Verfahren nach Fristbestimmung § 25 HintG

  • Liebe Fories, hier eine Anfängerfrage- ich habe gesucht-aber nicht gefunden :oops:

    die Frist gem. § 25 HintG zur Klageerhebung bzw. Zustimmungserteilung ist fruchtlos verstrichen-

    wird jetzt lediglich die HerausgabeAO gefertigt, Mitteilung an weiteren Empfangsberechtigten und weglegen ?

    Danke schon mal !

  • Bundesland???

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das ist in § 25 Abs. 5 HintG M-V geregelt: "Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist." Auf den Fristablauf achten, § 25 Abs. 5 Satz 1 !!

    Dann wird so getan, als hätte der Beteiligte auch bewilligt, daher: AO, Mitteilung, weglegen, wie du das ja auch schon festgestellt hast. :daumenrau

  • vielen Dank- da kann man es mal wieder sehen: wer Lesen kann, ist im Vorteil- ich hatte tatsächlich den Absatz 5 nicht zu Ende gelesen- einfach flüchtig drüber weg- es geht da ja "nur" um eine Frist :eek::eek::eek:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!