Im Beschluss über die Bestellung des Betreuers (Schwiegertochter), wird festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht besteht.
Betreuerin legt nur Vermögensübersicht vor.
Ist eine Befreiung von der Rechnungslegungspflicht grundsätzlich möglich, denn eigentlich wäre die Schwiegertochter doch nicht befreit oder? Könnte eine Befreiung aufgrund § 1908 i BGB in Verbindung mit 1857 a BGB der auf § 1854 BGB verweist erfolgen?