Grunddienstbarkeit an Miteigentumsanteilen

  • Hallo allerseits , ich habe da ein Problem mit einem Großinvestor,

    in einem Baufeld soll das Verkehrsflächengrundstück, welches zwischen den Kaufgrundstücken liegt, zu je 1/2 Miteigentumsanteilen den Kaufgrundstücken jeweils nach § 3 Abs. 4 GBO zugeschrieben werden. Also entsteht dann zu lfd. 1 im Bestandsverzeichnis ein Grundstück und zu 2/ zu 1 wird der Miteigentumsanteil (1/2) dazugebucht. An diesem Verkehrsflächengrundstück, welches dann in Miteigentumsanteile aufgeteilt ist oder wird, bestellt der Investor dann eine Grunddienstbarkeit, die dann auf den jeweiligen Miteigentumsanteilen zugunsten der angrenzenden Kaufgrundstücke lasten soll. Gleichzeitig sollen dann auch Herrschvermerke eingetragen werden.

    Die Eintragung von Grunddienstbarkeiten an einem Miteigentumsanteil ist ja nicht möglich. Ich habe jedoch nicht gefunden, weshalb die gleichzeitige Eintragung der Grunddienstbarkeit an beiden Miteigentumsanteilen nicht zulässig sein soll. Die Berechtigten der Miteigentumsanteile sollen Gesamtberechtigte nach § 428 BGB sein.

    Bei der Eintragung der Herrschvermerke kann ich den Inhalt des Bausteins nicht fassen.
    Das BV sieht z.B. so aus: Blatt 2668

    Sp.1 2 3a/b 3c 4

    1 - Flur 1 Flstck. 1243 Gebäude-Freifläche 557


    2/ - 1/2 Miteigentumsnateil an dem Grundstück
    zu1 Flur 1 Flstck. 1244 Verkehrfläche 106


    3/ - Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahhrecht) an dem Grundstück
    zu2 (Frage: beide Grundbücher (Grundbücher der Miteigentumsanteile) eintragen oder alles völliger Blödsinn ?)

    Meine Frage ist jetzt: Ist die Grunddienstbarkeit überhaupt eintragbar ( ich denke ja) und wie formuliere ich dann den Herrschvermerk ?

    Vielen Dank für jede Hilfe

  • das wäre mein Ansatz

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nein. Berechtigter ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks. Der Miteigentumsanteil ist auch kein grundstücksgleiches Recht. Egal wie er gebucht ist. Dass sich die Geltendmachung dann nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft richtet, ist andere Baustelle.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!