Hallo liebes Forum,
in einem Verfahren wurde nach Anhörung der Beteiligten im Schlusstermin dem Schuldner die RSB angekündigt. Der Verteilung der Masse hat sich dann fast 3 Jahre hingezogen, sodass zwischenzeitlich die Laufzeit der Abtretungserklärung beendet ist. Kann ich jetzt dem Schuldner mit Aufhebung des Verfahren ohne Weiteres die RSB erteilen oder muss ich die Beteiligten erst nochmal anhören (§300)? Die Versagungsgründe der §§ 295, 296, 298 InsO dürften ja hier nicht relevant sein, da die Wohlfühlphase noch nicht begonnen hatte. Aber wie ist es mit dem Versagungstatbestand des § 297 InsO, da steht ja "zwischen Schlusstermin und Aufhebung" und da könnte ja zwischenzeitlich Einiges passiert sein?
Ablauf Abtretungszeitraum nach Ankündigung RSB, aber vor Aufhebung
-
-
Würde ich zur Erteilung wg. § 297 InsO die Gl. anhören.
-
Im Zweifel gibt es keine Zweifel, also anhören.
-
Ich hätte jetzt trotz allem nochmal wegen § 300 Abs. 1 InsO angehört. Jetzt stört doch eine Anhörung auch nicht mehr...
-
Da wohl auch der TE zur Anhörung tendiert, finde ich das mal ein schön eindeutiges Ergebnis mit 4:0
-
schließe mich an. Der Umstand eines sog. asymetrischen Verfahrens ändert - in dieser etwas seltsamen Konstellation nix an der Rechtsgehörsgewährung (nix anderes ist § 300 InsO). Ergo 5:0 (hoffe Pauli macht das auch beim nächsten spiel :d )
-
Vielen Dank für dieses eindeutige Abstimmungsergebnis! Da werde ich jetzt mal die Anhörung veranlassen, auf die 2-3 Wochen kommt es nun tatsächlich nicht mehr an.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!