Voreintragung § 39 GBO?

  • Die Hypo R***** E****** Bank AG ist im GB als Gläubigerin eingetragen. Diese hat einen Teil ihres Vermögens (Kreditportfolio mit Nebenrechten, insbesondere Grundpfandrechten) im Wege der Ausgliederung übertragen auf eine Elephant ******* GmbH & Co KG. Aus dieser wiederum sind dann Gesellschafter ausgetreten, das Vermögen der KG ging dann letztlich über auf den einzig verbliebenen Gesellschafter, die ING**** GmbH. Diese Rechtsnachfolge ist ordnungsgemäß nachgewiesen.
    Nun bewilligt die neue Gläubigerin die Eintragung einer Teilabtretung. Muss dafür die Voreintragung gem. § 39 GBO erfolgen? Nach Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., Rdnr. 13, 14 zu § 40 GBO gilt dieser nicht für Sonderrechtsnachfolgen, sondern nur für "erbganggleiche Gesamtrechtsnachfolgen". Das würde bedeuten, dass § 40 GBO nie für solche Vermögensausgliederungen (als partielle Gesamtrechtsnachfolgen) gelten würde. Muss also hier eine Voreintragung´vorgenommen werden? Habe ich bislang in solchen Fällen nie gemacht, komme jetzt aber ins Grübeln:gruebel:! Wie seht ihr das?

  • Komme leider erst jetzt wieder dazu, mich mit dem Thema zu beschäftigen:oops:.
    Lassen wir die Frage der Abtretung mal außen vor. Die für mich entscheidende Frage ist hier, ob eine partielle Gesamtrechtsnachfolge durch Abspaltung pp. unter § 40 Abs. 1 1. Alt. GBO fällt oder nicht. Bauer/v. Oefele a.a.O. verstehe ich dahin, dass dies eben nicht der Fall ist. Das würde bedeuten, dass man bei jeder parteiellen Gesamtrechtsnachfolge, bei der der Neugläubiger bewilligt, die Voreintragung fordern müsste. Bei der Vielzahl dieser Fälle (man denke z.B. nur an die Deut**** Ba*** 24) könnte das heiter werden! Gibt es ausdrückliche Rechtsprechung/Literatur, die § 40 Abs. 1 1. Alt. GBO auch bei diesen Fällen für anwendbar erklärt.

  • Für den Vermögensübergang als ganzes nach dem UmwG hat das OLG Oldenburg entschieden, dass Voreintragung erforderlich ist, da der Fall mit einer Erbfolge vergleichbar ist und damit nur unter den Voraussetzungen des § 40 GBO von der Voreintragung abgesehen werden könnte.

    Warum soll das bei einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge denn anders sein? Ist nicht auch ein solcher Vermögensübergang mit einer Erbfolge grundsätzlich vergleichbar? Siehe auch Beitrag von 45.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Für den Vermögensübergang als ganzes nach dem UmwG hat das OLG Oldenburg entschieden, dass Voreintragung erforderlich ist, da der Fall mit einer Erbfolge vergleichbar ist und damit nur unter den Voraussetzungen des § 40 GBO von der Voreintragung abgesehen werden könnte.

    Warum soll das bei einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge denn anders sein? Ist nicht auch ein solcher Vermögensübergang mit einer Erbfolge grundsätzlich vergleichbar? Siehe auch Beitrag von 45.


    Ich sehe da schon einen Unterschied! Beim Erbgang tritt der Erbe vollumfänglich in die Rechtsposition des Erblassers ein, und zwar hinsichtlich des gesamten Nachlasses. Dies ist z.B. bei einer Verschmelzung, bei der das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, auch der Fall. Wie beim Erbfall "verschwindet" der Übertragsgeber und sein gesamtes Vermögen geht auf seinen Rechtsnachfolger über. Bei der Abspaltung pp. ist das eben nicht der Fall, hier tritt die Rechtsnachfolge eben nicht vollumfänglich, sondern lediglich bezüglich eines Teils des Vermögens (eben partiell) ein.
    Ich entnehme euren Äußerungen, dass Ihr (wie ich bisher ja auch) der Meinung seid, dass auch diese partielle Gesamtrechtsnachfolge unter § 40 Abs. 1 GBO fällt. Schöner/Stöber (siehe Beitrag von 45, dort ist ausdrücklich auch die Spaltung erwähnt) scheint dies auch so zu sehen, ebenso offenbar Meikel (10. Aufl., Rdnr. 15 zu § 40 GBO, danach fällt der "Vermögensübergang durch Umwandlung" (ohne Einschränkung) unter § 40 Abs. 1 GBO).

  • Der Hügel stellt ebenfalls allgemein auf Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz ab. Wenn man will, kann man in der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auch nur eine bessere Einzelrechtsübertragung sehen (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 23.03.2005; III R 20/03). Aber nur wegen der Voreintragung ...

  • Na, dann werde ich im Hinblick auf die offenbar weitgehend einhellige Literaturmeinung bei meiner (und Eurer) bisherigen Rechtsansicht bleiben und in diesen Fällen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge weiterhin keine Voreintragung verlangen.

  • Na, dann werde ich im Hinblick auf die offenbar weitgehend einhellige Literaturmeinung bei meiner (und Eurer) bisherigen Rechtsansicht bleiben und in diesen Fällen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge weiterhin keine Voreintragung verlangen.


    Verstehe ich jetzt nicht. :gruebel:

    Ich verlange mit dem OLG Oldenburg gerade bei den Gesamtrechtsnachfolgefällen die Voreintragung, sofern nicht nur die Löschung oder vollständige Abtretung einzutragen ist (Ausnahmen des § 40 GBO).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Falls mit der Teilabtretung eine Rangänderung verbunden ist, würde ich auch davon ausgehen wollen, dass § 40 GBO nicht greift. Siehe dazu auch Rz. 9 des Beschlusses des KG Berlin, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 02.08.2011, 1 W 243/11 (dort neue GS)
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…=0.0#focuspoint

    p.s.: Nach der Entscheidung des KG, JFG 7, 372, soll allerdings auch in diesen Fällen die Voreintragung entbehrlich sein. Zeiser führt dazu im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.07.2014, § 40 RN 20 aus:
    ..“Die teilweise Übertragung realer Teile des Rechts – also zB Grundstücksteilfläche, Teilbetrag eines Grundpfandrechts – ist möglich und bedarf nicht der Voreintragung (KG JFG 7, 372). Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig eine Rangbestimmung zwischen den Grundpfandrechtsteilen getroffen wird (KG JFG 7, 372)…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (7. Oktober 2014 um 15:09) aus folgendem Grund: p.s. eingefügt

  • Zur Klarstellung: Mir ging es hier lediglich um die Frage, ob eine partielle Gesamtrechtsnachfolge unter § 40 Abs. 1 GBO fällt oder nicht. Die -weitere- Frage, ob eine Teilabtretung mit Rangänderung unter den beiden Teilbeträgen eine Eintragung i.S.d. § 40 Abs. 1 GBO darstellt, wollte ich hier gerade nicht diskutieren, vgl. meinen Beitrag #3. Diesbezüglich bin ich zumindest in meinem Fall, in dem ein nachrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der Meinung, dass bezüglich der Rangänderung kein Betroffensein i.S.d. § 39 GBO bezüglich des Altgläubigers gegeben ist. Sein bei ihm verbleibender Teil des Rechtes behält seinen Rang. Anders ggf., wenn ein vorrangiger Teilbetrag abgetreten worden wäre - aber wie gesagt, das war eigentlich gar nicht Gegenstand meiner Frage!

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