Hallo,
im GB ist als
BV 1 ein geschlossenes Hofgut mit den Flst. 100, 100/1, 100/2, 100/3 und 100/4 gebucht.
2/zu 1 zu Flst 100 Miteigentumsanteile nach altem Recht an Flst 200
3/zu 1 zu Flst 100/3 Miteigentumsanteile nach altem Recht an Flst 200
4/zu 1 zu Flst 100 Miteigentumsanteile nach altem Recht an Flst 300
Es liegt nun ein KV für eine noch nicht vermessene Teilfläche an Flst 100 vor.
Zu den Miteigentumsanteilen wird gesagt, dass der Käufer die Flst 200 und 300 nicht als Zufahrt braucht und damit ein Veräußerung hierüber nicht stattfindet.
Nun soll die Erwerbsvormerkung für die noch nicht vermessene Teilfläche eingetragen werden.
Gem. § 4 HofgutG können an Teilen eines geschlossenen Hofguts, abgesehen von Dienstbarkeiten, keine dinglichen Rechte entstehen.
Da die EV nicht als dingliches Recht sondern als Sicherungsmittel eigener Art gilt, umfasst der § 4 die EV nicht?
Sodass ich bei der Eintragung schreiben kann:
"Erwerbsvormerkung für eine noch nicht vermessene Teilfläche von ... für ...,
Bezug:..
Eingetragen auf dem Flst. 100 am..."
oder
wird es auf dem gesamten BV eingetragen und im Text kenntlich gemacht, dass diese Fläche nur auf dem Flst 100 liegt?
zB.
"Erwerbsvormerkung für eine noch nicht vermessene Teilfläche von ...(diese Fläche liegt auf dem Flst 100), für...
Bezug:..
Eingetragen am..."
Vielen Dank im Voraus!