtsobergericht) Nürnberg, Beschluss vom 31.05.2017, 15 W 1995/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-150542?hl=true
    Anm.: Lt. juris stammt der Beschluss vom OLG Nürnberg, 15. Zivilsenat. Das erscheint mir angesichts der Thematik auch einleuchtender. Bei BeckRS 2017 150542 wird der Beschluss als vom SchiffOG Nürnberg stammend, bei BeckRS 2017, 150523 als vom OLG Nürnberg stammend wiedergegeben. Der Link stimmt jedenfalls.



    FamFG § 15 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 178 Abs. 1, 182, 418

    a) Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO dient nur dem Nachweis der Zustellung und ist nicht konstitutiver Bestandteil der Zustellung (im Anschluss an BGH Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - NJW-RR 2008, 218).

    b) Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erfasst zwar nicht den Umstand, ob die zur Entgegennahme bereite Empfangsperson im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bevollmächtigt ist. War jedoch ein Klinikmitarbeiter ausweislich der Urkunde bereit, ein Schriftstück zum Zwecke der Zustellung entgegenzunehmen, hat dies aber eine starke Indizwirkung für das Bestehen einer solchen Vollmacht. Diese muss der Zustellungsadressat, der die Zustellung nicht gegen sich wirken lassen will, durch eine plausible und schlüssige Darstellung von abweichenden Tatsachen erschüttern (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03 - NJW 2004, 2386 und vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - NJW 1992, 1963).

    BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018, XII ZB 138/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…365&pos=0&anz=1

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (17. September 2018 um 13:37) aus folgendem Grund: Anm. eingefügt

  • 1. Grundlage für die Eintragung der Pfändung einer Buchgrundschuld im Grundbuch ist der vom Vollstreckungsgericht erlassene Pfändungsbeschluss.

    2. Lagen bei Erlass des Pfändungsbeschlusses die speziellen Voraussetzungen für die Vollstreckung der nach dem Titel nur Zug um Zug geschuldeten Leistung nicht vor, so bewirkt dies weder die Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses noch die Nichtigkeit der auf ihm beruhenden Grundbucheintragung.

    OLG München, Beschluss v. 14.09.2018, 34 Wx 301/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-21703?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück für mehrere Gläubiger gemeinschaftlich erfordert - auch wenn der Antrag später auf einen Gläubiger beschränkt wird - dass die Anteile der Beteiligten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebliche Rechtsverhältnis nicht nur in der Eintragung bezeichnet werden (§ 47 Abs. 1 GBO), sondern sich die entsprechenden Angaben bereits aus den Eintragungsunterlagen ergeben.

    2. Fehlt die grundsätzlich erforderliche Angabe der Gesamtgläubigerschaft im Titel, so besteht zumindest im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 GBO dann kein Eintragungshindernis, wenn das Vollstreckungsorgan (Grundbuchamt) sie durch mögliche und gebotene Auslegung des Titels unzweideutig ermitteln kann (hier wurde das ein Gemeinschaftsverhältnis auf Klägerseite nicht ausdrücklich angebende Versäumnisurteil gleichzeitig durch zwei Kläger als Streitgenossen mit gemeinsamem Anwalt erwirkt und sind die beiden - im natürlichen Sinne teilbaren - Zahlungsbeträge nebst Zinsen je einheitlich ohne Differenzierung nach den beiden Klägern ausgewiesen).

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 17.07.2018, I-3 Wx 132/18, 3 Wx 132/18 (juris)



    1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, wonach für die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass der durch notarielles Testament bedachte Alleinerbe als Eigentümer eingetragen und eine von ihm zugunsten eines Käufers des Grundstücks bewilligte Auflassungsvormerkung gebucht wird, trotz Vorhandenseins eines notariellen Testaments ein die Alleinerbenstellung ausweisender Erbscheins vorzulegen sei, ist nicht zu beanstanden, wenn sich bei der Feststellung der Erbfolge tatsächliche und ernsthafte Zweifel ergeben, die nur durch weitere - dem Nachlassgericht im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins vorbehaltene - Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (hier: Testierunfähigkeit der Erblasserin, insbesondere mit Blick auf einen mehrere Jahre zuvor im Betreuungsverfahren vom Gutachter festgestellten, die freie Willensbestimmung ausschließenden, seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit infolge einer mittelgradigen „Demenz im Senium“).

