Geschlossenes Hofgut - Erwerbsvormerkung für Teilfläche

  • Hallo,

    im GB ist als
    BV 1 ein geschlossenes Hofgut mit den Flst. 100, 100/1, 100/2, 100/3 und 100/4 gebucht.
    2/zu 1 zu Flst 100 Miteigentumsanteile nach altem Recht an Flst 200
    3/zu 1 zu Flst 100/3 Miteigentumsanteile nach altem Recht an Flst 200
    4/zu 1 zu Flst 100 Miteigentumsanteile nach altem Recht an Flst 300

    Es liegt nun ein KV für eine noch nicht vermessene Teilfläche an Flst 100 vor.
    Zu den Miteigentumsanteilen wird gesagt, dass der Käufer die Flst 200 und 300 nicht als Zufahrt braucht und damit ein Veräußerung hierüber nicht stattfindet.

    Nun soll die Erwerbsvormerkung für die noch nicht vermessene Teilfläche eingetragen werden.
    Gem. § 4 HofgutG können an Teilen eines geschlossenen Hofguts, abgesehen von Dienstbarkeiten, keine dinglichen Rechte entstehen.

    Da die EV nicht als dingliches Recht sondern als Sicherungsmittel eigener Art gilt, umfasst der § 4 die EV nicht?

    Sodass ich bei der Eintragung schreiben kann:

    "Erwerbsvormerkung für eine noch nicht vermessene Teilfläche von ... für ...,
    Bezug:..
    Eingetragen auf dem Flst. 100 am..."

    oder

    wird es auf dem gesamten BV eingetragen und im Text kenntlich gemacht, dass diese Fläche nur auf dem Flst 100 liegt?
    zB.
    "Erwerbsvormerkung für eine noch nicht vermessene Teilfläche von ...(diese Fläche liegt auf dem Flst 100), für...
    Bezug:..
    Eingetragen am..."

    Vielen Dank im Voraus!

  • [Blockierte Grafik: http://www.smilietown.de/smilies/sonstige/smilie_112.gif] Hofgut - nie gehört, sorry!

    Aber ich würde versuchen, die von der Vormerkung umfasste Fläche so genau wie möglich zu bezeichnen. Auch wenn ich an Teilflächen keine Rechte begründen kann, so ist eine Unterteilung der Gesamtfläche in einzelne Flurstücke doch offensichtlich möglich. Daher würde ich mich bei der Eintragung auch auf diese beziehen.

  • Die lieben Hofgüter... Nichts als Probleme machen die. § 4 HofgutG BA greift bei der Vormerkung wie du bereits geschrieben hast nicht.

    Ich würde daher eintragen:

    Lastend auf Flst.Nr. 100:
    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einer noch nicht vermessenen Teilfläche von ca. xy m² für....
    Eingetragen am

    Da § 4 HofgutG BA hier nicht gilt spricht nichts gegen diese Form der Eintragung.

  • Habe einen ähnlichen Fall:

    im BV sind unter BV Nr. 1 mehrere Flst. gebucht. In Abt II ist eingetragen, dass die Grundstücke ein geschlossenes Hofgut bilden.

    Jetzt wird von einem Flst. eine bereits vermessene Teilfläche verkauft. VN liegt bereits vor.

    Teilung des Flst. gemäß VN ist beantragt und Eintragung einer AV auf der verkauften Teilfläche.

    Also § 4 HofgutG ist wohl nicht zu beachten, da die AV ein Sicherungsmittel ist.

    Aber fällt die Teilung des Flst. unter § 3 HofgutG, so dass für die Teilung eine Genehmigung erforderlich wäre?

  • Genehmigung ist nicht erforderlich. Für die Abtrennung ist § 3 HofgutGBA aufgehoben: § 39 Abs. 2 Nr. 24 GrdstVG. Vgl. auch Ilg, BWNotz 2016, 15, 16.

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