Wirksamkeit der Pfändung + Überweisung (Zustellung der Anlage zum PfüB nicht erfolgt)

  • Liebe ZV-Spezies,

    gibt es Rechtsprechung und/oder Literaturstellen bezüglich des folgenden Falles:

    Es wird Antrag auf Erlaß eines PfÜB durch Gläubiger gestellt. Anstelle des Ausfüllens der Forderungsaufstellung auf Seite 3 wird eine Anlage mit der genauen Berechnung (mehrere Einzelforderungen mit unterschiedlichen Zinsläufen) beigefügt. Das Kreuzchen unter "Summe I" (zum Verweis auf die Anlage) wird gesetzt. Sowohl in "Summe I" als auch "Summe II" wird der bei Antragstellung (inkl. Zinsen) aufgelaufene Gesamtbetrag angegeben.

    Der PfÜB wird wie beantragt (mit Ausnahme der Anlage, was aber später erst auffällt und das Problem hier verursacht) dem DS und dem Schuldner zugestellt. Der DS leistet Zahlung gem. der Gesamtsumme. Er verweigert aber die Zahlung der durch den Zinslauf weiter aufgelaufenen Zinsen mit der Begründung, daß diese von der Pfändung nicht umfaßt seien. Es sei nur der Gesamtbetrag angegeben. Die Kopie der ihm vom GV zugestellten begl. Abschrift des PfÜB und die Prüfung der Ausf. des PfÜB des Gläubigers ergibt, daß offenbar die Forderungsaufstellung nicht zugestellt worden ist. Wo der Fehler liegt (ob bei Gericht diese durch ein Versehen bei der Vermittlung der Zustellung nicht beigefügt worden ist oder der GV dies übersehen hat), ist nicht bekannt.

    Unabhängig von dem Verschulden daher meine Frage, ob durch die Nichtzustellung der Anlage zum PfÜB die Wirksamkeit der Pfändung wegen der lfd. Zinsen nun nicht eingetreten ist? Ich neige eher dazu, dies zu verneinen, da die gerichtliche Entscheidung nicht nur einen Gesamtbetrag umfaßt, sondern zu seiner Entscheidung auf die (lediglich nicht übersandte) Anlage verweist, mithin wegen der lfd. Zinsen wirksam der Anspruch beim DS gepfändet worden ist, dieser nur derzeit nicht (weiter als im PfÜB angegeben) bestimmbar ist.

    Was meint ihr?

    Danke schon mal für euren Hirnschmalz! :D

    Bolleff

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Es ist heute eindeutig zu heiß um sich allzu viel Gedanken machen zu können... :oops:

    Aber mal meine spontane Meinung:

    Wirksam wird die Pfändung mit Zustellung an den DS.
    Die weiter laufenden Zinsen ("Nebst 5% über Bsiszinsatz ab...") waren nicht Inhalt des Beschlusses, der dem DS zugestellt wurde, also kann die Pfändung daher in diesem Teil gar nicht wirksam geworden sein.
    Wirksam wurde die Pfändung wohl nur hins. des unter "Summe II" genannten Betrages.

    Heilung evtl. durch erneute zustellung einer "fehlerfreien" Ausfertigung, aber dann evtl. nicht mit Rückwirkung.

  • Erlassen worden ist der PFÜB offensichtlich wie beantragt, also mit den Zinsen.
    Der Fehler ist dann vermutlich bei der Ausfertigung passiert, indem die Forderungsaufstellung nicht beigefügt wurde bzw. hat der GVZ die Forderungsaufstellung übersehen und diese nicht mit beglaubigt und auch nicht an den DS zugestellt. Genaueres wird sich wohl nicht mehr feststellen lassen.
    Ohne Zustellung der Forderungsaufstellung an den Drittschuldner ist dessen Ablehnung zur weiteren Zahlung nicht zu beanstanden. Er kann nur nach dem Inhalt des ihm zugestellten Pfändungsbeschlusses einbehalten und an den Gläubiger abführen. Aus dem amtlichen Formular ergibt sich auch kein (gedruckter) Hinweis auf evtl. künftige Zinsen.

    In solchen Fällen haben wir einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts derart beantragt, wonach festgestellt wird, dass bei der Pfändung auch weitere Zinsen beantragt und insoweit auch ein Pfändungsbeschluss erlassen wurde und nur durch eine Unterlassung die dem Antrag beigefügt gewesene und nun die diesem Klarstellungsbeschluss angeschlossene Forderungsaufsellung ein Bestandteil des PFÜB vom xx.xx.xxxx ist.

    Diesen Beschluss dem DS zustellen lassen und die Sache hat sich.

    Dann aber kein rückwirkender Rang (wie Phil #2).

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (7. Juli 2015 um 16:17)

  • Diesen Beschluss dem DS zustellen lassen und die Sache hat sich.

    Dann aber kein rückwirkender Rang (wie Phil #2).

    Hast Du dafür eine Fundstelle? Mein erster Gedanke wäre, da die Pfändung ja erst durch Zustellung bewirkt wird, dass dann auch erst mit Zustelldatum (und damit ggf. nachrangig) des Beschlusses dieser seine Wirkung entfaltet.

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