Löschung einer Grunddienstbarkeit

  • Hallo zusammen,


    seitens des Eigentümers wird unter Vorlage der Nichtbetroffenheitsbescheinigung des Katasteramts die Löschung
    einer Grunddienstbarkeit (Überwegungs- und Leitungsrecht) beantragt.
    Ich habe die Berechtigte hierzu gehört und diese ist mit der Löschung nicht einverstanden und legt "Widerspruch"
    ein. Die weiter vorgetragene Begründung ist nicht verwertbar.

    Lösche ich das Recht und benachrichtige die Beteiligten (Eigentümer und Berechtigte) unter gleichzeitigem Erlass
    eines Beschlusses, in welchem ich die Einwendungen der Berechtigten zurückweise?

    Vielen Dank für eure Hilfe

  • Vorausgesetzt, Du hast eine Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO, würde ich das so handhaben. Wie das OLG München im Beschluss vom 15.05.2015, 34 Wx 103/15, feststellt, ist eine Berichtigung gemäß § 22 GBO möglich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB gegeben sind. Das OLG führt weiter aus (Hervorhebung durch mich): „Eine Möglichkeit, die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen, bildet der Vergleich der bei der Bestellung der Dienstbarkeit beigehefteten Skizze mit der Kartenbeilage eines Veränderungsnachweises (Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 61/13 = NotBZ 2014, 155; BayObLG Rpfleger 2004, 280). Als eine andere Nachweismöglichkeit kommt eine vermessungsamtliche Bescheinigung (§ 29 Abs. 3 GBO) in Betracht, nach der sich die Ausübungsstelle (vollständig) außerhalb des (heutigen) Grundstücks FlSt 94 (FlSt 94/11) befindet bzw. dieses Grundstück vom Ausübungsbereich nicht betroffen ist (vgl. Senat vom 03.09.2014; BayObLGZ 1988, 102/108; LG Landshut MittBayNot 1978, 215 mit Anm. Böck; Staudinger/Jörg Mayer § 1026 Rn. 12). Dies ersetzt aber nicht die grundbuchamtliche Prüfung, welchen Inhalt die konkrete Dienstbarkeit im Einzelfall hat (Senat vom 07.08.2012, 34 Wx 76/12, bei juris). Allgemein gilt, dass an die Führung des in Urkundenform (§ 29 GBO; Demharter § 22 Rn. 42) zu erbringenden Nachweises strenge Anforderungen gestellt werden und ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit nicht genügt (Demharter § 22 Rn. 37 m. w. N.). Ob die zu VN 226 getroffene Aussage zur (fehlenden) Betroffenheit von Teilflächen durch das Geh- und Fahrtrecht eine Bescheinigung im vorgenannten Sinne darstellt und als Unrichtigkeitsnachweis hier trotz einer gegenteiligen aktuellen Auskunft eines vermessungsamtlichen Mitarbeiters tauglich erscheint, bedarf keiner abschließenden Beurteilung.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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