    2. Der in einem notariellen Testament niedergelegten auf § 28 BeurkG beruhenden Feststellung des Notars, der Erblasser sei zum Beurkundungszeitpunkt testierfähig gewesen, die lediglich die persönliche Überzeugung des Notars auf der Grundlage des mit dem Erblasser geführten Gesprächs zum Ausdruck bringt, kommt über eine gewichtige indizielle Bedeutung im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers eine Bindungswirkung für ein späteres gerichtliches Verfahren, sei es ein Nachlassverfahren oder ein grundbuchrechtliches Eintragungsverfahren, nicht zu.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 20.07.2018, I-3 Wx 259/17, 3 Wx 259/17 (juris)



    1. Im Verfahren über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch das Gericht, die das (Fort-) Bestehen seines Amtes voraussetzt, tritt eine zur Unzulässigkeit der - ursprünglich zulässigen - Beschwerde führende Erledigung der Hauptsache ein, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Erledigung aller ihm (hier im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung) übertragenen Aufgaben beendet ist und der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt beschränkt.

    2. Der Testamentsvollstrecker muss ein in den Nachlass fallendes Grundstücks mit Blick auf einen in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen Vermerk über die angeordnete Testamentsvollstreckung nicht (mehr) förmlich freigeben, wenn inzwischen unter Einziehung und Kraftloserklärung des früheren Erbscheins ein Alleinerbschein ohne den Zusatz über die Testamentsvollstreckung erteilt worden ist, mit dessen Vorlage der dort bezeichnete Alleinerbe beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung (Löschung des eingetragenen Vermerks über die Anordnung der Testamentsvollstreckung) erreichen kann.

    3. Einen Antrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG gerichtet auf Feststellung der Verletzung seiner Rechte - etwa mit Blick auf sein wirtschaftliches Interesse an der Erzielung einer Vergütung - kann der Testamentsvollstrecker in Ermangelung eines berechtigten Interesses an einer dahingehenden Entscheidung, namentlich eines gravierenden Grundrechtseingriffs (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), nicht mit Erfolg stellen.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 25.07.2018, I-3 Wx 219/17, 3 Wx 219/17 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • GBO § 51; BGB § 2113

    Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB; bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 13).

    BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018, V ZB 228/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…512&Blank=1.pdf


    1. § 36 Abs. 2a GBO begründet eine Zuständigkeit zur Erteilung eines Zeugnisses im Sinne des
    § 36 GBO für den Notar, der eine notarielle Nachlassauseinandersetzung im
    Nachlassvermittlungsverfahren im Sinne der §§ 363 ff. FamFG vermittelt hat.


    2. Grundsätzlich hat das Grundbuchamt die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses im Sinne des
    § 36 GBO – auch bezüglich der weiteren Erklärungen wie etwa einer Auflassung – ebenso wenig
    wie bei einem Erbschein zu prüfen. Wenn dem Grundbuchamt jedoch positiv bekannt ist, dass
    das Zeugnis unrichtig ist, darf und muss es die Eintragung verweigern.

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.10.2017, 20 W 72/16 = DNotI, letzte Aktualisierung: vom 21.9.2018
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8041400


    WEG-Reform:

    Wie das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hier ausgeführt
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Ges…gesetz_WEG.html
    gibt es zur Reform des WEG zwei Diskussionsentwürfe, und zwar:

    1. Diskussionsentwurf des BMJV, 31. JULI 2018
    Diskussionsentwurf: Gesetz zur Förderung von Barrierefreiheit und Elektromobilität im Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Ges…icationFile&v=2

    2. Diskussionsentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, 31. JULI 2018
    Diskussionsentwurf für ein Gesetz für zukunftsfähiges Wohnen im Wohneigentum
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Ges…icationFile&v=3

    Die Verbände hatten bis zum 10.09.2018 Gelegenheit, zu den Entwürfen Stellung zu nehmen, bevor die Bund-Länder-Arbeitsgruppe tätig wird.

