Beginn Rechnungslegungszeitraum

  • Hallo zusammen,

    in meinem Fall wurde die Nachlasspflegschaft am 10.07.14 angeordnet. Die Verpflichtung erfolgte am 12.07.14. Beginn der Rechnungslegung ist m.E. doch dann auch der 10.07.14 oder? Ein Kollege meinte gerade, dass er die Rechnungslegung und auch das Anfangs-Vermögensverzeichnis erst ab dem 12.07. bzw. zum Stichtag 12.07. verlangen würde. Die Pflegschaft wird doch aber nicht erst mit Verpflichtung wirksam oder?

  • Für das Nachlassverzeichnis ist der Erbfall der zutreffende Stichtag. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, bei welchen die Nachlasspflegschaft zeitnah nach dem Erbfall angeordnet wird. Ansonsten kommt es zu einer Vakanz für den Zeitraum zwischen Erbfall und Pflegerverpflichtung.

  • Für das Nachlassverzeichnis ist der Erbfall der zutreffende Stichtag. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, bei welchen die Nachlasspflegschaft zeitnah nach dem Erbfall angeordnet wird. Ansonsten kommt es zu einer Vakanz für den Zeitraum zwischen Erbfall und Pflegerverpflichtung.


    Also ist von den in Beitrag 1 aufgezählten Meinungen hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses gar keine richtig? :gruebel:

    D. h. das Verzeichnis wäre weder zum 10.7. (Anordnung Pflegschaft), noch zum 12.7. (Verpflichtung), sondern z. B. zum 30.06. (Tod) zu erstellen?

    Und die RL muss dann aber erst ab dem 12.7. erbracht werden?

  • So sehe ich das.

    Die im Zeitraum zwischen Erbfall und Verpflichtung eingetretenen Veränderungen im Nachlassbestand braucht der Pfleger nur nachrichtlich mitzuteilen, ohne dass insoweit im Rechtssinne eine "Rechnungslegung" erfolgt.

    Der Vollständigkeit halber hier ein Auszug aus einem meiner Skripte:

    Der Nachlasspfleger hat ein Nachlassverzeichnis im Hinblick auf den von ihm verwalteten Nachlass zu erstellen, das mit der Maßgabe der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Nachlassgericht einzureichen ist. Abweichend von § 1802 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Nachlass jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Anordnung der Pflegschaft, sondern auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu verzeichnen.[1] Dies liegt bei einem "Nachlass"verzeichnis in der Natur der Dinge, zumal auch die ggf. abzugebende Erbschaftsteuererklärung an den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfall anknüpft.[2] Die auf den Zeitpunkt der Anordnung der Pflegschaft abstellenden Gegenansichten, deren Befürworter zudem noch zwischen dem Datum des Anordnungsbeschlusses, dessen Zugang beim Nachlasspfleger und dem Tag der Pflegerverpflichtung unterscheiden,[3] lassen außer Acht, dass die Vorschrift des § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB lediglich die entsprechende Anwendung der Normen des Vormundschaftsrechts auf Pflegschaften vorsieht und dass die Anwendung dieser Normen daher stets unter Berücksichtigung der Besonderheiten zu erfolgen hat, die sich aus der jeweiligen Pflegschaftsart ergeben. Bei der hier relevanten Nachlasspflegschaft versteht es sich daher von selbst, dass sich ein nach § 1802 BGB zu erstellendes "Nachlass"verzeichnis in aller Regel nur auf den Zeitpunkt des Erbfalls beziehen kann. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Nachlasspflegschaft erst lange Zeit nach dem Erbfall angeordnet wird, weil etwa erst nach Jahren bekannt wird, dass der Erblasser an bis dato unbekanntem Grundbesitz (etwa im Rahmen verwickelter Erbengemeinschaften oder im Beitrittsgebiet) beteiligt war.[4] In diesem Fall ist für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses auf den im Zeitpunkt der Anordnung der Pflegschaft vorhandenen Nachlass abzustellen. Kommt es infolge des Ablebens oder der Entlassung des Nachlasspflegers zu einem Wechsel im Pflegeramt, braucht der neue Nachlasspfleger nicht nochmals ein Nachlassverzeichnis einzureichen, sondern es genügt, wenn er auf das von von ihm geprüfte, für richtig befundene und ggf. von ihm ergänzte Verzeichnis oder auf die erfolgte Schlussrechnung seines Amtsvorgängers Bezug nimmt.[5]


    [1] Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn. 792: Analogie zu § 2001 Abs. 1 BGB.
    [2] Zu den diesbezüglichen steuerlichen Pflichten des Nachlasspflegers vgl. Stahl/Durst ZEV 2008, 467.
    [3] Vgl. LG Berlin Rpfleger 1981, 110; Drews Rpfleger 1980, 178; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rn. 438.
    [4] Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn. 794.
    [5] Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1802 Rn. 1.

  • Also ist von den in Beitrag 1 aufgezählten Meinungen hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses gar keine richtig? :gruebel:

    Wir wolln mal die Kuh im Dorf lassen und darauf hinweisen, dass der Stichtag für das Nachlassverzeichnis hier im Fred erst nachträglich eingeführt wurde.
    "Gar keine richtig" kann sich danach nur auf diese Threaderweiterung beziehen.

  • Also ist von den in Beitrag 1 aufgezählten Meinungen hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses gar keine richtig? :gruebel:

    Wir wolln mal die Kuh im Dorf lassen und darauf hinweisen, dass der Stichtag für das Nachlassverzeichnis hier im Fred erst nachträglich eingeführt wurde.
    "Gar keine richtig" kann sich danach nur auf diese Threaderweiterung beziehen.


    Nein, aus meiner Sicht nicht.

    So wie ich den Beitrag von Kerstin85 (Startbeitrag) geht sie davon aus, dass die RL bereits ab dem Zeitpunkt der Anordnung der Nachlasspflegschaft (10.7.14) zu erbringen ist. Da einer RL regelmäßig ein Verzeichnis unmittelbar zeitlich vorangeht - zumindest in Betreuungssachen - ging sie wohl davon aus, dass das Verzeichnis ebenso zum 10.7.14 zu erstellen ist.

    Ihr Kollege meinte hingegen, für Verzeichnis und Start der RL sei der Zeitpunkt der Verpflichtung entscheidend (12.7.14).

    Wenn ich von der Richtigkeit von Cromwells Auffassung ausgehe, sind damit zumindest hinsichtlich des Verzeichnisses beide Meinungen aus Beitrag 1 nicht zutreffend.

  • Wenn ich von der Richtigkeit von Cromwells Auffassung ausgehe, sind damit zumindest hinsichtlich des Verzeichnisses beide Meinungen aus Beitrag 1 nicht zutreffend.

    Bezogen auf das Verzeichnis ja :daumenrau

    Bezogen auf die Threadüberschrift ist eine - nämliche meine und die des Kollegen der TO - richtig.

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