Hallo zusammen,
sorry für den blöden Titel. Leider habe ich auch unter der Suche nichts gefunden und vielleicht gehört das auch zu Beratungshilfe...
Also, ich habe ein "neues Ik-Verfahren" der neuste Trick unserer IV's ist eine Erklärung ob die Unterlagen gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 (Anlagen 4 +6 des Antrages) vom Schuldner oder von folgender Stelle/Partei erstellt wurden.
Der Schuldner kreuzte an, dass er sie selbst erstellt habe und gab an, dass er bei RA F war zum ausfüllen und diesen bei Fragen ihn gefragt hätte und ansonsten selbst ausgefüllt habe. IV beantragt daher die 1.000 €.
Soweit ist ja alles klar. §§ 13InsVV und 305 InsO stellen ja auch die Erstellung der Unterlagen ab.
So und nun kommt die Beratungshilfe ins Spiel:
RA F hat nämlich fett BHG in Höhe von 505,75 € abgerechnet - für die außerger. Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans nach § 305 InsO. Der Plan ist auch beigefügt.
Und das kann's doch jetzt irgendwie nicht sein, oder?
Ich bin mir jetzt nur unschlüssig welchen Weg ich gehe....
a) das der Revisorin vorlegen
b) das dem Schuldnervert. RA F vorlegen mit der Bitte um Stellungnahme
c) das der IV vorlegen -> die das aber im Zweifel nicht interessiert
Was meint ihr? Oder fällt Euch noch was anderes ein? Auszahlen kann ich ja wohl schlecht, oder
Liebe Grüße
nina