Grundbuchberichtigung




  • Ich versuche es noch einmal.

     Es liegt einAntrag auf Grundbuchberichtigung vor.

    Im Grundbuch ist als Eigentümereine A & B GmbH eingetragen.

    Nun wird beantragt als Eigentümer die A & B KG einzutragen. Das Grundstücksoll verkauft werden.

    Vorgelegt wird ein begl. Grundbuchauszugeines anderen Grundbuchamtes.

    Daraus ist ersichtlich, dass dort die Eintragung der A & B KG im Jahr 1935erfolgt ist. Als Eintragungsgrundlage wurde1935 angegeben: Aufgrund Umwandlungsbeschlussvom ...1935"

    Die Eintragungsgrundlagen bzgl. der Umwandlung sind nach Mitteilung des Notarsnicht mehr auffindbar. Es wurde konnte nur eine einfache Kopie desUmwandlungsbeschlusses vorgelegt werden.

    Entsprechende Mitteilung durch das Landesarchiv liegt vor.

    Eine Bescheinigung nach § 21 BNotO wurde beigefügt, dass die A& B KG in Handelsregister eingetragen war, und Herr Z als Liquidatorals Liquidator zur Einzelvertretung berechtigt ist.

    Die Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO kann somit nicht nachgewiesen werden.

    Welche Möglichkeiten gibt es noch um entsprechende Nachweise beizubringen.

    Eine sofortige Zurückweisung des Antrags halte ich für unzulässig.

    Für Hilfe wäre ich dankbar.


    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Da Dir auch auf Deine zweite Anfrage noch niemand geantwortet hat, versuche ich es mal. Allerdings bin ich voraussichtlich bis Ende der Woche nicht im Forum präsent, kann also auf Rückfragen nicht antworten.

    Ich gehe von einer formwechselnden Umwandlung aus. Diese Umwandlungsmöglichkeit wurde mit dem Umwandlungsgesetz vom 5.12.1934, RGBl. I 1934, 569 ff geschaffen (vgl. die Fußnote 114 in dem Buch von Dieter Swatek, „Unternehmenskonzentration als Ergebnis und Mittel nationalsozialistischer Wrtschaftspolitik“

    https://books.google.de/books?id=2UvqF…%201935&f=false


    Wie hier ausgeführt:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post655149


    bewirkt die formwechselnde Umwandlung keine Gesamtrechtsnachfolge. Es handelt sich bei der Grundbucheintragung lediglich um eine unrichtige Tatsachenangabe, auf die § 39 GBO keine Anwendung findet. Kral führt dazu im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.01.2015, Sonderbereiche, Gesellschaftsrecht RN 92 aus:

    „In allen Fällen der formwechselnden Umwandlung (kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft) liegt keine Grundbuchunrichtigkeit iSv § 894 BGB, § 22 GBO vor (KG RNotZ 2009, 239; OLG Köln FGPrax 2002, 70; Schöner/Stöber Rn 4281; Demharter GBO § 22 Rn 23; Bauer/v. Oefele/Kohler GBO § 22 Rn 116; BeckOK Hügel/Holzer GBO § 22 Rn 95). Der eingetragene Berechtigte steht nur unter falscher Bezeichnung im Grundbuch. Bei der Umschreibung des Namens handelt es sich lediglich um eine Richtigstellung tatsächlicher Angaben. Diese kann auch von Amts wegen erfolgen (Schöner/Stöber Rn 995h). Die strengen Nachweisformen von §§ 22, 29 GBO sind nicht erforderlich, vielmehr sind alle Beweismittel des FamFG-Verfahrens zulässig (Böhringer Rpfleger 2001, 59). IdR sollte ein amtlicher Ausdruck aus dem Handelsregister vorgelegt werden. ….“

    Da es sich nicht um eine Berichtigung i. S. des § 22 GBO, sondern um eine Richtigstellung rein tatsächlicher Angaben handelt (BayObLG, Beschluss vom 6. 5. 1998, 3Z BR 421/97 unter Zitat KG, JFG 1, 368 [371] u. a.), findet der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG Anwendung, d. h. die Richtigstellung erfolgt von Amts wegen, wobei ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht erforderlich, sondern der Freibeweis zulässig ist (s. OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 21.07.2011, 20 W 67/11, Rz. 12
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    unter Zitat Demharter: GBO, 27. Aufl., § 22, Rdnr. 22, 23; Meikel/Streck: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 22, Rdnr. 86; Hügel/Holzer: GBO, 2. Aufl., § 22, Rdnr. 94, 95).

