Erbschein verlangen bei unklarer Quote?

  • Antrag auf Grundbuchberichtigung.

    Als Erbnachweis wird ein notarielles Testament eingereicht, in dem es sinngemäß heisst:

    "Als Erben setze ich A und B ein. Die Aufteilung der Gegenstände ergibt sich aus nachfolgender Liste. Das Wertverhältnis ergibt dann auch die Erbquote."

    Nun könnte man sagen, dass das GBA die Quoten nicht interessiert; entscheidend ist, dass A und B in Erbengemeinschaft Eigentümer sind. Wirklich? Was wäre, wenn die B zugedachten Gegenstände zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr zum Nachlass gehören. Könnte dann B nicht auch leer ausgehen, d.h. nicht Erbe werden?

    Muss das GBA deshalb einen Erbschein verlangen?

  • Ich denke nein.
    Denn die erste Auslegung orientiert sich am Wortlaut und A und B sollen als Erben eingesetzt werden. Wenn auch schon eine Teilungsanordnung erfolgt, dann gilt diese für die Auseinandersetzung. Berichtigung wurde ja wohl auf die Erbengemeinschaft beantragt, nicht etwa das A verlangt alleinig als Eigentümer eingetragen zu werden. Denn da hätte ich bedenken.

  • Zitat von Kai

    Was wäre, wenn die B zugedachten Gegenstände zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr zum Nachlass gehören. Könnte dann B nicht auch leer ausgehen, d.h. nicht Erbe werden?



    Harry, diese Möglichkeit würde Dich nicht abschrecken, aufgrund Testament einzutragen?

  • Wenn in dem Testament keine Aussage über das Grundstück, um das es hier geht, getroffen wurde, würde ich auch A und B als Erben eintragen, da der Erblasser, diese Einsetzung ja wollte. Er hat Gegenstände im Testament aufgenommen, die in einem bestimmten Wertverhältnis zueinander stehen. Auch wenn diese Gegenstände nicht mehr existieren, ändert das nichts an der Erbeinsetzung.
    Trotzdem blödes Testament!

  • Ich schließe mich der Auffassung von Harry und Stefan an.

    Der erste Satz des Testaments lässt eindeutige Rückschlüsse auf den Erblasserwillen zu; das Nachfolgende stellt lediglich entweder die Anordnung von Vorausvermächtnissen oder eine Teilungsanordnung dar.

    An allen Gegenständen des Nachlasses, die nicht ausdrücklich in der anliegenden Liste genannt wurden, sind A und B zu gleichen Teilen Miterben geworden.

    Grundsätzlich ist auf die Vorstellung des Erblassers beim Testiervorgang abzustellen und der Wille des Testators zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln, (vgl. Firsching/Graf, HRP Rdn. 1.282 ff.).

    Dieser Wille ergibt sich augenscheinlich aus dem ersten Satz des (offenbar notariellen, da ansonsten ohnehin ein Erbschein im GB-Verfahren vorzulegen wäre ?!?)Testaments; lediglich die Erbquoten sind zweifelhaft.

    Es ist davon auszugehen, dass - soweit nicht der Testiervorgang in der Übergabe einer verschlossenen Schrift bestand - der Notar den Testator bei der Beurkundung des Testaments eingehend beraten hat und dass sich der Wille des Testators, nämlich, dass A und B Erben sein sollen, somit aus dem Testament unzweifelhaft ergibt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich hatte folgende Idee (falls die Idee blöd ist; meine Nachlasszeit ist auch schon ein bisschen her :oops::D :(

    Nehmen wir an, der Erblasser hätte in der Liste 60% seines Vermögens verteilt. Dann könnte man das Verhältnis der Miterben untereinander anhand der in der Liste enthaltenen Zuwendungen berechnen (zB 6:4). Dieses Verhältnis müsste dann auch der Erbquote insgesamt zugrunde gelegt werden. Wenn also zB Miterbe B wertmäßig 40% der Listenzuwendungen bekommt, ist er auch zu 40% Miterbe hinsichtlich der nicht in der Liste aufgeführten Gegenstände. Deshalb bin ich auf die Idee verfallen, dass wenn die einem Miterben in der Liste zugewandten Gegenstände nicht mehr zum Nachlass gehören, dieser Miterbe eben keiner ist; wonach sollte man dann auch die Quote berechnen.

    So, damit gebe ich meinen Beitrag zum Zerpflücken frei :D .

  • Wie schon gesagt, das Nichtmehrvorhandensein der Gegenstände ändert nichts am Erblasserwillen zum Zeitpunkt des Testats. A und B sollten nach dem Willen des Erblasser werden. Über die Quoten wird sich sicherlich trefflich streiten lassen.

  • Kai : Jetzt verstehe ich die Problematik :oops: .

    Du meinst : Der dritte Satz im Eingang des Thread schränkt den ersten Satz ein und es ist zur Ermittlung der Erbquoten ausschließlich auf die Wertverhältnisse der Gegenstände auf der Liste im Testament zueinander abzustellen, wobei die Erbquote eines Miterben theoretisch null sein kann, wenn die aufgeführten Gegenstände nicht mehr in den Nachlass fallen, was zum Entfallen der Erbeinsetzung führen könnte ?!?

