Gesamthypothek, Hinterlegung gemäß § 18a VermG

  • Hallo,

    ich habe hier mal ein "Ost"-Problem und hoffe auf Hilfe...

    Sachverhalt: Vater überträgt seine Grundstücke an Söhne A und B. Die eingetragene Hypothek für C wird dadurch zu einer Gesamthypothek in zwei Grundbüchern. Die Grundstücke von Sohn B werden (nach Republikflucht) in Volkseigentum überführt und die Hypothek dabei nur in seinem Grundbuch gelöscht. 1998 erhält Sohn B die Grundstücke nach dem Vermögensgesetz (VermG) zurückübertragen. Dabei wurde die Hypothek nicht wieder eingetragen.

    Jetzt beantragt Sohn A die Löschung der Hypothek auch in seinem Grundbuch. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Sohn B im Rahmen des Rückübertragungsverfahrens für die Hypothek einen Ablösebetrag gemäß § 18a VermG gezahlt hat und die Hypothek daher insgesamt erloschen ist. Der Hinterlegungsschein wurde in Kopie begefügt.

    Ich habe jetzt versucht aus §§ 18a, 41 und 16 VermG schlau zu werden, aber so richtig eindeutig ergibt sich diese Rechtsfolge doch nicht daraus? Falls doch, würde zur Löschung dann die Vorlage einer (beglaubigten) Abschrift des Hinterlegungsscheines genügen?

    Gruß vom Fridolin!

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