Ich bekomme offenbar irgendeinen Denkfehler nicht weg und brauche daher mal Hilfe:
Meine Betreute hat kein Vermögen über 25.000,- folglich keine Gebühren für die Dauerbetreuung.
Es wird ein Erbteilsübertragungsvertrag geschlossen, meine Betreute erhält für den Verkauf ihres Anteils 3.000,- EUR, Kosten tragen -laut notarieller Urkunde- die Erbteilskäufer.
Kann ich jetzt eine Gebühr nach Nr. 11103 erheben (Kostenschuldner die Käufer) oder bleibt es bei dem "Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben" - auch wenn ich diese ja hier gar nicht erhebe?
Ich habe die Konstellation der Übernahme-/Entscheidungsschuldner häufiger (Zwar eher in den Vormundschaftssachen, aber das Prinzip ist das gleiche)....
*Help*