    Diese Auslegung widerspräche m.E. dem formulierten Erblasserwillen.

    Auch, wenn es in der Praxis aus praktischen Erwägungen heraus so gemacht wird, dass zur Ermittlung der Erbquoten bei gegenständlicher Erbeinsetzung in der Regel auf den Erbfall abgestellt wird, ist nach einschlägiger Kommentierung (s.o.Firsching, a.a.O. m.w.N. i.V.m. Rdn. 1.126), grundsätzlich auf den Begriffsinhalt in der Vorstellung des Erblassers bei Testiervorgang abzustellen.
    Die Zweifelsregelung des § 2087 II BGB kommt im dargestellten Fall m.E. nicht zum Tragen.
    Die zugewandten Gegenstände in der Liste stellen augenscheinlich nach dem Erblasserwillen den wesentlichen Bestand des Nachlasses dar.

    Nach dieser Vorstellung sind zur Ermittlung der Erbquoten die Werte zu bestimmen per Zeitpunkt des Testiervorgangs, so dass sich - wohl unzweifelhaft - die Erbenstellung von A und B ergeben dürfte.

    M.E. erscheint es aus grundbuchrechtlicher Sicht jedoch in diesem besonderen Fall durchaus als legitm, Zweifel an den Erbenstellungen zu haben (§ 35 I (letzter Satz) GBO) und auf die Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Das wird die Erben lehren, zu diesem Notar zu gehen, um sich ihr Testament entwerfen zu lassen... :teufel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !



  • Welcher Notar fabriziert einen "derartigen Schrott"??????????????????????

    Die Erbquote kann nicht nach den Werteverhältnissen berechnet werden. Die Erbquote war vielmehr im Testament anzugeben.

    Sollte das Grundstück im Wesentlichen das Vermögen ausmachen, ist das Testament nach der Rechtsprechung dahingehen auszulegen, dass der insoweit Bedachte Alleinerbe ist. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände ist jeweils ein Vermächtnis anzunehmen.

    Trifft dies nicht zu, stellt sich hier die Frage, ob überhaupt ein rechtswirksames Testament errichtet worden ist?

    Wenn ja, stellt sich die Frage, ob nicht das Testament mangels Angabe einer Erbquote dahingehend auszulegen ist, dass die genannten Erben, ausgehend davon, dass es sich hierbei um die einzigen gesetzlichen Erben handelt, gesetzliche Erben geworden sind und gesondert diese entsprechend der Aufstellung Vermächtnisnehmer geworden sind.

    Ich gehe davon aus, dass der Erblasser keine formale Erbeinsetzung sondern vielmehr die einzelnen Gegenstände im Wege von Vermächtnissen zugeordnet haben wollte.

    Es scheint mir so, dass der beurkundende Notar vielmehr völlig hilflos war, wie er den Erblasserwille umsetzen sollte. Dafür spricht das gesamte Testament.

    Hier gelangt man jedoch in schwierige Auslegungsfragen eines Testamentes, die normalerweise vom Grundbuchamt nicht beantwortet werden können, da diese unter Berücksichtigung diverser Rechtsprechung zu beantworten sind. Hier gelangt man sicherlich zu den unterschiedlichsten Auffassungen. Ich musste mich bereits mehrfach mit der Auslegung von unglücklich gefassten Testamenten beschäftigen. Bei Auslegungen stößt man generell auf das Problem, dass unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

    Ein Erbschein sollte daher auf jeden Fall verlangt werden.

    Ich sehe, um ein kompliziertes Verfahren zu vermeiden, hier allenfalls als als einzige Möglichkeit, dass die Erben hinsichtlich der Auslegung des Testamentes eine übereinstimmende Erklärung in der Form des § 29 GBO abgeben. Inwieweit dies grundbuchrechtlich möglich ist, wisst ihr jedoch als Rechtspfleger besser?????

    Viel Vergnügen!!!!! Lasst mich eure Meinung hören!!!!!

    Leider bin ich im Moment überlastet! Wenn ich wieder Freiräume habe, werde ich mich mit der Auslegung des Testamentes näher beschäftigen. Vielleicht treffe ich noch auf Rechtsausführungen zu dieser Problematik. Hoffentlich bieten euch Notare zukünftig nicht weitere derartige Tetamente an. Bei der Auslegung des Testamentes ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass das Testament von einem "Fachmann?????" formuliert worden ist und nicht durch einen Laien.

  • naja, das testament ist wirklich nicht der hit. da es sich um ein notarielles handelt, ist aber ohne weiteres vom korrekten gebrauch des wortes "erben" auszugehen, der wortlaut ist insoweit eindeutig. wir haben also 2 miterben, deren quoten lediglich unbestimmt sind. die festlegung wurde ja auch bewusst vermieden, sicherlich um gegenseitige ausgleichsansprüche bei wertdifferenzen zu vermeiden. fürs GBA ist die erkenntnis, dass es sich um 2 miterben handelt völlig ausreichend.

  • Die zuständige Kollegein hat ganz pragmatisch einen Blick in die Nachlassakte und den Wertfragebogen geworfen, festgestellt, dass beide Erben was abkriegen, und hat dann die Erben eingetragen.

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