Teilung einer Briefgrundschuld (zwei Grundbuchämter)

  • Eingetragen ist eine Gesamtgrundschuld zu 20.000.000 EUR bei zwei Grundbuchämtern.
    Im GBA A-Stadt wurde die Teilung der Grundschuld in Abt. III/2 zu 15.000.000 EUR und Abt. III/2a zu 5.000.000 EUR eingetragen. Es wurde ein Teilgrundschuldbrief gebildet + beide Briefe mit Teilungsantrag der Gläubigerin an mein GBA (B-Stadt) übersandt.
    Bei mir liegt bereits ein Antrag auf Pfandfreigabe bzgl. der Grundschuld zu 5.000.000 EUR vor, freigegeben wird der gesamte Grundbesitz vom GBA B-Stadt. (außerdem vorliegend: Antrag auf Rangrücktritt bzgl. der Grundschuld zu 15.000.000 EUR)

    Muss ich jetzt - anlässlich der Eintragung der Teilung der Grundschuld - auch einen Teilgrundschuldbrief bzgl. der 5.000.000 EUR herstellen und diesen anschließend - wegen Eintragung der Pfandfreigbabe - unbrauchbar machen....?

    Was wäre die Alternative?

  • Falls Du bundesweit bekannt werden möchtest, kannst Du zunächst einen Teilbrief herstellen und diesen -nach Verbindung und Abtrennung- anschließend unbrauchbar machen:):):). Allerdings geschieht die Teilbriefbildung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (Hügel/Kral, GBO, Stand 01.01.2015, § 61 Randnummer 23) und da Dir die Pfandfreigabe für den Teilbetrag vorliegt, möchte ich mal bezweifeln, dass Dir ein solcher Antrag vorliegt.

    Ich würde das Ganze so handhaben, wie es sich gestalten würde, wenn die Eintragung bei dem anderen GBA noch nicht erfolgt wäre: Du trägst in den Spalten 5 und 6 die Teilung des Rechts in die Rechte III/2 und III/2.1 (die Unterziffer „a“ ist nach dem in § 17 Absatz 4 GBV genannten Beispiel 1 in der DIN 1421, Ausgabe Januar 1983, nicht mehr zu verwenden) und in Spalte 7 und 8 die Freigabe bzgl. des betreffenden Teilrechts (III/2.1) ein („Hier gelöscht am..“). Anschließend vermerkst Du beides auf dem von Deinem GBA gebildeten Stammbrief und versiehst ihn mit dem Vermerk „Noch gültig über….Euro“.

    Mit der Eintragungsnachricht an das andere beteiligte GBA regst Du an, die Freigabe „Deines“ Objekts auf dem von diesem GBA gebildeten Teilbrief zu vermerken.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Kann man denn das getrennt beantragen, dh. in A-Stadt einen Teilbrief erteilen lassen, bei den anderen GBAs keinen erstellen lassen???
    Muss das nicht überall gleich laufen???

    Andere Frage: Weiß jemand ab wann die Teilung der Grundschuld wirksam wird: mit Eintragung beim letzten GBA, oder wann??? :gruebel:

  • Andere Frage: Weiß jemand ab wann die Teilung der Grundschuld wirksam wird: mit Eintragung beim letzten GBA, oder wann???

    Die Teilung stellt eine Inhaltsänderung dar (vgl. MüKoBGB/Eickmann BGB § 1151 Rn. 7: „Die „Teilung“ unterliegt in Voraussetzung und Form insgesamt den Regeln, die für das sie bewirkende Rechtsgeschäft gelten; beruht sie auf einer Inhaltsänderung, so muss sie – insgesamt – stets eingetragen werden, beruht sie auf einer Teilabtretung, …“) und wird daher bei einem Gesamtrecht mit Eintragung in allen Grundbüchern wirksam (vgl. MüKoBGB/Eickmann BGB § 1132 Rn. 29). Oder in dem Augenblick, wo die Grundschuld infolge des Vollzugs der Freigabe aufhört ein Gesamtrecht zu sein. Im Übrigen wie Prinz. :daumenrau

    6 Mal editiert, zuletzt von 45 (18. Februar 2015 um 14:53) aus folgendem Grund: Ende gut, ...

  • Danke für eure Meinungen! :)

    Was den Teilbrief betrifft, bin ich trotzdem der Ansicht, dass entweder gar keiner oder eben für den gesamten belasteten Grundbesitz einer zu fertigen ist.

    Beim eigenen GBA würde man den Brief ja auch nicht nur bzgl. einer Gemarkung erstellen und die andere weglassen, nur weil diesbezüglich Pfandfreigabe beantragt wird - zumal die Pfandfreigabe erst nach erfolgter Teilung vollzogen werden kann...

