neue IK-Verg. und Frage der Erstellung der Unterlagen + BHG

  • Hallo zusammen,

    sorry für den blöden Titel. Leider habe ich auch unter der Suche nichts gefunden und vielleicht gehört das auch zu Beratungshilfe...

    Also, ich habe ein "neues Ik-Verfahren" der neuste Trick unserer IV's ist eine Erklärung ob die Unterlagen gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 (Anlagen 4 +6 des Antrages) vom Schuldner oder von folgender Stelle/Partei erstellt wurden.
    Der Schuldner kreuzte an, dass er sie selbst erstellt habe und gab an, dass er bei RA F war zum ausfüllen und diesen bei Fragen ihn gefragt hätte und ansonsten selbst ausgefüllt habe. IV beantragt daher die 1.000 €.

    Soweit ist ja alles klar. §§ 13InsVV und 305 InsO stellen ja auch die Erstellung der Unterlagen ab.


    So und nun kommt die Beratungshilfe ins Spiel:
    RA F hat nämlich fett BHG in Höhe von 505,75 € abgerechnet - für die außerger. Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans nach § 305 InsO. Der Plan ist auch beigefügt.

    Und das kann's doch jetzt irgendwie nicht sein, oder?

    Ich bin mir jetzt nur unschlüssig welchen Weg ich gehe....
    a) das der Revisorin vorlegen
    b) das dem Schuldnervert. RA F vorlegen mit der Bitte um Stellungnahme
    c) das der IV vorlegen -> die das aber im Zweifel nicht interessiert

    Was meint ihr? Oder fällt Euch noch was anderes ein? Auszahlen kann ich ja wohl schlecht, oder :confused:

    Liebe Grüße
    nina

  • Ich würde es ganz einfach halten: Vergütung von 800-, € festsetzen, da die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und in Ruhe das Rechtsmittel des IV abwarten. Dass der RA Beratungshilfe für die außergerichtliche Schuldenbereinigung gekriegt hat, hat doch damit nichts zu tun. Der Anwalt hat den Plan aufgestellt und an die Gläubiger geschickt. Ich nehme an, dass er dafür auch das Geld kriegt.
    Dass der Schuldner Vermögensverzeichnis selbst ausfüllt, dürfte vielleicht gar nicht so unüblich sein, er weiß es in der Regel ja am besten. Aber er war ja trotzdem beim Anwalt, Fragen sind beantwortet worden. Ich würde mich hier auf nichts einlassen. Soll der IV das im Rechtsmittelwege klären.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bezüglich der Verwaltervergütung wurde die Frage hier schon durchgenommen:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…nd-%A7-305-InsO

    Anwaltliche Beratung erfüllt nicht die Voraussetzungen für geminderte Vergütung nach § 13 InsVV, da nur darauf abzustellen ist, wer die Verzeichnisse nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO tatsächlich erstellt hat. Wenn man davon ausgeht, dass eine mangelhafte Erstellung der Verzeichnisse durch eine geeignete Stelle auch zur geminderten Vergütung führt, ist konsequenterweise die Regelvergütung zu geben, wenn eine geeignete Stelle zwar befasst war, aber nicht die Verzeichnisse erstellt hat.

    Mit einem "Trick" des Insolvenzverwalters hat das nichts zu tun, denn es sein gutes Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Regelvergütung vorzutragen.

    Im übrigen stimme ich Maus zu: Antragserstellung ist durch die Vergütung nach Ziff. 2502 ff RVG-VV nicht abgegolten (vgl. auch Ziff. 3313 RVG-VV).

  • Guten Morgen,

    das habe ich mir fast schon gedacht, dass man bei BHG und der Reduziertenmindestvergütung auf unterschiedliche Tatbestände abstellen muss. Sorry, aber glücklich finde ich das nicht :oops:

    Aber trotzdem vielen Dank für Eure Meinungen.

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