Danke für eure Beiträge!
In der Tabelle ist der Vermerk, dass eine Anmeldung nach § 175 Abs. 2 InsO erfolgt ist, vorsätzlich pflichtwidrig verletzte gesetzliche Unterhaltspflicht. Durch den Titel bzgl. UVG ist für mich eigentlich klar, dass es sich um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt...
Das Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben und ein Treuhänder bestimmt, wir sind also beim § 294 InsO und dem Vorrechtsbereich.