    Das Thüringer Oberlandesgericht 9. Zivilsenat führt dazu im Beschluss vom 21.09.2011, 9 W 391/11,
    aus:
    ..“Die Richtigstellung tatsächlicher Angaben im Grundbuch, die auch dann vorliegt, wenn es um die Berichtigung einer unzutreffenden Bezeichnung des Berechtigten geht, hat das Grundbuchamt gegebenenfalls von Amts wegen vorzunehmen. Dem Antrag eines Beteiligten kommt nur die Bedeutung einer Anregung zu. Allerdings muss die Unrichtigkeit feststehen, wobei ein Nachweis in Form des § 29 GBO nicht erforderlich ist. Das Grundbuchamt kann sich seine Überzeugung von der unrichtigen Bezeichnung vielmehr auf jede andere geeignete Art, also im Wege des Freibeweises, beschaffen, wobei es demjenigen obliegt, die erforderliche Nachweise zu erbringen, dessen Recht von der Richtigstellung betroffen ist (Demharter a. a. O. § 22 Rn. 2, 23; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 22 Rn. 85, 86 jeweils m. w. N.). ..“

    Da also an den Nachweis der unrichtigen Tatsachenangabe im Amtsverfahren nicht dieselben hohen, zudem formalen Anforderungen wie in § 29 GBO zu stellen sind; vielmehr der Grundsatz der Amtsermittlung nach § 26 FamFG mit den in § 29 FamFG genannten Beweismitteln, mithin das Freibeweisverfahren gilt (s. OLG München, Beschluss vom 12. September 2014, 34 Wx 269/14, Rz. 19 unter Zitat Demharter § 1 GBO Rn. 72), musst Du Dich entscheiden, ob Dir die vorgelegte Unterlage ausreichend erscheint, von der Unrichtigkeit der Tatsachenangabe auszugehen. Dann könntest Du entweder anhand der früheren HR-eintragung oder aber anhand der Angaben in Deiner und/oder der Grundakte des beteiligten Grundbuchamts feststellen, ob z. B. die Gesellschafter der vormaligen GmbH mit denen der KG identisch waren, der Firmensitz der gleiche ist etc. Notfalls lässt sich auch auf Unterlagen der IHK zurückgreifen.

    Wie an anderer Stelle zur OHG ausgeführt, besteht die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren weiter, wenn Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden, nachdem die Firma im Handelsregister auf die Anzeige der Liquidatoren, die Abwicklung sei beendet, gelöscht worden ist. Anders als bei der GmbH (BGHZ 53, 264 = NJW 1970, 1044; BGH, RzW 1973, 350) bedarf es dazu keiner gerichtlichen Bestellung (BGH, Urteil vom 21. 6. 1979 - IX ZR 69/75 (Celle) = NJW 1979, 1987 = Rpfleger 1979, 335).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die ausführliche Antwort. Bisher habe ich nur die Notarbescheinigung bzgl. der Kommanditgesellschaft vorliegen.

    Nun werde ich noch die Eintragungen im Handelsregister bzgl. der GmbH anfordern. Welche Nachweise können ggf. noch gefordert werden?

    Die KG ist im Übrigen aufgrund Zuschlagsbeschluss eingetragen worden.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • ..

    Die KG ist im Übrigen aufgrund Zuschlagsbeschluss eingetragen worden.

    Diese Aussage verstehe ich nicht. Auf das bei Deinem GBA geführte Grundbuch kann sie sich nicht beziehen, weil dort als Eigentümerin eine A & B GmbH eingetragen ist.

    Und auf das Grundbuch, von dem Dir eine Abschrift vorgelegt wurde, kann sie sich auch nicht beziehen, weil dort die Eintragung nicht aufgrund Zuschlagsbeschlusses, sondern aufgrund Umwandlungsbeschlusses erfolgt ist.

    Dazu hast Du ausgeführt (Hervorhebung durch mich):
    „Vorgelegt wird ein begl. Grundbuchauszug eines anderen Grundbuchamtes. Daraus ist ersichtlich, dass dort die Eintragung der A & B KG im Jahr 1935 erfolgt ist. Als Eintragungsgrundlage wurde1935 angegeben: Aufgrund Umwandlungsbeschluss vom ...1935" Die Eintragungsgrundlagen bzgl. der Umwandlung sind nach Mitteilung des Notars nicht mehr auffindbar. Es wurde konnte nur eine einfache Kopie des Umwandlungsbeschlusses vorgelegt werden. Entsprechende Mitteilung durch das Landesarchiv liegt vor.“

    Was also hat es mit dem Zuschlagsbeschluss auf sich ?

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