Aber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Begrenzung der Zwangsvollstreckung, denn die "bewusste Überpfändung" stellt eine sittenwidrige Knebelung des Schuldners dar. Im Zweifel wäre eben die rangschlechtere ZwaSi (teils) aufzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Da weder aus der ZwaSi noch aus der gepfändeten Hypothek i d. R. eine vollständige Befriedigung zu erwarten ist, liegt keine Überpfändung vor.