Hallo,
das Jugendamt vollstreckt als Beistand für ein Kind. 2014 wurde bereits ein PfüB erlassen (lfd. Unterhalt + Rückstände ab 2012). Grundlage war eine Jugendamtsurkunde.
2015 wird ein neuer PfüB beantragt. Grundlage ist diesmal ein Beschluss aus 2015 der die o.g. Jugendamtsurkunde rückwirkend bis 2012 ändert.
Die Gläubigerin kann nunmehr mehr vollstrecken, auch rückwirkend und vollstreckt natürlich auch wegen Rückständen ab 2012.
Die Drittschuldner sind in beiden Verfahren identisch (Arbeitgeber). Wie vermeide ich nun eine Doppelvollstreckung?
P.S. Das Jugendamt hat mir bereits geschrieben, dass der alte PfüB für nichtig erklärt werden soll.
Alten PfÜB aufheben und zusammen mit neuem PfüB u.a. dem Drittschuldner zustellen lassen?
Oder Erledigungserklärung der Gläubigerin einholen?
Gruß
Frischling