Kürzlich wohnte ich einer Veranstaltung zur Gewinnung von ehrenamtlichen Vormündern bei. Dort kam zur Sprache, ob nicht Ehegatten oder Paare gemeinsam die Vormundschaft ausüben, sich mithin auch vertreten könnten.
Hierauf wurde erwidert, das ginge zwar, aber dann müsse die Ausübung der Vormundschaft stets gemeinsachftlich erfolgen. Eine Alternative sei allerdings die Ausstellung einer Vollmacht für einen nicht zum Mitvormund bestellten Vertreter.
Die Aussagen irritieren mich in mehrerlei Hinsicht:
a) M.W. ist eine vom FamG explizit angeordnete Einzelvertretungsberechtigung von zwei Mitvormündern kein Problem, siehe auch folgenden Threat: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…bei-2-M%FCndeln.
b) Die Bestellung eines Mitvormunds wäre allerdings besonders zu begründen und verursacht zudem doppelte Kosten der Aufwandspauschale.
c) Die Vollmachtslösung kann nur soweit reichen, wie die elterliche Sorge auf einen Vertreter überhaupt delegierbar ist, selbst wenn der Vertreter die Qualifikation zur Ausübung einer VM im materiellen Sinne besäße. In vielen Fällen wäre eines solche Delegation nicht möglich.
Besteht zu a) bis c) soweit Zustimmung?
Daher meine eigentliche Frage:
Wäre es nicht möglich, den zweiten Mitvormund mit dem "Wirkungskreis der Vertretung" des ersten Mitvormunds zu bestellen und hierdurch auch die zweite Pauschale einzusparen, da ja der eine Mitvormund nur dann eine Tätigkeit entfaltet, wenn der andere verhindert ist, somit die Aufwendungen auch nur einmal entstehen?