    Nach Ansicht des DDIV reichen die Entwürfe zur WEG-Novelle keinesfalls aus; er fordert eine umfassende WEG-Reform; s. die Pressemitteilung vom 21.09.2018:
    https://ddiv.de/hp94167/Wohngi…knlhhf4mp6115me

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Die Nachweiserleichterung der §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 6 S. 2 WEG gilt entsprechend, wenn die Beschlussniederschrift von einem werdenden Wohnungseigentümer unterzeichnet worden ist.

    2. Im Grundbuchverfahren muss dabei nicht nachgewiesen werden, dass die Wohnung dem werdenden Wohnungseigentümer bereits übergeben worden ist.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 11.09.2018, 1 W 233/18 = BeckRS 2018, 22714
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (27. September 2018 um 09:31) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • Änderungen eines Grundstückskaufvertrags nach der Auflassung sind formlos möglich, wenn die Auflassung bindend geworden ist (§ 873 Abs. 2 BGB; Bestätigung u.a. von Senat, Urteil vom 28. September 1984 - V ZR 43/83, WM 1984, 1539).

    BGH, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 213/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…507&Blank=1.pdf


    Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragungsersuchen einer Behörde

    Nach § 38 GBO ist in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung aufgrund dieses Ersuchens vorzunehmen. Ob alle Voraussetzungen für den materiellen Übergang bzw. -untergang von Rechten (hier gemäß § 91 ZVG), um deren Löschung ersucht wird, gegeben sind, liegt in der Verantwortung der ersuchenden Behörde (hier des Vollstreckungsgerichts als ersuchende Behörde gem. § 130 ZVG). Nur wenn einem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt und das Grundbuchamt davon sichere Kenntnis hat, darf es das Ersuchen zurückweisen. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 24.09.2018, 34 Wx 199/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-22772?hl=true


    1. Die Bestellung des Verwalters als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist vom schuldrechtlichen Verwaltervertrag zu unterscheiden, da es sich um verschiedene Rechtsakte, die lediglich inhaltlich verknüpft sind, handelt. Dennoch entspricht die Bestellung eines Verwalters grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden, wovon nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden kann, wobei es unschädlich ist, wenn beide Beschlüsse in derselben Eigentümerversammlung getrennt erörtert und gefasst werden.

    2. Vorliegend wurde der Berufungskläger in der Eigentümerversammlung vom 23.11.2015 zum Verwalter bestimmt, der Verwaltervertrag – unstreitig – jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen. Dies widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Folge dieses Fehlers ist jedoch nicht die Nichtigkeit der Bestellung, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit gem. § 46 WEG. (Leitsätze der FD-MietR-Redaktion)

    LG Stuttgart, Beschluss vom 23.10.2017, 19 S 38/17, BeckRS 2017, 148170 = FD-MietR 2018, 410761

    Kai war schneller:
    Böttcher, „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Juni 2018“, NJW 2018, 2936 ff. mit den Themen:
    I. Notarielle Prüfung der Eintragungsfähigkeit
    II. Insolvenzvermerk bei Nachlassinsolvenz eines GbR-Gesellschafters
    III. Eintragung der Erben im Grundbuch
    1. Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft
    2. Bestellung einer Eigentumsvormerkung
    3. Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld
    IV. Ausscheiden eines Minderjährigen/Betreuten aus einer Erbengemeinschaft
    V. Beschwerdemöglichkeiten im Grundbuchverfahren

    Siebert, Die Entwicklung des Erbrechts im ersten Halbjahr 2018“, NJW 2018, 2931 ff. mit den Themen:
    I. Gesetzliche Erbfolge (Ehegattenerbrecht, quotal beeinflusst durch den Güterstand)
    II. Testament
    1. Wirksamkeit
    2. Testamentsauslegung
    III. Gemeinschaftliches Testament
    IV. Erbenstellung
    1. Ausschlagung
    2. Erbengemeinschaft
    3. Rechtsposition
    V. Vor- und Nacherbfolge
    VI. Pflichtteilsrecht
    1. Entziehung, Verzicht, Strafklausel
    2. Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten
    3. Pflichtteilsergänzung
    VII. Testamentsvollstreckung
    1. Befugnisse
    2. Sorgfaltspflichten, Haftung
    3. Vergütung
    VIII. Verfahrensrecht
    1. Zuständigkeit des Nachlassgerichts
    2. Europäisches Nachlasszeugnis
    3. Grundbuch
    4. Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung, Verfahrenspflegschaft
    5. Erbschein
    6. Kosten und Gebühren

