Hallo Kollegen,
ich habe eine Akte, in der ein Ehepaar als Pflegeeltern von K1 und K2 auftritt. Die Ehefrau ist einzelvertretungsberechtige Vormünderin von K1 und K2. Der Ehemann ist ebenfalls einzelvertretungsberechtigter Vormund von K1 und K2 (alles in einer Akte und ein Beschluss). Jetzt beantragen die Ehefrau und der Ehemann jeweils eine Pauschalvergütung für K1 und K2 (also Ehemann 2x323 = 646,- Euro und Ehefrau 2x323 = 646,- Euro)
Es tendiere zu einer antragsgemäßen Festsetzung. Da ich jedoch recht neu im Geschäft bin und ältere Kollegen Bedenken haben, wäre ich für jede Info dankbar.
Vergütung 2 Vormünder bei 2 Mündeln
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Die Bedenken verstehe ich nicht. Wenn beide gleichberechtigt bestellt sind, steht auch beiden die Pauschale zu.
Warum Richter hier regelmäßig den Weg des geringsten Widerstandes gehen und sich nicht trauen, einen Ehepartner hinter den anderen "zurückzusetzen", verstehe wer mag.
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Bedenklich erscheint mir eher, woher die "Bedenken" der Kollegen kommen ( sollen ? ). -
Eindeutig: Jeder erhält seine Pauschale.
Zur Bestellung mehrerer Vormünder:
§ 1775 BGB und § 1797 BGB.
Das ist nicht anrüchig. -
Das ist nicht anrüchig.
Das habe ich auch nicht behauptet. -
Die Frage ist schon lange obergerichtlich entschieden (vgl. z.B. BayObLG NJW-RR 2002, 942; OLG Frankfurt FGPrax 2002, 115; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1061). Demnach erhält jeder Mitbetreuer/Mitvormund die Pauschale gesondert (natürlich pro Kind).
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Das ist nicht anrüchig.
Das habe ich auch nicht behauptet.
Das habe ich auch nicht behauptet. -
... muß mich mal in diese Thematik einhängen ...
Die in dem Thread eingestellten Entscheidungen und was ich auch in den Kommentaren
gefunden habe, stellen darauf ab, dass die Betreuuer (in meinem Fall handelt es sich um
Vormünder) jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind.Aus der Formulierung in dem mir vorliegenden richterlichen Beschluss "Zu Vormündern für das Kind werden
die Großeltern bestimmt" entnehme ich eher, dass es so gewollt war, dass diese (nur) gemeinsam
vertretungsberechtigt sind.
Den Richter kann ich nicht mehr fragen, da inzwischen pensioniert und aus den Beschlussgründen
ergibt sich auch nichts Näheres.Es wird nun von den Großeltern jeweils die Auszahlung der vollen Aufwandsentschädigung beantragt.
Wie würdet ihr das sehen?
Gibt es inzwischen evtl. neue Entscheidungen zu dem Thema.Schon mal vielen Dank:)
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Aus der Formulierung in dem mir vorliegenden richterlichen Beschluss "Zu Vormündern für das Kind werden
die Großeltern bestimmt" entnehme ich eher, dass es so gewollt war, dass diese (nur) gemeinsam
vertretungsberechtigt sind.
...:)Diesen Willen kann ich nicht erkennen. Das Wort "gemeinsam" taucht im Beschluss nicht auf und es heißt auch nicht "Zum Vormund für das Kind werden die Großeltern bestimmt"
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Dem dürfte der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung nach § 1797 I BGB entgegen stehen.
Einer besonderen Anordnung gemeinschaftlicher Vertretung bei mehreren Vormündern bedarf es nicht. -
Eben. Da gibt es nichts auszulegen.
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Nach meiner Ansicht ist es für die Vergütungsfrage ganz gleichgültig, ob gemeinsame Vertretung oder Einzelvertretung besteht. Es ist "pro Kopf" zu vergüten, so dass jeder die volle Pauschale erhält.
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Richtig. (Darauf waren wir ja noch gar nicht eingegangen...)
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Stümmt.
War aber bei gemeinschaftlicher Vertretung früher die umstrittene Frage, ob dann die Pauschale überhaupt doppelt entstehen kann.
M.E. ging der Zug dann aber tatsächlich in die cromwellsche Richtung. -
Vielen Dank, dann werde ich doch jedem die Pauschale auszahlen
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Nach meiner Ansicht ist es für die Vergütungsfrage ganz gleichgültig, ob gemeinsame Vertretung oder Einzelvertretung besteht. Es ist "pro Kopf" zu vergüten, so dass jeder die volle Pauschale erhält.
Rechtsprechung dazu würde mich interessieren.
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