hallo,
muss ich bei der Bestellung eines Gegenbetreuers eine persönliche Anhörung vornehmen oder reicht eine schriftliche Anhörung der Betreuerin und des Verfahrenspflegers ?
hallo,
muss ich bei der Bestellung eines Gegenbetreuers eine persönliche Anhörung vornehmen oder reicht eine schriftliche Anhörung der Betreuerin und des Verfahrenspflegers ?
Wenn Du nicht den Richter für funktionell zuständig hälst, musst Du anhören
hallo,
muss ich bei der Bestellung eines Gegenbetreuers eine persönliche Anhörung vornehmen oder reicht eine schriftliche Anhörung der Betreuerin und des Verfahrenspflegers ?
Persönlich anhören und der Verfahrenspfleger muss die Möglichkeit haben, bei der Anhörung anwesend zu sei -so denn er will-. Unsere wollen immer.
hallo,
verstehe die Frage der Zuständigkeit nicht. Ich dachte , die Zuständigkeit des Rechtspflegers ist eindeutig.
Kann ich die Angelegenheit dem Richter vorlegen ?
hallo,
Ich dachte , die Zuständigkeit des Rechtspflegers ist eindeutig.
Kann ich die Angelegenheit dem Richter vorlegen ?
Ist sie nicht; es ist durchaus umstritten , wer funktionell zuständig ist.
Sollte sich aus vorh. Kommentaren ergeben.
Richtervorlage kannst Du mal versuchen; vielleicht findst Du einen Willfährigen.
Allerdings musst Du ihm bei Vorlage verdröseln , warum , wieso , weshalb und überhaupt.
... aber nach § 15 Rechtspflegergesetz besteht doch kein Richtvorbehalt...
... warum ist die Zuständigkeit umstritten ? ...
Beschluss Landgericht Augsburg 5 T 422/07 vom 14.12.2006: "Die Kammer folgt der herrschenden Meinung (vgl. Staudinger-Bienwald, Bearbeitung 2006 RdNr. 38 zu 1908 i), wonach nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter für die Bestellung eines Gegenbetreuers zuständig ist. Daran hat sich auch nichts durch die Neufassung des § 19 RpflG auf Grund des 2. BtÄndG vom 21.04.2005 geändert. Auch die Ermächtigung für die Landesregierungen nach § 19 Abs. 1 RpflG zur Aufhebung des Richtervorbehaltes steht nicht entgegen, da davon zum einen nicht Gebrauch gemacht wurde und zum anderen die Entscheidung wohl auf § 1896 BGB beruht. § 1896 Abs. 3 BGB ist hierzu eine Ausnahme, welche in § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpflG ausdrücklich benannt ist. Die Bestellung eines Gegenbetreuers nach §§ 1908 i i.V.m. 1792, 1799 BGB ist dort nicht aufgenommen."
Zum Meinungsstand: Jürgens Betreuungsrecht 5. Auflage Rn 9 zu § 15 RPflG
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!