Einrichtung einer Gegenbetreuung

  • hallo,

    muss ich bei der Bestellung eines Gegenbetreuers eine persönliche Anhörung vornehmen oder reicht eine schriftliche Anhörung der Betreuerin und des Verfahrenspflegers ?

  • hallo,

    muss ich bei der Bestellung eines Gegenbetreuers eine persönliche Anhörung vornehmen oder reicht eine schriftliche Anhörung der Betreuerin und des Verfahrenspflegers ?

    Persönlich anhören und der Verfahrenspfleger muss die Möglichkeit haben, bei der Anhörung anwesend zu sei -so denn er will-. Unsere wollen immer.

  • hallo,

    verstehe die Frage der Zuständigkeit nicht. Ich dachte , die Zuständigkeit des Rechtspflegers ist eindeutig.
    Kann ich die Angelegenheit dem Richter vorlegen ?

  • hallo,

    Ich dachte , die Zuständigkeit des Rechtspflegers ist eindeutig.
    Kann ich die Angelegenheit dem Richter vorlegen ?

    Ist sie nicht; es ist durchaus umstritten , wer funktionell zuständig ist.
    Sollte sich aus vorh. Kommentaren ergeben.

    Richtervorlage kannst Du mal versuchen; vielleicht findst Du einen Willfährigen.
    Allerdings musst Du ihm bei Vorlage verdröseln , warum , wieso , weshalb und überhaupt.

  • Beschluss Landgericht Augsburg 5 T 422/07 vom 14.12.2006: "Die Kammer folgt der herrschenden Meinung (vgl. Staudinger-Bienwald, Bearbeitung 2006 RdNr. 38 zu 1908 i), wonach nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter für die Bestellung eines Gegenbetreuers zuständig ist. Daran hat sich auch nichts durch die Neufassung des § 19 RpflG auf Grund des 2. BtÄndG vom 21.04.2005 geändert. Auch die Ermächtigung für die Landesregierungen nach § 19 Abs. 1 RpflG zur Aufhebung des Richtervorbehaltes steht nicht entgegen, da davon zum einen nicht Gebrauch gemacht wurde und zum anderen die Entscheidung wohl auf § 1896 BGB beruht. § 1896 Abs. 3 BGB ist hierzu eine Ausnahme, welche in § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpflG ausdrücklich benannt ist. Die Bestellung eines Gegenbetreuers nach §§ 1908 i i.V.m. 1792, 1799 BGB ist dort nicht aufgenommen."

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