Hallo zusammen.
Ich habe hier immer wieder einen bekannten Mobilfunkanbieter der von einem Inkassounternehmen vertreten wird. Dieses Unternehmen reicht den Pfüb-Antrag ein (fast immer ohne Beanstandungen erlassfähig), allerdings liegt nie eine Vollmacht bei. Wir haben hier bis jetzt immer folgende Zwischenverfügung (auch hier aus dem Forum gemopst) verwendet:
Sie werden aufgefordert,das Original der auf Sie lautenden Prozessvollmacht vorzulegen. Es entsprichtallgemeiner Meinung, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung überBevollmächtigte und Beistände, §§ 78 ff. ZPO, auch auf das Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden.Eine Vollmacht kann außerhalb eines Anwaltsprozesses gem. § 83 Abs. 2 ZPO auch für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden, so etwafür die Vornahme von Zwangsvollstreckungsanträgen. Gemäß §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO ist bei der Vertretung durch Nichtanwälte eine Vollmacht inschriftlicher Form vorzulegen. Dies entspricht der unangefochtenen Auffassungdes Bundesgerichtshofes, vgl. Urteil vom 7.3.2002, AZ: XII ZR 193/01. DasVollstreckungsgericht hat grundsätzlich zu prüfen, ob bei der Vertretung durchNichtanwälte gemäß § 88 Abs. 2 ZPO eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung gegeben ist (Stöber,Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 470). Der Gesetzgeber hat im Rahmen derNeuregelung der Vertretungsbefugnis von Inkassodienstleistern (Inkassounternehmenund Rechtsbeistände, soweit nicht Mitglieder der Rechtsanwaltskammern) nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO bewusst davon abgesehen, diese nach § 88 Abs. 2 ZPO wie Rechtsanwälte zu behandeln, deren Vollmachtgrundsätzlich von Amts wegen nur zu prüfen ist, wenn sie gerügt wird (vgl. AGCelle, DGVZ 2009, 113 = BeckRS 2009, 22926), so auch AG Hannover, NJW 2010, 3313 und AGNürtingen, Beschluss vom 9.6.2009, 1M 1611/09, BeckRS 2009, 15617. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Original bedeutetinsoweit auch, dass die Vollmacht nicht per Telefax übermittelt werden kann.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht nur dann, wenn der im Titelangegebene Prozessbevollmächtigte auch in der Zwangsvollstreckung tätig wird,da die Zwangsvollstreckung nach § 81 ZPO von der Prozessvollmacht umfasst wird. Er kann sich auf die beiden Prozessaktenbefindliche Vollmacht berufen. Dies wiederum gilt jedoch nicht,wenn es sich bei dem Titel um einen Vollstreckungsbescheid handelt, da imMahnverfahren ein Bevollmächtigter seine Bevollmächtigung nur versichern, nichtaber durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen muss (siehe § 703 ZPO, siehe auch AG Hannover, Beschluss vom 31.3.2009, 712 M 125227/09, BeckRS 2009, 11533).
Mich würde jetzt mal interessieren, ob andere das auch (immernoch) so handhaben und ob es vielleicht zwischenzeitlich hierzu schon neuere Rechtsprechung gibt. Würde mir diese mühselige Arbeit auf Dauer gern ersparen, aber auch auf mehrfache Hinweise, dass hier auch eine General-Inkassovollmacht hinterlegt werden könne, wurde nicht reagiert.