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Teileigentum an Stellplätzen; Gebäudebezug als Voraussetzung der Sondereigentumsfähigkeit; Ersatzlösung durch Kellermodell
    Gutachtennummer: 128771, Gutachten-Datum: 28.09.2018, erschienen im DNotI-Report 18/2018, 137-140

    b) Löschungsbewilligung; durchtrennte Siegelschnur
    Gutachtennummer: 163319, Gutachten-Datum: 28.09.2018, erschienen im DNotI-Report 18/2018, 140-141

    c) Einziehung des Erbscheins des Vorerben aufgrund nachträglicher Änderung der Nacherbfolge
    Abrufnummer: 163704, Gutachten-Datum: 28.09.2018

    d) Bestellung von Grunddienstbarkeiten zugunsten von Wohnungseigentümer des Nachbargrundstücks; (Kein) Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandgläubiger
    (Sachverhalt: In beiden Teilungserklärungen und Kaufverträgen behält sich der Bauträger vor, auf dem nicht überbauten – hinreichend kenntlich gemachten – Parkplatzbereich Außenstellplätze im Wege von Grunddienstbarkeiten zugunsten von Sondereigentümern des Nachbargrundstückes zu bestellen).
    Abrufnummer: 163867, Gutachten-Datum: 28.09.2018

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Böhringer, „Absicherung der Nutzung von Wohnraum, insbesondere durch Grundbucheintragungen“, ZfIR 2018, 650 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2018-19-0650-01-A-02
    mit den Themen:
    I.
    Mietvertrag über Wohnraum
    II.
    Leihe von Wohnraum
    III.
    Teilzeit-Wohnrechtevertrag
    IV.
    Wohnraumüberlassung mit Pflege- und Betreuungsleistungen
    V.
    Nießbrauch über Wohnhausgrundstück
    1.
    Inhalt des Nießbrauchs
    2.
    Bestellung des Nießbrauchs
    3.
    Übertragung und Belastung des Nießbrauchs
    VI.
    Wohnungsrecht nach § 1093 BGB
    1.
    Rechtsinhalt
    2.
    Bestellung des Wohnungsrechts
    3.
    Übertragung und Belastung des Wohnungsrechts
    VII.
    Wohnnutzungsrecht nach § 1090 BGB
    1.
    Rechtsinhalt
    2.
    Bestellung des Mitbenutzungsrechts
    3.
    Übertragung und Belastung des Mitbenutzungsrechts
    VIII.
    Wohnungsreallast
    1.
    Rechtsinhalt
    2.
    Bestellung der Wohnungsreallast
    3.
    Übertragung und Belastung der Wohnungsreallast
    IX.
    Dauerwohnrecht
    1.
    Inhalt des Rechts
    2.
    Bestellung des Dauerwohnrechts
    3.
    Übertragung und Belastung des Dauerwohnrechts
    X.
    Erbbaurecht
    1.
    Inhalt des Erbbaurechts
    2.
    Bestellung des Erbbaurechts
    3.
    Übertragung und Belastung des Erbbaurechts
    XI.
    Wohnungseigentum
    1.
    Inhalt des Wohnungseigentums
    2.
    Begründung von Wohnungseigentum
    3.
    Übertragung und Belastung
    XII.
    Grundstückseigentum
    1.
    Rechtscharakter
    2.
    Übertragung und Belastung des Grundstücks


    Abramenko, „Der Ehrschutz des Verwalters“, ZfIR 2018, 645 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zur Auslegung einer Auflassung, mit der im Anschluss an die Darlegung der gewollten, aber von Bedingungen abhängig gemachten Vermögensaufteilung erklärt wird, über den „entsprechenden“ Eigentumsübergang einig zu sein.

    OLG München, Beschluss v. 01.10.2018 (nach juris vom 02.10.2018), 34 Wx 10/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-23394?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!