Ich versuche es noch einmal.
Es liegt einAntrag auf Grundbuchberichtigung vor.
Im Grundbuch ist als Eigentümereine A & B GmbH eingetragen.
Nun wird beantragt als Eigentümer die A & B KG einzutragen. Das Grundstücksoll verkauft werden.
Vorgelegt wird ein begl. Grundbuchauszugeines anderen Grundbuchamtes.
Daraus ist ersichtlich, dass dort die Eintragung der A & B KG im Jahr 1935erfolgt ist. Als Eintragungsgrundlage wurde1935 angegeben: Aufgrund Umwandlungsbeschlussvom ...1935"
Die Eintragungsgrundlagen bzgl. der Umwandlung sind nach Mitteilung des Notarsnicht mehr auffindbar. Es wurde konnte nur eine einfache Kopie desUmwandlungsbeschlusses vorgelegt werden.
Entsprechende Mitteilung durch das Landesarchiv liegt vor.
Eine Bescheinigung nach § 21 BNotO wurde beigefügt, dass die A& B KG in Handelsregister eingetragen war, und Herr Z als Liquidatorals Liquidator zur Einzelvertretung berechtigt ist.
Die Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO kann somit nicht nachgewiesen werden.
Welche Möglichkeiten gibt es noch um entsprechende Nachweise beizubringen.
Eine sofortige Zurückweisung des Antrags halte ich für unzulässig.
Für Hilfe wäre ich dankbar.