Entlastung durch Betreuer möglich?

  • fall:

    betreuer betreut seine eltern.
    mutter stirbt.
    testament vater = alleinerbe.
    vater kann nicht entlasten, da schwer dement.
    kann der betreuer nun als vertreter seines vaters die entlastung bzgl. der schluss-rl unterzeichnen (sich also quasi selbst entlasten)?

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • fall:

    betreuer betreut seine eltern.
    mutter stirbt.
    testament vater = alleinerbe.
    vater kann nicht entlasten, da schwer dement.
    kann der betreuer nun als vertreter seines vaters die entlastung bzgl. der schluss-rl unterzeichnen (sich also quasi selbst entlasten)?

    Wenn er eine Vollmacht hat, die ihn von § 181 BGB befreit, schon.
    Aber im Ernst, hier gibt's halt keine Entlastung und eine Verjährung droht auch nicht, da Vater nicht wirksam vertreten ist. Falls der Betreuer Alleinerbe des Vaters wird, löst sich alles in Wohlgefallen, ansonsten kann der Erbe des Vaters ggf gegen Betreuer und Betreuungsgericht vorgehen. Davor wist Du Dich doch nicht fürchten, oder?:gruebel:

  • Wieso nicht? Die Entlastung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung welche nach einhelliger Auffassung grundsätzlich vom Anwendungsbereich erfasst ist. Der Vater muss dem Sohn Entlastung erteilen. Der Sohn kann bei der Abgabe der Erklärung als Vertreter dann aber nicht gleichzeitig Erklärender und Erklärungsempfänger sein, oder? Es gilt § 181 Alt. 1 BGB

  • Wieso nicht? Die Entlastung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung welche nach einhelliger Auffassung grundsätzlich vom Anwendungsbereich erfasst ist. Der Vater muss dem Sohn Entlastung erteilen. Der Sohn kann bei der Abgabe der Erklärung als Vertreter dann aber nicht gleichzeitig Erklärender und Erklärungsempfänger sein, oder? Es gilt § 181 Alt. 1 BGB


    :daumenrau eben


    Eine Entlastung ist hier nicht möglich, also die Schluss-RL einzureichen.

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