  • Bei Beteiligung mehrerer GBÄ gilt § 59 Absatz 2 GBO entsprechend (s.Meikel/Bestelmeyer GBO § 59 Rn 6 und GBO § 61 Rn 35). Danach soll jedes Amt für die Grundstücke, deren Grundbuchblätter es führt, einen besonderen Brief erteilen; die Briefe sind miteinander zu verbinden. Wenn aber für Dein Amt eine Freigabe für den betreffenden Teilbetrag vorliegt, ist selbstverständlich kein eigenständiger Brief zu erteilen. Wozu auch? Um ihn anschließend unbrauchbar zu machen ?

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  • Prinz:
    Würdest du es anders sehen, wenn der Antrag auf Pfandfreigabe 1 Tag später (als der Teilungsantrag) eingehen würde?

    (Oder 4 Wochen später...)


    Laut Rücksprache mit der Gläubigerin ist die Erteilung eines Teilbriefs (allgemein) gewollt/beantragt... (ohne Unterscheidung der GBAs, die meiner Meinung nach auch nicht zulässig wäre...).
    Damit sehe ich nicht ein, warum das andere GBA ihn erteilt und wir es weglassen sollten... (ich muss mich doch nach dem Antrag richten, oder?).

    Die Argumentation mit dem "besonderen Brief" überzeugt mich nicht. Dabei geht es um die praktische Handhabung und nicht um die rechtliche Seite.

  • Eine „rechtliche Seite“, die die Erteilung eines Teilbriefes“ bei Teilung des Rechts erfordert, gibt es nicht. Die Herstellung von Teilbriefen ist bei Teilung des Rechts nicht zwingend vorgeschrieben, vielmehr in das Belieben der Parteien gestellt. Wird ein Teilhypothekenbrief nicht gebildet, so sind die erforderlichen Vermerke auf dem Stammbrief zu machen (Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neuarbeitung 2015, § 1152 RN 8; MüKo/Eickmann, BGB, 6. Auflage 2013, § 1152 RN 12, 13; Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Stand: 01.01.2015, § 61 RN 2 unter Zitat Palandt/Bassenge BGB § 1152 Rn 1, Schöner/Stöber, RN 2413). Sinn des Teilbriefs ist, der Erleichterung des Rechtsverkehrs zu dienen (Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Stand: 01.01.2015, § 61 RN 1 unter Zitat Schöner/Stöber Rn 2409). Diesen Sinn kann er nicht mehr erfüllen, wenn das Recht, das er verkörpert, an dem Pfandobjekt, für das der eigenständige Brief auszustellen ist (§ 59 II GBO), gelöscht wird. Daher ist in diesem Fall auch kein Teilbrief auszustellen. Zum Vollzug der Pfandfreigabe ist die Briefbildung ohnehin nicht erforderlich. Ob der Antrag auf Vollzug der Pfandfreigabe einen Tag später gestellt wird oder nicht, ist unerheblich. Maßgebend ist, dass der Teilbrief bis dahin noch nicht gebildet wurde. In Deinem Fall ist im übrigen der Antrag auf Vollzug der Pfandfreigabe zuerst eingegangen („Bei mir liegt bereits ein Antrag auf Pfandfreigabe bzgl. der Grundschuld zu 5.000.000 EUR vor“).

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  • Wenn Du die Gläubigerin darüber aufgeklärt hast, dass statt eines Teilbriefes zwei Teilbriefe gebildet werden, die je für sich die Gebühr der KV 14124 GNotKG auslösen, und desweiteren, dass der von Deinem GBA gebildete Teilbrief sodann unbrauchbar gemacht wird, der Vollzug der Pfandfreigabe aber auch unabhängig von der Teilbriefbildung vorgenommen werden kann, würde ich Dir Recht geben. Ansonsten sehe ich in dem Umstand, dass bei Dir vorab die Pfandfreigabe beantragt ist, dass damit der Antrag auf Vollzug der Abtretung des Teilbetrags und der damit im Zusammenhang stehende Antrag auf Teilbriefbildung obsolet ist. Auf eine Antragsrücknahme kommt es nicht an, weil nur Anträge zurückgenommen werden können, die überhaupt als beim Grundbuchamt gestellt anzusehen sind (s. Beck-OK/Otto, § 31 GBO RN 6). Da es bei dem Antrag auf Teilbriefbildung um keinen Eintragungsantrag geht, wäre im Übrigen für eine Antragsrücknahme auch nicht die Form des § 29 GBO einzuhalten. Und nach Vollzug der Pfandfreigabe gibt es nichts mehr, worüber ein Teilbrief zu bilden wäre.

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