Liebe ZV-Spezies,
gibt es Rechtsprechung und/oder Literaturstellen bezüglich des folgenden Falles:
Es wird Antrag auf Erlaß eines PfÜB durch Gläubiger gestellt. Anstelle des Ausfüllens der Forderungsaufstellung auf Seite 3 wird eine Anlage mit der genauen Berechnung (mehrere Einzelforderungen mit unterschiedlichen Zinsläufen) beigefügt. Das Kreuzchen unter "Summe I" (zum Verweis auf die Anlage) wird gesetzt. Sowohl in "Summe I" als auch "Summe II" wird der bei Antragstellung (inkl. Zinsen) aufgelaufene Gesamtbetrag angegeben.
Der PfÜB wird wie beantragt (mit Ausnahme der Anlage, was aber später erst auffällt und das Problem hier verursacht) dem DS und dem Schuldner zugestellt. Der DS leistet Zahlung gem. der Gesamtsumme. Er verweigert aber die Zahlung der durch den Zinslauf weiter aufgelaufenen Zinsen mit der Begründung, daß diese von der Pfändung nicht umfaßt seien. Es sei nur der Gesamtbetrag angegeben. Die Kopie der ihm vom GV zugestellten begl. Abschrift des PfÜB und die Prüfung der Ausf. des PfÜB des Gläubigers ergibt, daß offenbar die Forderungsaufstellung nicht zugestellt worden ist. Wo der Fehler liegt (ob bei Gericht diese durch ein Versehen bei der Vermittlung der Zustellung nicht beigefügt worden ist oder der GV dies übersehen hat), ist nicht bekannt.
Unabhängig von dem Verschulden daher meine Frage, ob durch die Nichtzustellung der Anlage zum PfÜB die Wirksamkeit der Pfändung wegen der lfd. Zinsen nun nicht eingetreten ist? Ich neige eher dazu, dies zu verneinen, da die gerichtliche Entscheidung nicht nur einen Gesamtbetrag umfaßt, sondern zu seiner Entscheidung auf die (lediglich nicht übersandte) Anlage verweist, mithin wegen der lfd. Zinsen wirksam der Anspruch beim DS gepfändet worden ist, dieser nur derzeit nicht (weiter als im PfÜB angegeben) bestimmbar ist.
Was meint ihr?
Danke schon mal für euren Hirnschmalz!
Bolleff