Hallo zusammen,
in meinem Kollegenkreis wird aktuell über den wesentlichen Inhalt eines Grundschuldbriefes und wie dieser im Ausschließungs- und Aufgebotsbeschluss bezeichnet werden muss diskutiert.
Prütting/Helms 3. Auflage 2014 Rnd. 2 " Was ggf. als wesentlicher Inhalt der Urkunde anzugeben ist, wenn eine Abschrift nicht vorgelegt werden kann, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Es ist jedoch alles anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist; die Angaben müssen jedenfalls so präzise sein, dass ein Dritter die Urkunde identifizieren kann."
Besonders stellt sich die Frage ob ggf. ein altes Grundbuch (aus dem alles irgendwann einmal übertragen wurde), die Gruppe und die Briefnummer angegeben werden muss ?
Ich habe dies bis jetzt meist nicht getan und lediglich das Recht zu dem Brief möglichst genau bezeichet z.B. "Der Grundschuldbrief über die im Grundbuch von Haumichtot Blatt 12345 in Abteilung III Nr. 1 eingetragene Grundschuld zu 10.000 DM ..."
Interessant sind für mich besonders ggf. Rechtssprechung oder vlt. eine zusätzlich gesetzliche "Kurve"
Vielen Dank
Albrecht